Rente: Pflege von Angehörigen kann die Altersrente erhöhen

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Das deutsche Rentensystem bietet eine Unterstützung für pflegende Angehörige. Eine Pflegende können Rentenansprüche erwerben, ohne selbst Beiträge zur Rentenversicherung zahlen zu müssen.

Wir zeigen in diesem Artikel, wie die Pflege von Angehörigen nicht nur eine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern auch eine Chance auf verbesserte Rentenansprüche darstellen kann.

Rentenansprüche für Pflegepersonen

Der Rentenanspruch für pflegende Angehörige basiert auf fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen, die sich aus einem festgelegten Prozentsatz der sogenannten Bezugsgröße errechnen.

Der Prozentsatz richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Pflegeleistungen (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung). So wird beispielsweise für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 ein Prozentsatz von 70 % der Bezugsgröße angesetzt, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird.

Beitragsberechnung und Höhe der Rente

Die Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung einer Pflegeperson richtet sich nach der Art der Pflegeleistungen und dem Pflegegrad. Diese Beiträge beeinflussen die spätere Rentenhöhe direkt.

Die Pflege einer Person mit Pflegegrad 3, die ausschließlich häuslich gepflegt wird, erhöht den Rentenanspruch erheblich. Dabei fließt der entsprechende Prozentsatz der Bezugsgröße in die Beitragsberechnung ein, was zu einem höheren Rentenanspruch führen kann.

Pflegegrad Leistungsart Prozentsatz der Bezugsgröße Bemessungsgrundlage West/Monat
Bemessungsgrundlage Ost/Monat
2 Pflegegeld 27 % 954,45 EUR 935,55 EUR
Kombileistung 22,95 % 811,28 EUR 795,22 EUR
Sachleistung 18,90 % 668,12 EUR 654,89 EUR
3 Pflegegeld 43 % 1.520,05 EUR 1.489,95 EUR
Kombileistung 36,55 % 1.292,04 EUR 1.266,46 EUR
Sachleistung 30,10 % 1.064,04 EUR 1.042,97 EUR
4 Pflegegeld 70 % 2.474,50 EUR 2.425,50 EUR
Kombileistung 59,50 % 2.103,33 EUR 2.061,68 EUR
Sachleistung 49 % 1.732,15 EUR 1.697,85 EUR
5 Pflegegeld 100 % 3.535,00 EUR 3.465,00 EUR
Kombileistung 85 % 3.004,75 EUR 2.945,25 EUR
Sachleistung 70 % 2.474,50 EUR 2.425,50 EUR

Versicherungspflicht für Pflegepersonen: Wer profitiert?

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie, ohne eigene Beiträge leisten zu müssen, einen Rentenanspruch aufbauen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass pflegende Personen unter bestimmten Bedingungen rentenversichert sind.

Die Pflege muss dabei ehrenamtlich erfolgen, also ohne erwerbsmäßige Ausübung.

Anforderungen für die Rentenversicherungspflicht

Um als Pflegeperson in der Rentenversicherung pflichtversichert zu sein, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • Mindestpflegeumfang: Die Pflege muss mindestens zehn Stunden wöchentlich über regelmäßig zwei Tage verteilt erbracht werden. Diese Regelung wurde mit der Pflegereform von 2017 eingeführt und reduziert den Pflegeaufwand von zuvor 14 Stunden pro Woche.
  • Pflegegrad des Pflegebedürftigen: Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben, damit eine Rentenversicherungspflicht für die Pflegeperson besteht. Pflegebedürftige mit geringeren Einschränkungen (Pflegegrad 1) begründen keinen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson.
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege: Die Pflege muss ohne finanzielle Gegenleistung oder nur mit einem Betrag erfolgen, der das Pflegegeld nicht übersteigt. Auch berufsmäßig tätige Pflegefachkräfte können unter bestimmten Voraussetzungen für private Pflegetätigkeiten versicherungspflichtig werden.
  • Wohnort: Die pflegende Person muss in Deutschland, einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz wohnen.

