Zum 1. Januar 2026 greift eine Weichenstellung im Rentenrecht: Die Übergangsregelung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI läuft aus.
Künftig gilt für neu hinzukommende Jahrgänge ausschließlich § 37 SGB VI – mit anderen Altersgrenzen als bislang. Damit endet der bisherige Vertrauensschutz, der es Versicherten bestimmter Jahrgänge erlaubte, diese Rente früher in Anspruch zu nehmen.
Letzte Chance: Wer 1963 (02.12.–31.12.) geboren ist
Die allerletzte Kohorte, die noch unter die alte Übergangsregel fällt, sind Versicherte mit Geburtsdatum 02.12. bis 31.12.1963.
Für sie ist der frühestmögliche Rentenbeginn – mit Abschlag – der 1. November 2025. Hintergrund ist die gesetzliche Altersgrenze: Für den Jahrgang 1963 liegt die Grenze der vorzeitigen Inanspruchnahme bei 61 Jahren und 10 Monaten; weil Renten rechtlich stets zu Beginn eines Kalendermonats starten dürfen, fällt der Start in diesen Fällen auf den Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze, also auf den 1.11.2025. Der damit verbundene dauerhafte Abschlag beträgt 10,8 Prozent.
Warum der Dezember 2025 praktisch kein Rentenmonat ist
Rechnerisch ergibt sich für diese Übergangskohorte kein „erstmaliger“ Rentenstart zum 1. Dezember 2025. Wer zwischen dem 2. und 31. Dezember 1963 geboren ist, erreicht die maßgebliche Altersgrenze bereits im Oktober 2025 und kann deshalb – unter Wahrung der Monatsanfangsregel – am 1. November 2025 beginnen.
Für später geborene Personen, die eine Ersterfüllung zum 1. Dezember 2025 auslösen könnten, gilt schon nicht mehr das Übergangsrecht, sondern die Neuregelung ab Januar 2026. In der Praxis wird der Dezember 2025 als Ersteintrittsmonat „übersprungen“, bevor dann ab 1. Januar 2026 ausschließlich § 37 SGB VI greift.
Ab 2026: Neue Altersgrenzen nach § 37 SGB VI
Für alle Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964 gilt nur noch § 37 SGB VI. Danach gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei erst mit 65 Jahren, sofern bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren bleibt möglich, führt aber dauerhaft zu Abschlägen. Beispielhaft heißt das: Wer am 01.01.1964 geboren ist, könnte erstmals am 01.01.2026 mit Abschlag in Rente gehen und am 01.01.2029 ohne Abschlag.
Was der Abschlag von 10,8 Prozent finanziell bedeutet
Der Abschlag berechnet sich mit 0,3 Prozent pro Monat der Vorziehung – bei maximal 36 Monaten also 10,8 Prozent.
Dieser Abzug wirkt lebenslang, auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze. Wer beispielsweise 1 800 Euro Bruttorente erwarten kann, erhält bei maximaler Vorziehung dauerhaft rund 194,40 Euro weniger; bei 2 000 Euro sind es 216 Euro.
Solche Kürzungen summieren sich im Zeitverlauf erheblich – und sollten in der individuellen Vorsorgeplanung einkalkuliert werden.
Voraussetzungen bleiben unverändert wichtig
Unabhängig von Übergangs- oder Neurecht gilt: Der Schwerbehindertenstatus (mindestens GdB 50) muss bei Rentenbeginn vorliegen, und es müssen 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) erreicht sein.
Diese Voraussetzungen sind Tatbestandsmerkmale sowohl der auslaufenden Übergangsregelung (§ 236a) als auch der Neuregelung (§ 37).
Wer einen GdB knapp erfüllt oder dessen Feststellung aussteht, sollte die Zeitachse der Antrags- und Widerspruchsverfahren unbedingt mit dem geplanten Renteneintritt abstimmen.
Antrag, Timing und die „Monatsanfangsregel“
Renten beginnen nur zu Monatsanfängen, und zwar rückwirkend zu dem Monat, in dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn der Antrag rechtzeitig – spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllung – gestellt wird.
Diese Regel aus § 99 SGB VI erklärt, warum das Erreichen der Altersgrenze mitten im Monat häufig erst den Monat danach als möglichen Rentenstart eröffnet. Für den Auslauf der Übergangsregel im Herbst 2025 ist genau diese Mechanik entscheidend.
Warum die Reform kommt
Die Vereinheitlichung der Altersgrenzen ist Folge der bereits seit Jahren laufenden Anhebung der Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel ist es, Sonderzugänge schrittweise an das gestiegene allgemeine Altersniveau anzugleichen und die Systeme langfristig stabil zu halten.
Für schwerbehinderte Menschen bleibt ein früherer Zugang weiterhin möglich – künftig aber stringent an 62/65 Jahre gekoppelt und damit transparenter, zugleich jedoch mit klaren finanziellen Konsequenzen bei Vorziehung.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wer in den Zeitraum der auslaufenden Übergangsregel fällt, sollte sofort klären, ob alle Voraussetzungen – insbesondere GdB ≥ 50 und 35 Jahre Wartezeit – rechtzeitig erfüllt sind.
Anschließend gilt es, die Antragsfristen zu wahren und den genauen Rentenbeginn strategisch zu wählen: Ein Start zum 1. November 2025 sichert für die Dezember-1963-Kohorte die letzte Möglichkeit des Übergangsrechts; alle Jüngeren planen unter der Neuregelung ab dem 1. Januar 2026.
Im Zweifel empfiehlt sich fachkundiger Rechtsrat, um vermeidbare Nachteile – etwa durch Fristversäumnisse oder fehlende Nachweise – zu verhindern.
Noch einmal zusammengefasst
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 endet die Übergangsära bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Jahrgang 1963 hat im November 2025 letztmals die Chance auf einen vorgezogenen Zugang mit 10,8 Prozent Abschlag nach § 236a SGB VI.
Ab 1. Januar 2026 gilt ausschließlich § 37 SGB VI: frühestens mit 62 Jahren – dann mit Abschlag –, abschlagsfrei erst mit 65. Wer betroffen ist, sollte Unterlagen prüfen, Anträge vorbereiten und die Monatsanfangsregel im Blick behalten. Nur wer jetzt handelt, nutzt die letzten Spielräume der auslaufenden Rentenlogik optimal.




