Viele Rentnerinnen und Rentner empfinden es als bitter, trotz Rente weiterhin Einkommensteuer zahlen zu müssen. Fakt ist aber: Wer mit seinen Alterseinkünften über dem Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben – und kann mit den richtigen Angaben die Steuerlast senken.
Nach Angaben aus dem Bundesfinanzministerium waren im Jahr 2024 rund 6,3 Millionen Personen mit Renteneinkünften steuerpflichtig; die Größenordnung wurde 2025 von mehreren Auswertungen erneut bestätigt.
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheits- und Pflegekosten richtig ansetzen
Für viele Seniorinnen und Senioren ist dies das wichtigste Feld. Als „außergewöhnliche Belastungen“ nach § 33 EStG kommen insbesondere medizinisch notwendige Aufwendungen in Betracht – etwa für Medikamente, Brillen und andere Sehhilfen, Zahnersatz, Hörgeräte, Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Rollstühle, ärztlich verordnete Kuren sowie Krankenhaus- und Behandlungskosten.
Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit, die regelmäßig durch ärztliche Verordnung oder Attest nachzuweisen ist; übernommen werden nur selbst getragene Beträge, Erstattungen der Krankenkasse sind vorher abzuziehen. Fahrten zu Ärztinnen, Therapien oder in die Klinik können mit der Pauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.
Allerdings wirkt sich nicht jeder Euro sofort aus. Das Finanzamt rechnet eine „zumutbare Belastung“ an, deren Höhe sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet; erst darüber hinaus mindern die Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen.
Die Verwaltungshinweise und Ländertabellen zeigen die Bandbreiten von ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Auch Bestattungskosten können eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Ausgaben rechtlich oder aus sittlichen Gründen getragen wurden und der Nachlass bzw. Sterbegelder nicht ausreichen; anerkannt werden nur die unmittelbar mit der Beerdigung zusammenhängenden, angemessenen Kosten.
Pflege- und Heimunterbringung: Besonderheiten zur „Haushaltsersparnis“
Müssen Seniorinnen und Senioren aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflege- oder Seniorenheim umziehen, lassen sich selbst getragene Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegekosten grundsätzlich steuerlich berücksichtigen. In vielen Fällen wird dabei eine sogenannte Haushaltsersparnis gegengerechnet; sie orientiert sich am Unterhaltshöchstbetrag und wurde für 2025 auf monatlich 1.008 € (12.096 € im Jahr) beziffert. Keine Kürzung um die Haushaltsersparnis erfolgt, solange der bisherige Haushalt beibehalten wird (z. B. wenn der Ehegatte dort weiter wohnt).
Tabelle: Was können Rentner absetzen?
Bereich | Wichtige Details / Was absetzbar ist |
---|---|
Außergewöhnliche Belastungen | Medizinisch notwendige Kosten: Medikamente, Behandlungen, Brillen/Sehhilfen, Zahnersatz, Hörgeräte, Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Gehhilfe). Fahrtkosten zu Arzt/Therapie: 0,30 € je Kilometer (Hin- und Rückweg). Nur selbst getragene Beträge, Erstattungen vorher abziehen; medizinische Notwendigkeit per Rezept/Attest nachweisen. Wirksam erst oberhalb der zumutbaren Belastung (abhängig von Einkommen und Familienstand). |
Beerdigungskosten | Absetzbar, soweit Nachlass/Sterbegelder nicht ausreichen; nur angemessene, unmittelbar mit der Bestattung verbundene Ausgaben. |
Werbungskosten bei Renten | Pauschale: 102 € jährlich (automatisch). Höhere tatsächliche Kosten möglich: Rentenberatung, Anwalts-/Gerichtskosten bei Rentenstreitigkeiten, Steuersoftware/Steuerberatung (anteilig), Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren pauschal 16 €. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit dem Rentenbezug. |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Steuerermäßigung: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 4.000 € pro Jahr (entspricht 20.000 € begünstigten Kosten). Beispiele: Reinigung, Gartenpflege, Betreuung; oft über die Nebenkostenabrechnung ausweisbar. Voraussetzung: ordentliche Rechnung und unbare Zahlung. |
Handwerkerleistungen | Steuerermäßigung: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 1.200 € pro Jahr (entspricht 6.000 € begünstigten Kosten). Nur Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten; keine Neubaumaßnahmen. Unbare Zahlung und ausgewiesene Lohnanteile erforderlich. |
Pflege- und Seniorenheim | Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegekosten grundsätzlich absetzbar. Haushaltsersparnis wird gegengerechnet; entfällt in der Regel, wenn der bisherige Haushalt fortgeführt wird (z. B. Ehepartner wohnt dort weiter). |
Versicherungen (Sonderausgaben) | Beiträge zur gesetzlichen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar. Zusätzlich ggf. Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherung, soweit Höchstbeträge nicht bereits durch Basis-KV/PV ausgeschöpft sind. |
Behinderten-Pauschbetrag | Pauschaler Abzug statt Einzelnachweise: GdB 20 = 384 €, GdB 100 = 2.840 €; bei „hilflos“/blind 7.400 € pro Jahr. Voraussetzung: anerkannter GdB und Eintragung in der Steuererklärung. |
Praktische Umsetzung | Belege sammeln (Rezepte, Atteste, Rechnungen), Erstattungen dokumentieren, Fahrten protokollieren. Unbar zahlen bei haushaltsnahen Diensten/Handwerkern; richtige Anlagen nutzen (Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Aufwendungen, Anlage R). |
Werbungskosten im Ruhestand: Mehr als die 102-Euro-Pauschale
Auch Rentenbezüge sind „Einkünfte“, zu denen Werbungskosten gehören können. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskosten-Pauschale von 102 € pro Jahr; wer höhere, belegbare Ausgaben hat, sollte diese eintragen.
