Zum 1. Juli 2025 erhalten wieder rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland eine Erhöhung ihrer Rente. Noch ist nicht offiziell bekannt gegeben, wie hoch die Rentenerhöhung sein wird. Experten, wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt vermuten, dass dies Anpassung zwischen 4 und sechs Prozent betragen wird.
Was auf den ersten Blick erfreulich klingt, kann für viele jedoch eine neue Verpflichtung nach sich ziehen: Denn mit dem höheren Einkommen rückt die Grenze zum steuerpflichtigen Bereich für manche Rentner erstmals in Reichweite. Wer sich über den jährlichen Grundfreibetrag bewegt, muss gegebenenfalls eine Steuererklärung abgeben und womöglich auch Steuern zahlen.
Wer muss künftig eine Steuererklärung abgeben?
Ob und wann eine Steuererklärung fällig wird, hängt wesentlich vom Jahr des Renteneintritts ab und davon, wie hoch die jährlichen Einkünfte insgesamt sind. Wichtige Eckpunkte:
- Richtwert für Renteneintritt ab 2024: Nach Berechnungen des Verbraucherportals Finanztip sind Rentnerinnen und Rentner mit einer Bruttojahresrente von mehr als 16.434 Euro im Jahr 2024 aller Voraussicht nach zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
- Individuelle Freibeträge: Übliche Sonderausgaben (z. B. für Kranken- und Pflegeversicherung) und der eigene Rentenfreibetrag mindern das zu versteuernde Einkommen. Bleibt das Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags (2024: 11.604 Euro), muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
- Höherer Rentenfreibetrag bei frühem Renteneintritt: Wer bereits vor einigen Jahren in Rente gegangen ist, genießt einen höheren Rentenfreibetrag und darf somit tendenziell mehr verdienen, ohne steuererklärungspflichtig zu werden.
Doch selbst wenn Rentnerinnen und Rentner erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass sie Steuern zahlen müssen.
Entscheidend ist, wie hoch das zu versteuernde Einkommen tatsächlich ausfällt – und hier spielt ein bewilligter Grad der Behinderung (GdB) eine wichtige Rolle.
Wie senkt ein Grad der Behinderung (GdB) die Steuerlast in 2025?
Wer einen Grad der Behinderung beim zuständigen Versorgungsamt anerkennen lässt, profitiert von zusätzlichen Freibeträgen, die das zu versteuernde Einkommen vermindern.
Gerade für Rentnerinnen und Rentner kann diese Entlastung dazu führen, dass sie unterhalb des steuerpflichtigen Einkommens bleiben oder zumindest geringere Steuern zahlen müssen. Konkret gilt:
- Ab GdB 20: Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 384 Euro pro Jahr.
- GdB 50: Der Freibetrag erhöht sich auf 1.140 Euro.
- GdB 80 mit bestimmten Merkzeichen: In Verbindung mit “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder “TBI” (Taubblindheit) steigt der Betrag um weitere 4.500 Euro.
- Hilflose Personen: Können sogar einen Freibetrag von insgesamt 7.400 Euro erhalten; mit den oben genannten Merkzeichen sind hier nochmals zusätzliche 4.500 Euro möglich.
Maximal lassen sich nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) somit jährlich 11.900 Euro als Freibetrag anrechnen. Dadurch kann das maßgebliche zu versteuernde Einkommen deutlich sinken. Falls es ganz unter den Grundfreibetrag fällt, entfällt sogar die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
In welchen Fällen lohnt sich ein GdB besonders?
Ein bewilligter Grad der Behinderung kann nicht nur die Steuerlast senken, sondern in bestimmten Situationen auch andere Vorteile bieten, etwa im öffentlichen Nahverkehr. Was die Einkommensteuer betrifft, lohnt sich ein GdB insbesondere, wenn:
- Das eigene Einkommen knapp über dem Grundfreibetrag liegt und durch den zusätzlichen Freibetrag wieder darunter rutschen kann.
- Auf absehbare Zeit regelmäßig Gesundheits- oder Pflegekosten anfallen, die ansonsten steuerlich nur eingeschränkt geltend zu machen wären.
- Gleichzeitig Pflegebedürftigkeit besteht und ein Pflegegrad beantragt wird.
Gerade dieser letzte Punkt ist laut BVL-Geschäftsführer Erich Nöll besonders wichtig. Sein Tipp: “Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden.”
Wie wird der GdB beantragt?
Der Antrag auf Anerkennung eines Grads der Behinderung wird bei dem zuständigen Versorgungsamt gestellt. Folgende Schritte sind dabei üblich:
- Formular ausfüllen: Das Versorgungsamt stellt entsprechende Formulare bereit, in denen Angaben zum Gesundheitszustand und eventuell vorhandenen Einschränkungen gemacht werden müssen.
- Ärztliche Gutachten einreichen: Ärztliche Unterlagen oder Gutachten können die Beantragung und Bewilligung des GdB erleichtern.
- Bescheid abwarten: Das Amt prüft den Antrag und legt in einem Bescheid den GdB fest. Bei Unklarheiten oder Ablehnungen ist ein Widerspruch möglich.
Sobald der GdB bewilligt ist, kann der Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wer aufgrund eines hohen GdB einen großen Freibetrag erhält, kann dadurch oft die Steuerpflicht mindern oder ganz umgehen.
Wann macht ein GdB für Ruheständler den Unterschied?
Die Rentenerhöhung zum 1. Juli ändert für viele Rentnerinnen und Rentner den steuerlichen Spielraum. Höhere Einkünfte bedeuten zwar mehr Geld im Portemonnaie, können aber auch dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird und damit eine Steuererklärung nötig wird. Ein bewilligter Grad der Behinderung kann hierbei entscheidend sein:
- Senkung des zu versteuernden Einkommens: Der Behinderten-Pauschbetrag mindert effektiv die steuerpflichtige Rente.
- Vermeidung der Steuererklärungspflicht: Wenn durch die Freibeträge das Einkommen wieder unter den Grundfreibetrag sinkt, entfällt die Abgabepflicht.
- Langfristige Entlastung: Wer laufend Kosten durch gesundheitliche Einschränkungen hat, sichert sich mit dem anerkannten GdB eine permanente Steuererleichterung.
Gerade in Zeiten, in denen steigende Lebenshaltungskosten eine Mehrbelastung für Seniorinnen und Senioren bedeuten, kann sich die Kombination aus Pflegegrad und GdB deutlich lohnen.
Wichtig ist, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, sich gegebenenfalls beraten zu lassen und die jeweiligen Freibeträge in der Steuererklärung (oder beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren) korrekt geltend zu machen. So bleibt die Freude über die Rentenerhöhung am Ende auch finanziell ungetrübt.




