Rente: Verstoß gegen das Gesetz kann die Rente kosten

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Verkehrsunfall ohne Führerschein: Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Ein Arbeitnehmer, der bei einem Verkehrsunfall arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Unfall unter Umständen geschieht, die auf einen strafbaren Verstoß hinweisen.

Das Sozialgericht Gießen bestätigte in einem aktuellen Urteil, dass eine Rentenleistung versagt werden kann, wenn der Betroffene ohne gültige Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat.

Hintergrund: Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Fahrerlaubnis

Der Fall betrifft einen 28-jährigen Koch, der in einer Nachtfahrt auf der Autobahn mit seinem PKW von der Fahrbahn abkam und schwer verunglückte. Der Unfall führte zu mehreren Frakturen und einer dauerhaften Armnervenschädigung, wodurch er seinen Beruf und auch andere Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann.

Aufgrund der Unfallfolgen beantragte er eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, welche jedoch abgelehnt wurde.

Fehlende Fahrerlaubnis und Alkoholisierung als Ausschlusskriterien

Das Sozialgericht Gießen wies die Klage des Mannes gegen die Ablehnung der Rente zurück. Maßgeblich war, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt weder eine gültige Fahrerlaubnis besaß noch in einem fahrtüchtigen Zustand war.

Eine Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1,39 Promille. Infolgedessen wurde er zuvor bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Groß-Gerau zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Rechtliche Grundlage der Rentenablehnung

Die Rentenversicherung berief sich bei der Ablehnung des Rentenantrags auf § 104 SGB VI. Diese Vorschrift erlaubt es, Rentenleistungen zu verweigern, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auf einer Handlung beruht, die als vorsätzliches Vergehen oder Verbrechen gewertet wird.

Der Kläger argumentierte, dass das Fahren ohne Führerschein nicht ursächlich für den Unfall war, da er über die notwendigen Kenntnisse zum Führen eines Fahrzeugs verfüge, da er früher im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Die Trunkenheitsfahrt sei zudem nur fahrlässig erfolgt.

Gericht bestätigt Kausalität und Ablehnung

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass die Kombination aus fehlender Fahrerlaubnis und Alkoholeinfluss klar auf die Unfallursache hinweist. Der Kläger habe alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr die notwendigen Fähigkeiten besessen, um ein Fahrzeug sicher zu führen. Dies sei entscheidend dafür, dass es überhaupt zu dem Unfall kam.

Keine Ermessensfehler der Rentenversicherung

In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die Rentenversicherung ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Anwendung der genannten Vorschrift soll verhindern, dass gravierende strafbare Handlungen durch Sozialleistungen begünstigt werden.

Der Ausschluss der Rente diene somit dem Ausgleich zwischen sozialrechtlichen Grundsätzen und dem Ziel, sozialethisch nicht vertretbare Ergebnisse zu vermeiden.

Rechtslage: § 104 SGB VI im Fokus

Nach § 104 SGB VI können Rentenleistungen vollständig oder teilweise versagt werden, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn kein strafgerichtliches Urteil vorliegt. Ziel der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass durch kriminelle Handlungen verursachte Gesundheitsschäden durch Sozialleistungen abgefedert werden.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Rentenversicherung strikte Vorgaben anlegt, wenn es um die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten geht. Verstöße gegen das Gesetz, die zu gesundheitlichen Schäden führen, können Rentenansprüche nachhaltig beeinträchtigen.
AZ: L 5 R 129/14