Seit Anfang 2025 steht pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen ein leicht höheres Budget zur Verfügung, um den Alltag spürbar zu erleichtern. Der sogenannte Entlastungsbetrag – bis Ende 2024 noch bei 125 Euro – beträgt nun 131 Euro pro Monat. Er soll Pflegepersonen Freiräume schaffen und zugleich die Selbstständigkeit der Betroffenen fördern.
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Aktuelle Hilfen und Beträge
Die Leistung ist in § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) verankert. Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, sofern die Versorgung in der häuslichen Umgebung erfolgt.
Der Betrag wird nicht automatisch überwiesen, sondern nach dem Prinzip der Kostenerstattung ausgezahlt: Erst wenn eine anerkannte Leistung in Anspruch genommen und belegt wurde, erstatten die Pflegekassen bis zu 131 Euro im Monat, insgesamt also maximal 1 572 Euro pro Kalenderjahr.
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2025 in der Übersicht
| Leistung der Pflegeversicherung | Betrag / Anspruch (gültig ab 1. Januar 2025, sofern nicht anders vermerkt) |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 € pro Monat für alle Pflegegrade; nicht ausgegebene Monatsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. |
| Pflegegeld (§ 37) | Pflegegrad 2: 347 € / Monat, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 € (kein Pflegegeld bei PG 1). |
| Pflegesachleistungen (§ 36) | Pflegegrad 2: 796 € / Monat, PG 3: 1 497 €, PG 4: 1 859 €, PG 5: 2 299 €. |
| Kombinationsleistung | Flexible Aufteilung von Pflegegeld und Sachleistung; Höhe ergibt sich aus dem tatsächlichen Sachleistungs- und Geldanteil, kein eigener Festbetrag. |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41) | Pflegegrad 2: 720 € / Monat, PG 3: 1 356 €, PG 4: 1 685 €, PG 5: 2 085 €. |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | 1 854 € pro Jahr (PG 2–5); kann bis auf 3 539 € aufgestockt werden, wenn ungenutztes Budget der Verhinderungspflege übertragen wird. |
| Verhinderungspflege (§ 39) | 1 685 € pro Jahr (PG 2–5). |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege | Ab 1. Juli 2025: 3 539 € pro Jahr, frei zwischen beiden Pflegeformen aufteilbar (PG 2–5). |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | Pauschale bis 42 € pro Monat für Einmalartikel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel. |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4) | Zuschuss bis 4 180 € pro Maßnahme; bei ambulanter Pflege-WG bis zu 16 720 € Gesamtsumme für die Wohngemeinschaft. |
| Wohngruppenzuschlag (§ 38a) | 224 € pro Monat für alle Pflegegrade; einmalige Anschubfinanzierung 2 613 € pro Person (max. 10 452 € pro WG). |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) + ergänzende Unterstützungsleistungen | Bis 53 € pro Monat für gelistete Apps und ggf. Anleitung durch Pflegedienste. |
| Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a) | Lohnersatz bis zu 90 % des ausgefallenen Netto-Entgelts (max. 128,63 € / Tag) für höchstens 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei akuter Pflegesituation. |
| Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3) | Pflicht- und kostenfreie Beratung zuhause durch einen zugelassenen Pflegedienst (halb- bzw. vierteljährlich, je nach Pflegegrad). |
| Pflegekurse für Angehörige (§ 45) | Kostenfreie Schulungen (online oder Präsenz) zur Entlastung und Qualifizierung pflegender Angehöriger. |
| Vollstationäre Pflege (§ 43) | Monatliche Zuschüsse: PG 1 – 131 €, PG 2 – 805 €, PG 3 – 1 319 €, PG 4 – 1 855 €, PG 5 – 2 096 €. |
Die Tabelle fasst die wichtigsten Geld- und Sachleistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der zum 1. Januar 2025 wirksam gewordenen 4,5-prozentigen Dynamisierung sowie den ergänzenden Änderungen zum 1. Juli 2025 zusammen.
