Viele Betroffene mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) fragen sich: Eröffnet mir die Schwerbehinderung einen früheren Renteneintritt – und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Die Antwort ist für die Lebensplanung zentral.
Denn die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ ermöglicht einen früheren Start – teils ohne Abschläge. Gleichzeitig gelten strenge Voraussetzungen und Fristen, die häufig unterschätzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt als Schwerbehinderung – und warum ist das wichtig?
Der GdB wird vom Versorgungsamt in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Erst ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert. Dieser Status ist der Türöffner für Nachteilsausgleiche – und auch für die spezielle Altersrente.
Entscheidend: Der GdB ≥ 50 muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen. Wird der GdB später herabgestuft, bleibt die einmal bewilligte Rente bestehen.
Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Neben der Schwerbehinderung müssen mindestens 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) erreicht sein. Dazu zählen u. a. Pflicht- und freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege sowie bestimmte Anrechnungszeiten (z. B. Arbeitslosigkeit). Wer diese Hürde nimmt, kann die Rentenart beantragen.
Ab wann geht’s früher – mit oder ohne Abschlag?
Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt:
- Abschlagsfrei: mit 65 Jahren in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Frühestmöglicher Beginn mit Abschlägen: mit 62 Jahren.
Die Abschläge betragen 0,3 % je vorgezogenem Monat, maximal 10,8 % bei drei Jahren Vorziehen. Sie sind dauerhaft – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Beispiel
Wer 1964 geboren ist und die Voraussetzungen erfüllt, kann:
- mit 65 ohne Abschläge starten oder
- bereits mit 62 beginnen – dann 10,8 % lebenslanger Abschlag.
Gut zu wissen: Abschläge lassen sich durch freiwillige Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise kompensieren. Das kann sich lohnen, wenn der frühere Rentenstart gesundheitlich notwendig ist, aber die Kürzung zu hoch ausfallen würde.
Häufige Missverständnisse – hier die Klarstellung
Für vorgezogene Altersrenten – also auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor Erreichen der Regelaltersgrenze – gelten seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr; ein Nebenjob ist damit in beliebiger Höhe möglich.
Achtung: Erwerbsminderungsrenten sind davon ausgenommen, hier bestehen weiterhin Grenzen. Wichtig ist außerdem: Eine bloße Gleichstellung, etwa bei einem GdB von 30 oder 40, eröffnet keinen Zugang zu dieser Rentenart; erforderlich ist der formale Nachweis einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn. Unterhalb dieser Schwelle gibt es keine „Jobverlust-Rente“.
In Betracht kommen vielmehr andere Altersrenten, insbesondere die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren, die frühestens ab 63 beansprucht werden kann, jedoch mit teils deutlichen Abschlägen verbunden ist, sowie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren, die abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze möglich ist; für Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren.
Antrag, Fristen, Nachweise: So vermeiden Sie Geldverlust
Den Rentenantrag sollten Sie idealerweise drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn stellen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wirkt die Rente rückwirkend ab Monatsbeginn, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Monat gestellt wird, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen; wer später beantragt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat.
Wichtig für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Der GdB von mindestens 50 muss spätestens am Rentenstichtag feststehen. Der Bescheid oder Ausweis kann zwar nachgereicht werden, maßgeblich ist jedoch der tatsächliche Status am Stichtag.
2025/2026: Gibt es Änderungen?
Eine Sonderänderung nur für diese Rentenart in 2025 gibt es nicht. Es läuft weiterhin die langfristig festgelegte Anhebung der Altersgrenzen: abschlagsfrei von 63 auf 65, frühestmöglich mit Abschlag von 60 auf 62. Für Jahrgänge ab 1964 ist der Zielstand erreicht: 65 ohne Abschläge, 62 mit Abschlägen.
Vorteile – und wo man aufpassen muss
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen schafft Planungssicherheit und Flexibilität, wenn die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Aber: Dauerhafte Abschläge sind ein echtes Pfund. Ein individueller Rentencheck (z. B. bei Beratungsstellen) und ggf. Ausgleichszahlungen können viel Geld wert sein.
Kurzüberblick
Kriterium | Regelung (Jg. ab 1964) |
Mindest-GdB | 50 (am Rentenbeginn) |
Wartezeit | 35 Jahre |
Abschlagsfrei | 65 Jahre |
Frühestmöglich mit Abschlag | 62 Jahre (max. 10,8 %) |
Abschlag je Monat | 0,3 % |
Hinzuverdienst vor Regelaltersgrenze | unbegrenzt |
GdB sinkt nach Rentenstart | kein Einfluss auf laufende Rente |
Antrag/Rückwirkung | bis 3 Monate rückwirkend, sonst ab Antragsmonat |
Fazit
Wer GdB ≥ 50 nachweist und 35 Versicherungsjahre erreicht, kann zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente – oder bis zu drei Jahre noch früher mit dauerhaften Abschlägen. Die Regeln sind klar, die Fallstricke liegen bei Fristen, Nachweisen und der Abschlagshöhe. Tipp: Früh planen, Renteninformation prüfen, Beratungsangebot nutzen – und ggf. Abschläge gezielt ausgleichen.