Typisch sind zum Beispiel Kosten einer Rentenberatung, Anwalts- und Gerichtskosten bei Rentenstreitigkeiten, anteilige Ausgaben für Steuersoftware oder Steuerberatung, Gewerkschaftsbeiträge sowie die pauschalen 16 € Kontoführungsgebühren für das Rentenkonto. Bei Steuerberaterkosten ist nur der Anteil abziehbar, der unmittelbar mit der Anlage R (Renten) zusammenhängt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Direkter Steuerbonus
Besonders attraktiv ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, weil sie nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuerschuld senkt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (etwa Reinigung, Gartenpflege, Betreuung) werden 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten bis zu 4.000 € pro Jahr angerechnet; der Höchstbetrag wird bei 20.000 € begünstigten Kosten erreicht.
Für Handwerkerleistungen (Erhalt, Renovierung; keine Neubaumaßnahmen) sind ebenfalls 20 % der Lohn- und Fahrtkosten begünstigt – maximal 1.200 € pro Jahr, was 6.000 € an Arbeitskosten entspricht. Voraussetzung sind ordentliche Rechnungen und unbare Zahlung (z. B. Überweisung). Auch Posten aus der Nebenkostenabrechnung können – soweit begünstigt – berücksichtigt werden.
Versicherungen als Sonderausgaben: Was zählt – und was oft ins Leere läuft
Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar; darüber hinaus können – sofern der Höchstbetrag für „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ noch nicht durch Basis-Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft ist – etwa Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherungen berücksichtigt werden.
Der maßgebliche Höchstbetrag liegt in der Regel bei 1.900 € (2.800 € bei Personen, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst tragen). In der Praxis sind diese Grenzen bei Rentnerinnen und Rentnern oft schon durch die Basiskranken- und Pflegebeiträge erreicht, sodass weitere Policen keinen zusätzlichen Effekt entfalten.
Behinderten-Pauschbetrag: Steuervorteil ohne Belegsammlung
Wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) hat, kann statt einzelner Nachweise den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Er steigt mit dem GdB an – vom jährlichen Betrag von 384 € bei GdB 20 bis zu 2.840 € bei GdB 100.
Für Hilflose und Blinde gilt ein gesonderter Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen unmittelbar; Voraussetzung ist die Eintragung des GdB in der Steuererklärung.
Praktische Hinweise für die Erklärung: Belegen, bündeln, korrekt eintragen
Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist die medizinische Notwendigkeit zentral; Rezepte, Atteste und Rechnungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Erstattungen der Kasse sind gegenzurechnen.
Fahrten zu Behandlungen werden pauschal je gefahrenem Kilometer angesetzt; notieren Sie Datum, Ziel und Strecke.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden nur bei unbarer Zahlung begünstigt.
In der Erklärung gehören Krankheits- und Pflegekosten in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“, Renten-Werbungskosten in die Anlage R. Für die persönliche „zumutbare Belastung“ helfen offizielle Übersichten und Onlinerechner, die die Staffelung nach Einkommen und Familienstand zugrunde legen.
Fazit: Systematisch vorgehen – und Potenziale nutzen
Ob medizinische Aufwendungen, Heimkosten, Werbungskosten zur Rente, Haushalts- und Handwerkerleistungen, Versicherungsbeiträge oder der Behinderten-Pauschbetrag: Wer systematisch prüft, welche Tatbestände vorliegen, kann die Steuerlast im Ruhestand spürbar senken – rechtssicher und ohne „Tricks“.
Maßgeblich ist stets der belegte Eigenaufwand; wo Pauschalen oder direkte Steuerermäßigungen vorgesehen sind, lohnen sie sich besonders. Bei komplexen Sachverhalten – etwa Pflegeheim und Haushaltsersparnis, Aufteilung von Beratungskosten oder der Abgrenzung begünstigter Arbeiten – kann fachlicher Rat helfen, die Spielräume korrekt zu nutzen