Rente: 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können – mit Tabelle

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Viele Rentnerinnen und Rentner unterschätzen, wie viel sich steuerlich noch herausholen lässt. Die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur der Anfang.

Wer genauer hinschaut, Belege sammelt und die richtigen Felder in der Steuererklärung nutzt, kann die Steuerlast deutlich senken. Dieser Beitrag führt strukturiert durch die wichtigsten Ansatzpunkte, ordnet sie juristisch ein und gibt praxistaugliche Hinweise für die Umsetzung.

Werbungskosten: über 102 Euro hinaus denken

Das Finanzamt berücksichtigt bei Renteneinkünften automatisch 102 Euro Werbungskosten – ohne Belege. In der Realität liegen viele Ruheständler darüber.

Abziehbar sind etwa weiterhin gezahlte Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge, sofern sie mit der früheren beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Gleiches gilt für Anwalts- und Gerichtskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind, etwa bei Streit über Abfindung oder Rentenansprüche. Steuerberatungskosten sind im Anteil abziehbar, der unmittelbar die Renteneinkünfte betrifft.

Dazu kommt die anerkannte Kontoführungs-Pauschale von 16 Euro im Jahr. Wer seine Kontoauszüge des Vorjahres von Januar bis Dezember einmal konzentriert prüft, merkt schnell, wie rasch die 102-Euro-Marke überschritten ist – und kann dann die tatsächlichen, höheren Werbungskosten ansetzen.

Kranken- und Pflegeversicherung: die Basis richtig erfassen

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören zwingend in die Steuererklärung.

Die relevanten Beträge finden sich regelmäßig im Rentenbescheid – je nach Bescheidaufbau auf der ersten oder zweiten Seite. Abziehbar sind außerdem Beiträge zu privater Krankenversicherung und privaten Zusatzpolicen.

Entscheidend ist, die Gesamtheit dieser Vorsorgeaufwendungen vollständig zu erfassen und korrekt in die entsprechenden Felder einzutragen.

Weitere Versicherungen als Sonderausgaben: Vorsorgeaufwand nutzen

Über die Kranken- und Pflegeversicherung hinaus lassen sich verschiedene Versicherungen als Sonderausgaben berücksichtigen. Dazu zählen etwa Sterbegeld-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

Bei Haftpflichtpolicen kommt neben der privaten Haftpflicht auch die Tierhalter-Haftpflicht – etwa für Hunde – in Betracht; Kfz-Haftpflichtbeiträge sind ebenfalls relevant.

Wer ein Versicherungspaket nutzt, sollte nicht nur die Abbuchung im Kontoauszug betrachten, sondern in die Beitragsrechnung bzw. den Versicherungsschein schauen: Nur so wird klar, welche Einzelbestandteile steuerlich begünstigt sind und welche nicht.

Kirchensteuer und Spenden: Geld zurück für freiwilliges Engagement

Gezahlte Kirchensteuer ist abziehbar. Spenden an begünstigte Organisationen sind es ebenfalls. Bis 300 Euro pro Einzelzuwendung genügt als Nachweis der Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg; eine formelle Zuwendungsbestätigung ist in dieser Größenordnung nicht erforderlich. Auch hier gilt: systematisch sammeln und in der Erklärung an der richtigen Stelle angeben.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: sorgfältig dokumentieren

Krankheitskosten, die die Krankenversicherung nicht erstattet, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist stets ein ärztliches Rezept oder eine Verordnung – auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkennungsfähig sind etwa Aufwendungen für Zahnersatz, Hörgeräte, einen Treppenlift, ärztlich verordnete Massagen und Physiotherapie sowie gesetzliche Zuzahlungen bei Klinik, Reha oder Kur.

Auch Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten – ob mit Auto, Bus oder Bahn – gehören dazu. Wer unterjährig konsequent Belege ablegt, spart sich zum Jahresende zeitraubendes Nachrecherchieren.