Finanzierung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse

Die Beitragszahlung erfolgt durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, und zwar ohne finanziellen Aufwand für die pflegende Person. Dies gilt für Pflegebedürftige, die gesetzlich pflegeversichert sind, und auch für Privatversicherte.

Pflegebedürftige Beamte erhalten ihre Rentenversicherungsbeiträge anteilig von den Beihilfestellen, Dienstherren und der privaten Pflegeversicherung.

Pflegegrade und Leistungsansprüche

 

Seit der Pflegereform 2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade statt in die bisherigen drei Pflegestufen unterteilt. Die Pflegekassen zahlen unterschiedliche Pflegegelder, je nach Pflegegrad.

Dabei spielt der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen die entscheidende Rolle. Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld, das der Pflegeperson zugutekommt, um die Rentenversicherungspflicht zu begründen.

Auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024 ergeben sich künftig in etwa:

Pflegegrad Leistungsart Rentenbetrag West/Monat
Rentenbetrag Ost/Monat
2 Pflegegeld 9,93 EUR 9,87 EUR
Kombinationsleistung 8,44 EUR 8,39 EUR
Sachleistung 6,95 EUR 6,91 EUR
3 Pflegegeld 15,81 EUR 15,72 EUR
Kombinationsleistung 13,44 EUR 13,36 EUR
Sachleistung 11,07 EUR 11,00 EUR
4 Pflegegeld 25,74 EUR 25,59 EUR
Kombinationsleistung 21,88 EUR 21,75 EUR
Sachleistung 18,02 EUR 17,91 EUR
5 Pflegegeld 36,77 EUR 36,55 EUR
Kombinationsleistung 31,26 EUR 31,07 EUR
Sachleistung 25,74 EUR 25,59 EUR

Versicherungspflicht und Erwerbstätigkeit kombinieren

Eine erwerbsmäßige Tätigkeit neben der Pflege ist grundsätzlich möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten. Bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeit kann die Versicherungspflicht fortbestehen, sofern die Pflege weitergeführt wird.

Pflegephasen im stationären Kontext

Auch bei der Pflege einer Person, die vorwiegend stationär untergebracht ist, kann Versicherungspflicht bestehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Pflegebedürftige an Wochenenden oder in größerem zeitlichen Abstand regelmäßig zu Hause gepflegt wird.

Während dieser Phasen muss ein Mindestpflegeumfang von zehn Stunden pro Woche erbracht werden, der auf mindestens zwei Tage verteilt ist.

Additionspflege und Mehrfachpflege

Die Additionspflege ermöglicht es, Pflegezeiten bei mehreren Pflegebedürftigen zu addieren, um den erforderlichen Mindestpflegeumfang zu erreichen. Pflegepersonen können rentenversichert werden, wenn sie mehrere Personen mit jeweils wenigen Stunden pflegen. Voraussetzung ist, dass die Pflege an unterschiedlichen Tagen stattfindet.

Bei der Mehrfachpflege teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Angehörigen. Die Rentenansprüche werden dann anteilig berechnet, entsprechend dem jeweiligen Pflegeaufwand.

Regelungen bei Unterbrechung der Pflege

Pflegepersonen können ihre Pflegetätigkeit aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen unterbrechen, ohne dass der Rentenanspruch sofort erlischt. Bei Erholungsurlaub von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Für Krankenhausaufenthalte des Pflegebedürftigen oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bis zu vier Wochen gilt das Gleiche. Nutzt der Pflegebedürftige Verhinderungspflege, besteht die Rentenversicherungspflicht weiterhin für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege.

Besitzstandsschutz in Fällen der Überleitung

Mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 wurden bisherige Pflegestufen automatisch übergeleitet. Bestehende Rentenversicherungsansprüche für Pflegepersonen bleiben im Rahmen des Besitzstandsschutzes erhalten, wenn die Überleitung in einen höheren Pflegegrad erfolgt.

Für die Rentenversicherungspflicht ist auch weiterhin die Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Person ausschlaggebend.