Zum 1. Januar 2026 greift eine Weichenstellung im Rentenrecht: Die รbergangsregelung fรผr die Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen nach ยง 236a SGB VI lรคuft aus.
Kรผnftig gilt fรผr neu hinzukommende Jahrgรคnge ausschlieรlich ยง 37 SGB VI โ mit anderen Altersgrenzen als bislang. Damit endet der bisherige Vertrauensschutz, der es Versicherten bestimmter Jahrgรคnge erlaubte, diese Rente frรผher in Anspruch zu nehmen.
Letzte Chance: Wer 1963 (02.12.โ31.12.) geboren ist
Die allerletzte Kohorte, die noch unter die alte รbergangsregel fรคllt, sind Versicherte mit Geburtsdatum 02.12. bis 31.12.1963.
Fรผr sie ist der frรผhestmรถgliche Rentenbeginn โ mit Abschlag โ der 1. November 2025. Hintergrund ist die gesetzliche Altersgrenze: Fรผr den Jahrgang 1963 liegt die Grenze der vorzeitigen Inanspruchnahme bei 61 Jahren und 10 Monaten; weil Renten rechtlich stets zu Beginn eines Kalendermonats starten dรผrfen, fรคllt der Start in diesen Fรคllen auf den Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze, also auf den 1.11.2025. Der damit verbundene dauerhafte Abschlag betrรคgt 10,8 Prozent.
Warum der Dezember 2025 praktisch kein Rentenmonat ist
Rechnerisch ergibt sich fรผr diese รbergangskohorte kein โerstmaligerโ Rentenstart zum 1. Dezember 2025. Wer zwischen dem 2. und 31. Dezember 1963 geboren ist, erreicht die maรgebliche Altersgrenze bereits im Oktober 2025 und kann deshalb โ unter Wahrung der Monatsanfangsregel โ am 1. November 2025 beginnen.
Fรผr spรคter geborene Personen, die eine Ersterfรผllung zum 1. Dezember 2025 auslรถsen kรถnnten, gilt schon nicht mehr das รbergangsrecht, sondern die Neuregelung ab Januar 2026. In der Praxis wird der Dezember 2025 als Ersteintrittsmonat โรผbersprungenโ, bevor dann ab 1. Januar 2026 ausschlieรlich ยง 37 SGB VI greift.
Ab 2026: Neue Altersgrenzen nach ยง 37 SGB VI
Fรผr alle Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964 gilt nur noch ยง 37 SGB VI. Danach gibt es die Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei erst mit 65 Jahren, sofern bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfรผllt ist.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren bleibt mรถglich, fรผhrt aber dauerhaft zu Abschlรคgen. Beispielhaft heiรt das: Wer am 01.01.1964 geboren ist, kรถnnte erstmals am 01.01.2026 mit Abschlag in Rente gehen und am 01.01.2029 ohne Abschlag.
Was der Abschlag von 10,8 Prozent finanziell bedeutet
Der Abschlag berechnet sich mit 0,3 Prozent pro Monat der Vorziehung โ bei maximal 36 Monaten also 10,8 Prozent.
Dieser Abzug wirkt lebenslang, auch nach Erreichen der regulรคren Altersgrenze. Wer beispielsweise 1 800 Euro Bruttorente erwarten kann, erhรคlt bei maximaler Vorziehung dauerhaft rund 194,40 Euro weniger; bei 2 000 Euro sind es 216 Euro.
Solche Kรผrzungen summieren sich im Zeitverlauf erheblich โ und sollten in der individuellen Vorsorgeplanung einkalkuliert werden.
Voraussetzungen bleiben unverรคndert wichtig
Unabhรคngig von รbergangs- oder Neurecht gilt: Der Schwerbehindertenstatus (mindestens GdB 50) muss bei Rentenbeginn vorliegen, und es mรผssen 35 Versicherungsjahre (Wartezeit) erreicht sein.
Diese ย Voraussetzungen sind Tatbestandsmerkmale sowohl der auslaufenden รbergangsregelung (ยง 236a) als auch der Neuregelung (ยง 37).
Wer einen GdB knapp erfรผllt oder dessen Feststellung aussteht, sollte die Zeitachse der Antrags- und Widerspruchsverfahren unbedingt mit dem geplanten Renteneintritt abstimmen.
Antrag, Timing und die โMonatsanfangsregelโ
Renten beginnen nur zu Monatsanfรคngen, und zwar rรผckwirkend zu dem Monat, in dessen Beginn sรคmtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn der Antrag rechtzeitig โ spรคtestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfรผllung โ gestellt wird.
Diese Regel aus ยง 99 SGB VI erklรคrt, warum das Erreichen der Altersgrenze mitten im Monat hรคufig erst den Monat danach als mรถglichen Rentenstart erรถffnet. Fรผr den Auslauf der รbergangsregel im Herbst 2025 ist genau diese Mechanik entscheidend.
Warum die Reform kommt
Die Vereinheitlichung der Altersgrenzen ist Folge der bereits seit Jahren laufenden Anhebung der Rentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel ist es, Sonderzugรคnge schrittweise an das gestiegene allgemeine Altersniveau anzugleichen und die Systeme langfristig stabil zu halten.
Fรผr schwerbehinderte Menschen bleibt ein frรผherer Zugang weiterhin mรถglich โ kรผnftig aber stringent an 62/65 Jahre gekoppelt und damit transparenter, zugleich jedoch mit klaren finanziellen Konsequenzen bei Vorziehung.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wer in den Zeitraum der auslaufenden รbergangsregel fรคllt, sollte sofort klรคren, ob alle Voraussetzungen โ insbesondere GdB โฅ 50 und 35 Jahre Wartezeit โ rechtzeitig erfรผllt sind.
Anschlieรend gilt es, die Antragsfristen zu wahren und den genauen Rentenbeginn strategisch zu wรคhlen: Ein Start zum 1. November 2025 sichert fรผr die Dezember-1963-Kohorte die letzte Mรถglichkeit des รbergangsrechts; alle Jรผngeren planen unter der Neuregelung ab dem 1. Januar 2026.
Im Zweifel empfiehlt sich fachkundiger Rechtsrat, um vermeidbare Nachteile โ etwa durch Fristversรคumnisse oder fehlende Nachweise โ zu verhindern.
Noch einmal zusammengefasst
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 endet die รbergangsรคra bei der Altersrente fรผr schwerbehinderte Menschen. Der Jahrgang 1963 hat im November 2025 letztmals die Chance auf einen vorgezogenen Zugang mit 10,8 Prozent Abschlag nach ยง 236a SGB VI.
Ab 1. Januar 2026 gilt ausschlieรlich ยง 37 SGB VI: frรผhestens mit 62 Jahren โ dann mit Abschlag โ, abschlagsfrei erst mit 65. Wer betroffen ist, sollte Unterlagen prรผfen, Antrรคge vorbereiten und die Monatsanfangsregel im Blick behalten. Nur wer jetzt handelt, nutzt die letzten Spielrรคume der auslaufenden Rentenlogik optimal.