Viele Apotheken bieten zudem eine Jahresaufstellung an, die zwischen verordnungsfähigen Arzneien und nicht abziehbaren Produkten wie Nahrungsergänzungsmitteln unterscheidet.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung: entlasten ohne Belegflut

Für Menschen mit Behinderung gibt es Behinderten-Pauschbeträge, die die Einzelbelegsammlung ersetzen. Diese Pauschalen werden nicht automatisch berücksichtigt: Der Grad der Behinderung (GdB) muss in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach GdB ergeben sich spürbare Entlastungen – bei GdB 20 etwa 384 Euro, bei GdB 50 bereits 1.140 Euro. In Fällen vollständiger Hilflosigkeit oder Blindheit liegt der Pauschbetrag bei 7.400 Euro. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte diesen Hebel auf jeden Fall ziehen.

Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Arbeitslohn zählt, nicht das Material

Reparieren, Renovieren, Modernisieren – Handwerkerleistungen mindern die Steuer, und zwar nicht nur für Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch für Mieterinnen und Mieter über die Nebenkostenabrechnung. Maßgeblich ist der in der Rechnung ausgewiesene Lohnanteil; Materialkosten sind nicht begünstigt.

20 Prozent des Lohns sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, maximal 1.200 Euro pro Jahr und – bei Zusammenveranlagung – pro Ehegatte, sodass bis zu 2.400 Euro möglich sind. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an; die unbare Zahlung per Überweisung ist zwingend.

Mieter finden häufig eine spezielle Bescheinigung in der Jahresabrechnung, meist mit Verweis auf § 35a Einkommensteuergesetz.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege: Hilfe im Alltag steuerlich nutzen

Dienstleistungen im Haushalt – Putzen, Kochen, Waschen, Gartenpflege – sowie Pflege- und Betreuungsleistungen sind ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt. Auch hier sind 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abziehbar, allerdings mit einem deutlich höheren Höchstbetrag von bis zu 4.000 Euro im Jahr.

Wichtig sind ordnungsgemäße Rechnungen und unbare Zahlung. Wer regelmäßig Unterstützung im Haushalt nutzt, sollte die Rechnungen strukturiert sammeln, um den Höchstbetrag auszuschöpfen.

Kapitalerträge richtig erklären und Günstigerprüfung nutzen

Zinsen und andere Kapitalerträge werden von Banken in der Regel bereits mit Abgeltungsteuer belastet. Trotzdem lohnt es sich, die Steuerbescheinigung der Bank in die Erklärung aufzunehmen.

Wer seine Steuerlast durch die übrigen Abzüge spürbar senkt, kann zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Das Häkchen bei der sogenannten Günstigerprüfung sollte gesetzt sein; das Finanzamt vergleicht dann automatisch, ob die individuelle Veranlagung gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft ist.

Wenn die Zeit knapp wird: Fristverlängerung beantragen und Zuschläge vermeiden

Kommt die Steuererklärung näher und wichtige Unterlagen fehlen noch, empfiehlt sich ein rechtzeitiger, schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung. Begründungen können Urlaub, Krankheit, Pflege von Angehörigen oder schlicht die noch andauernde Beschaffung von Bescheinigungen und Belegen sein. Wer säumig wird, riskiert einen Verspätungszuschlag, der pro angefangenem Monat mindestens 25 Euro beträgt.

Ein klar formuliertes Schreiben schafft einen nachvollziehbaren Vorgang und senkt das Risiko unnötiger Kosten.

Computer, Internet und Telefon: doch absetzbar – bei Nebeneinkünften

Für reine Renteneinkünfte lässt das Steuerrecht die Absetzung eines Computers oder Telefons grundsätzlich nicht zu. Anders sieht es aus, wenn neben der Rente weitere Einkünfte erzielt werden, etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit oder bei fortgesetzter Erwerbsarbeit im Ruhestand.

In diesen Fällen dienen Geräte, Internetanschluss und Telefon der Einkünfteerzielung.

Häufig akzeptiert das Finanzamt pauschal eine hälftige berufliche Nutzung, sodass 50 Prozent der Anschaffungs- und laufenden Kosten angesetzt werden können. Wer einen höheren beruflichen Anteil plausibel begründet und dokumentiert, kann auch mehr durchsetzen.

