Die Zahl der Menschen, die im eigenen Zuhause gepflegt werden, steigt seit Jahren. Gleichzeitig schrumpft das familiäre Unterstützungsnetz: Immer mehr Pflegebedürftige leben allein oder ihre Angehörigen wohnen weit entfernt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage, ob und unter welchen Bedingungen man Pflegegeld auch dann beziehen kann, wenn keine offizielle Pflegeperson benannt wird, an Bedeutung.
Die Reformschritte der vergangenen Jahre – zuletzt das Pflegeunterstützungs‑ und ‑entlastungsgesetz (PUEG) – haben den Anspruch auf Pflegegeld zwar gestärkt, aber nicht grundsätzlich an eine namentlich gemeldete Betreuungskraft geknüpft.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlage: § 37 SGB XI und seine Auslegung
Der Anspruch auf Pflegegeld ist in § 37 Sozialgesetzbuch XI geregelt. Dort heißt es, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle häuslicher Pflegesachleistungen ein monatliches Pflegegeld erhalten können, sofern sie „die erforderlichen pflegerischen Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen“.
Eine ausdrückliche Pflicht, der Pflegekasse eine bestimmte Pflegeperson zu melden, enthält das Gesetz nicht. Entscheidend bleibt allein, dass die Versorgung lückenlos organisiert ist.
Praxis 2025: Pflegegeld auch ohne eingetragene Pflegeperson
Das Pflegegeld kann „auch ohne, dass eine Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen ist, bezogen werden“.
Hintergrund ist, dass das Geld primär der Sicherstellung der Pflege dient und erst zweitrangig der finanziellen Anerkennung konkreter Helferinnen oder Helfer.
In der Praxis nutzen alleinlebende Seniorinnen das Pflegegeld etwa für eine nachbarschaftliche Alltagshilfe oder einen privat bezahlten Reinigungsdienst, ohne diese Personen offiziell als Pflegepersonen zu melden.
Erhöhte Beträge ab 1. Januar 2025 und ihre Wirkung
Mit der zum Jahresbeginn 2025 wirksam gewordenen Dynamisierung um 4,5 Prozent steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – auch das Pflegegeld. So klettert der monatliche Satz beispielsweise für Pflegegrad 2 von 332 auf 347 Euro, für Pflegegrad 5 von 947 auf 990 Euro.
Die Erhöhung schafft zusätzlichen Spielraum, häusliche Hilfen einzukaufen oder Angehörige zumindest anteilig zu entschädigen.
Im Jahr 2025 gilt weiterhin: Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, aber kein Pflegegeld.
Die folgenden Beträge gelten deshalb unabhängig davon, ob eine feste Pflegeperson benannt ist – entscheidend ist allein, dass die häusliche Versorgung gesichert wird.
Pflegegrad | Pflegegeld 2025 (monatlich) |
---|---|
2 | 347 € |
3 | 599 € |
4 | 800 € |
5 | 990 € |
Die Beträge zeigen die gesetzliche Erhöhung um 4,5 Prozent wider, die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat.
Pflicht‑Beratungsbesuche als Kontrollmechanismus
Wer Pflegegeld bezieht, muss sich weiter an die turnusmäßigen Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI halten: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5.
Diese Besuche dienen ausdrücklich der Qualitätskontrolle und der Frage, ob die Pflege ohne registrierte Pflegeperson tatsächlich gewährleistet ist. Erfolgt der Besuch nicht, droht zunächst eine Kürzung, später die Einstellung des Pflegegeldes.
Typische Fallkonstellationen ohne feste Pflegeperson
Die Allgäuer Zeitung schilderte im Mai 2025 einen Fall, in dem drei Brüder ihre Mutter gemeinsam versorgen, aber niemand als offizielle Pflegeperson genannt werden wollte. Die Pflegekasse erkannte den Anspruch trotzdem an, weil das Trio nachweisen konnte, dass täglich Unterstützung geleistet wird.
Ähnlich verhält es sich, wenn Nachbarinnen, Freundeskreise oder ein Mix aus ambulantem Pflegedienst und ehrenamtlicher Hilfe die Versorgung tragen. Wichtig ist stets, dass der Pflegebedürftige im Beratungsgespräch erläutern kann, wer welche Aufgaben übernimmt.
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Alternativen und Grenzen des Modells
Pflegegeld bleibt ausgeschlossen, wenn ausschließlich ein professioneller Pflegedienst tätig ist und dessen Kosten über Sachleistungen abgerechnet werden; in diesem Szenario greift § 36 SGB XI. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 wiederum können kein Pflegegeld beziehen, erhalten aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, den sie ebenso flexibel einsetzen dürfen.
Wer zwischen Eigen‑ und Fremdpflege pendelt, nutzt die Kombinationsleistung: nicht verbrauchte Anteile der Sachleistung werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Sozial‑ und gesundheitspolitische Debatte
Pflegewissenschaftlerinnen verweisen darauf, dass das Modell ohne namentlich registrierte Pflegeperson die Selbstbestimmung stärkt, gleichzeitig aber Unsicherheiten birgt: Wenn keine Hauptpflegeperson benannt ist, fehlt häufig eine koordinierende Instanz.
Die Bundesregierung lässt daher prüfen, ob die Beratungsbesuche künftig um digitale Fallmanagement‑Instrumente ergänzt werden sollen. Entwürfe eines „Pflegekompetenzgesetzes“, die im Sommer 2025 in die Ressortabstimmung gingen, sehen Pilotprojekte mit elektronischen Pflegetagebüchern vor.
Blick nach vorn: mögliche Reformschritte bis 2028
Das PUEG schreibt bereits eine weitere Dynamisierung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 vor. Zudem diskutieren Fachverbände die Idee, das Pflegegeld unter bestimmten Bedingungen in ein echtes Lohnersatzmodell umzuwandeln – analog zum Elterngeld –, um berufstätige Angehörige stärker zu entlasten.
Bleibt die Zahl alleinlebender Pflegebedürftiger weiter hoch, dürfte die Frage der Pflege ohne feste Betreuungsperson auch in künftigen Reformrunden eine Schlüsselrolle spielen.
Fazit
2025 lässt sich Pflegegeld in Deutschland rechtlich und praktisch auch dann beziehen, wenn keine einzelne Pflegeperson namentlich benannt wird. Entscheidend sind der anerkannte Pflegegrad 2 bis 5, die nachweisbare Sicherstellung der häuslichen Pflege sowie die regelmäßigen Beratungsbesuche. Durch die zum Jahresanfang erhöhten Beträge wird diese Form der Unterstützung attraktiver, zugleich rückt ihre korrekte Verwendung stärker in den Fokus der Aufsicht.
Wer die eigenen Möglichkeiten ausschöpfen möchte, sollte sich unabhängig beraten lassen und im Zweifel ein informelles Pflegenetzwerk dokumentieren. Damit bleibt das Pflegegeld – mit oder ohne offizielle Pflegeperson – ein zentrales Instrument, um selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld zu gewährleisten.