Erwachsene Versicherte der Krankenversicherung müssen für bestimmte Leistungen der Rentenversicherung Eigenanteile zahlen, etwa 10 Euro pro Tag bei einem Aufenthalt in einer Reha‑Klinik. Aber man kann sich auch befreien lassen.
Welche Eigenanteile fallen bei stationären Reha‑Maßnahmen konkret an?
Wer eine stationäre medizinische Rehabilitation in einer von der Rentenversicherung beauftragten Klinik antritt, zahlt pro Tag zehn Euro. Diese Belastung kann sich höchstens über 42 Tage pro Kalenderjahr erstrecken, sodass der jährliche Gesamtbetrag 420 Euro nicht übersteigt.
Anders verhält es sich, wenn die Maßnahme unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließt, also als sogenannte Anschlussrehabilitation (AHB) oder Anschlussheilbehandlung erfolgt.
Dann kürzt die Rentenversicherung den Zeitraum, für den der Eigenanteil erhoben wird, auf höchstens 14 Tage; der obere Grenzbetrag sinkt folglich auf 140 Euro pro Jahr.
Bereits geleistete Zuzahlungen innerhalb desselben Kalenderjahres – etwa für frühere Reha‑Maßnahmen oder für stationäre Krankenhausaufenthalte, die gegenüber der Krankenkasse abgerechnet wurden – werden angerechnet, damit sich die Belastung nicht kumuliert.
Inhaltsverzeichnis
Welche Leistungen bleiben gänzlich zuzahlungsfrei?
Vollständige Befreiung gilt für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für ambulante Rehabilitationsleistungen sowie für alle Präventionsangebote der Rentenversicherung.
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Übergangsgeld, die kein zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen, leisten keinen Eigenanteil.
Gleiches gilt für Personen ohne Erwerbs‑ oder Ersatzeinkommen, für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für alle, die an beruflichen Reha‑Leistungen teilnehmen.
Eine weitere wichtige Freistellungsschwelle zieht der Gesetzgeber beim monatlichen Nettoeinkommen: Liegt es unter 1 499 Euro, entfällt jede Zuzahlung.
Wann greift eine teilweise Befreiung und wie bemisst sich die Ermäßigung?
Wer ein Kind hat, für das noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wer einen pflegebedürftigen Ehe‑ oder Lebenspartner ohne Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung versorgt oder selbst pflegebedürftig ist und vom Partner gepflegt wird, kann eine Reduzierung des Eigenanteils beantragen.
Maßgeblich ist dann die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens. Im Antragsjahr 2025 beginnt die Staffelung bei fünf Euro pro Tag, sobald das Einkommen 1 499 Euro erreicht.
Steigt das Nettoeinkommen auf 1 647,80 Euro, erhöht sich die tägliche Zuzahlung auf sechs Euro, bei 1 797,60 Euro auf sieben Euro und bei 1 947,40 Euro auf acht Euro.
Verdienen Antragstellende 2 097,20 Euro netto, werden neun Euro fällig; ab 2 247 Euro gilt wieder der reguläre Höchstsatz von zehn Euro. Bleibt das Einkommen unter 1 499 Euro, greift weiterhin die vollständige Befreiung.
Wie wird eine Befreiung oder Ermäßigung beantragt?
Ob vollständige oder teilweise Entlastung – sie muss in jedem Fall schriftlich beantragt werden. Dem formlosen Schreiben oder dem entsprechenden Formular, das die Deutsche Rentenversicherung online bereitstellt, sind aktuelle Einkommensnachweise beizulegen.
Anerkannt werden etwa Gehalts‑ oder Lohnabrechnungen, Rentenbescheide oder behördliche Bescheinigungen über Sozialleistungen.
Nach Eingang prüft der Rentenversicherungsträger die Unterlagen und erlässt einen Bescheid, der festlegt, ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung erhoben wird. Wird die Befreiung erst während einer laufenden Reha genehmigt, erstattet der Träger bereits geleistete Beträge anteilig zurück.
Welche Fristen und Nachweispflichten sollten Versicherte kennen?
Die meisten Anträge auf medizinische Rehabilitation müssen innerhalb von vier Wochen nach Bewilligung der Leistung gestellt werden, um das Wunsch‑ und Wahlrecht wahrzunehmen.
Für die Zuzahlungsbefreiung gilt zwar keine gesetzliche Ausschlussfrist, jedoch empfiehlt sich der Antrag spätestens mit Beginn der Reha.
Wer später nachweist, dass eine Befreiung schon zu Beginn bestanden hätte, hat zwar Anspruch auf Erstattung, muss aber mit einem längeren Verwaltungsprozess rechnen.
Wo finden Betroffene weiterführende Informationen?
Ausführliche Hinweise bietet die Deutsche Rentenversicherung auf ihrem Internetauftritt in der Rubrik „Reha“ unter dem Themenschwerpunkt „Warum Reha?“.
Dort stehen auch aktuelle Formulare für den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zum Download bereit.
Vollständig zuzahlungsfrei
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
- bei Kinderheilbehandlung
- bei ambulanten Reha-Leistungen
- bei Leistungen zur Prävention
- von Personen, die bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind
- bei Bezug von Übergangsgeld (wenn kein zusätzliches Erwerbseinkommen vorhanden ist)
- von Personen, die weder Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente) beziehen
- bei Bezug von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- bei beruflichen Reha-Leistungen
- von Personen, deren monatliches Netto-Einkommen unter 1.499 € liegt
Teilweise zuzahlungsfrei
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,
- die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht,
oder - die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehepartner oder Lebenspartner sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann,
oder - deren Ehepartner oder Lebenspartner pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat.
Für diese Personen kann die Zuzahlung bei Antragstellung 2025 entsprechend der folgenden Tabelle ermäßigt werden:
Monatliches Nettoeinkommen | Zuzahlung |
unter 1.499 € | keine |
ab 1.499 € | 5 € |
ab 1.647,80 € | 6 € |
ab 1.797,60 € | 7 € |
ab 1.947,40 € | 8 € |
ab 2.097,20 € | 9 € |
ab 2.247 € | 10 € |
Übersicht der Zuzahlungen zur Rentenversicherung
Leistung | Zuzahlungsregel |
---|---|
Stationäre medizinische Rehabilitation | 10 € pro Tag, längstens 42 Tage pro Kalenderjahr (maximal 420 €); Befreiung bzw. Ermäßigung möglich |
Anschlussrehabilitation (AHB) | 10 € pro Tag, längstens 14 Tage pro Kalenderjahr (maximal 140 €); Befreiung bzw. Ermäßigung möglich |
Ambulante Reha‑Leistungen | Keine Zuzahlung |
Präventionsleistungen | Keine Zuzahlung |
Kinderheilbehandlung | Keine Zuzahlung |
Berufliche Rehabilitation | Keine Zuzahlung |
Teilbefreiungen greifen nur, wenn zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Kindergeldanspruch für ein Kind, Pflege des (Ehe‑)Partners ohne Erwerbstätigkeit oder Pflegebedürftigkeit des Partners ohne Leistungen der Pflegeversicherung.