So gelingt die Praxis: gut erfassen, sauber trennen, korrekt eintragen

Am Anfang steht die Bestandsaufnahme. Wer die Kontoauszüge des Vorjahres komplett prüft und parallel Beitragsrechnungen, Versicherungsscheine, Apotheken-Jahresübersichten, ärztliche Verordnungen sowie Bank-Steuerbescheinigungen zusammenführt, schafft die Grundlage für eine vollständige Erklärung.

Barzahlungen sollten vermieden oder zumindest mit ordnungsgemäßen Quittungen belegt werden. Maßgeblich ist stets die korrekte Zuordnung: Werbungskosten rund um die Rente gehören in den entsprechenden Abschnitt, Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste in die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG.

Der Behinderten-Pauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn der GdB ausdrücklich eingetragen wird, und die Günstigerprüfung entfaltet ihren Effekt nur, wenn sie aktiv angeklickt ist.

Tabelle: Alle 12 Posten die Rentner von der Steuer absetzen können

Posten Was ist absetzbar / Hinweise
Werbungskosten über 102 € Über die Pauschale hinaus z. B. Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge; tatsächliche Kosten ansetzen, wenn sie höher sind.
Berufsbedingte Rechts- & Gerichtskosten Absetzbar, wenn beruflich veranlasst (z. B. Streit um Abfindung oder Rentenansprüche); Belege und Sachzusammenhang dokumentieren.
Steuerberatungskosten (anteilig) Soweit sie die Erklärungsteile zu den Renteneinkünften betreffen; Aufteilung nachvollziehbar festhalten.
Kontoführungsgebühr Pauschal 16 € pro Jahr ansetzbar; zusätzlich zu höheren Werbungskosten möglich.
Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen KV/PV sowie private Kranken- und Zusatzversicherungen; Beträge stehen i. d. R. im Rentenbescheid.
Weitere Versicherungen (Vorsorgeaufwand) Sterbegeld-, Unfall- und Haftpflicht­versicherungen (auch Tierhalter-, Kfz- u. ä.); Details dem Versicherungsschein entnehmen.
Kirchensteuer Gezahlte Kirchensteuer vollständig erfassen und als Sonderausgabe absetzen.
Spenden Bis 300 € je Spende genügt Kontoauszug/Einzahlungsbeleg; höhere Beträge mit Zuwendungsbestätigung ansetzen.
Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) Alles, was die Krankenkasse nicht erstattet (z. B. Zahnersatz, Hörgerät, Treppenlift, Zuzahlungen, Fahrten) – stets mit ärztlichem Rezept/Verordnung.
Behinderten-Pauschbetrag Pauschale je nach GdB (z. B. ca. 384 € bis 7.400 €); GdB in der Erklärung angeben, Belege entfallen für Einzelnachweise.
Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) 20 % des Arbeitslohns direkt von der Steuerschuld, max. 1.200 € pro Person/Jahr; Material nicht begünstigt, unbar zahlen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege 20 % der Aufwendungen (z. B. Reinigung, Garten, Betreuung, Pflege) bis 4.000 € pro Jahr direkt steuermindernd; Rechnung und Überweisung erforderlich.
Kapitalerträge (Erstattung durch Günstigerprüfung) Bank-Steuerbescheinigung in die Erklärung aufnehmen; bei niedriger Gesamtsteuer werden einbehaltene Abgeltungsteuer/Soli erstattet.
Computer, Telefon & Internet bei Nebeneinkünften Bei Einkünften aus Vermietung, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit ansetzbar; typischerweise 50 % anerkannt, mehr mit Nutzungsnachweis.

Wer strukturiert vorgeht, senkt die Steuerlast spürbar

Der steuerliche Spielraum im Ruhestand ist größer, als viele annehmen. Wer die pauschalen Abzüge nicht als Deckel, sondern als Untergrenze versteht, Belege konsequent sammelt und die rechtlichen Kategorien richtig nutzt, kann seine Steuerlast deutlich mindern – legal, nachvollziehbar und ohne juristische Klimmzüge.

Mit einem guten System und etwas Disziplin wird aus der vermeintlichen Pflichtübung eine lohnende Entlastung.

Ein Hinweis zum Schluss: Fristen und Detailregeln können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Es lohnt sich daher, die eigene Situation kritisch zu prüfen oder bei Unsicherheiten gezielt fachkundigen Rat einzuholen.