Wer die Unterstützung nutzen kann
Ob jemand ausschließlich von Angehörigen versorgt wird oder bereits einen ambulanten Dienst eingebunden hat, spielt für den Anspruch keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Pflegekasse eine Pflegebedürftigkeit festgestellt hat und die Versorgung überwiegend zuhause stattfindet.
Auch wer Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezieht, erhält den Entlastungsbetrag zusätzlich – er kürzt keine anderen Budgets.
Alltagsnah, flexibel und zweckgebunden
Das Geld ist an konkrete, qualitätsgesicherte Angebote gebunden. Bezahlt werden dürfen haushaltsnahe Dienste wie Putzen, Einkaufen oder Wäschepflege, stundenweise Betreuungsangebote – etwa Begleitung zu Ärzten, gemeinsame Spaziergänge oder Gesellschaftsspiele – sowie Hilfen, die speziell dem sozialen Kontakt und der Tagesstruktur dienen.
Anerkannt sind ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ebenso wie nach Landesrecht zugelassene Nachbarschaftshelferinnen und -helfer, sofern sie eine Schulung absolviert und eine Institutionskennziffer erhalten haben.
Sparschwein bei der Pflegekasse: Das Ansparprinzip
Nicht verbrauchte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie werden automatisch in die Folgemonate übertragen und lassen sich bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres einsetzen.
Erst danach verfällt das Restguthaben unwiderruflich. Damit baut sich über die Monate ein kleines Budget auf, aus dem sich gebündelt größere Betreuungsblöcke oder einmalige Mehrkosten finanzieren lassen.
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Abrechnung in der Praxis
In der Regel zahlen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen zunächst selbst, sammeln Rechnungen und reichen sie bei der Kasse ein.
Viele Dienste bieten jedoch eine Abtretungserklärung an; dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab, und die Pflegebedürftigen müssen nicht in Vorkasse treten.
Unabhängig vom Weg gilt: Nur Leistungen zugelassener Anbieter werden erstattet, und der Nachweis muss die erbrachte Tätigkeit sowie das Datum eindeutig belegen.
Unterschiede bei der Anbieterzulassung
Welche Organisationen als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt werden, legen die Bundesländer fest. In Bayern genügt häufig ein kurzer Pflegekurs, während andere Länder detaillierte Fortbildungs- und Dokumentationspflichten vorsehen.
Wer Unterstützung plant, sollte daher zunächst bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt klären, welche Nachbarschaftshilfe-Modelle vor Ort anerkannt sind.
Entlastungsbetrag als Puffer für Kurzzeit- und Tagespflege
Das Budget kann auch Selbstkostenanteile auffangen, die bei Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflege anfallen, etwa Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrten. Damit lässt sich der Eigenanteil deutlich senken, wenn pflegende Angehörige Urlaub brauchen oder Berufstermine wahrnehmen müssen.
Rückwirkende Erstattungen sind möglich
Wurde der Entlastungsbetrag in vergangenen Monaten nicht ausgeschöpft, können Rechnungen bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums nachträglich eingereicht werden. Selbst ältere Belege lohnen einen Versuch, solange die Kasse die Frist noch nicht beendet hat. Für viele Haushalte lässt sich so ein dreistelliger Betrag erstatten, der ansonsten verfallen wäre.
Reformpläne
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, einzelne Leistungen stärker zu bündeln und digitale Verfahren zu vereinfachen. Perspektivisch sollen Rechnungen elektronisch eingereicht und Budgets in Echtzeit einsehbar sein.
Fachverbände fordern darüber hinaus eine Dynamisierung des Entlastungsbetrags, um den Betrag künftig automatisch an die Preisentwicklung anzupassen.
Fazit: Kein Euro sollte liegen bleiben
Der Entlastungsbetrag ist klein, aber wirksam. Er verschafft Pflegebedürftigen mehr Teilhabe und entlastet Angehörige, ohne andere Leistungen zu schmälern. Wer die Regeln kennt, spart bares Geld, gewinnt Zeit und verbessert die Lebensqualität im Pflegealltag. Es lohnt sich, das Budget konsequent auszuschöpfen, die Fristen im Blick zu behalten und bei Unsicherheiten frühzeitig Beratungsangebote zu nutzen.




