Für Kinder aus Familien im Hartz IV-Bezug wurde das Bildungs- und Teilhabepaket erweitert
05.08.2013, aktualisiert: 20.08.2013
Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern aus Familien, die Hartz IV beziehen, ermöglichen, trotz der angespannten finanziellen Situation ihrer Eltern an Freizeit- und Bildungsangeboten teilzunehmen. Nachdem die dafür bereitgestellten Millionen in den Kommunen versicherten und statt in die Förderung der Kinder vielmehr in die Sanierung von Haushaltslöchern flossen, beschloss der Bundestag im Februar diesen Jahres eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaket, die seit 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Von einer an den Bedarf angepassten Erweiterung des Pakets zugunsten der Kinder aus sozialschwachen Familien kann aber nicht die Rede sein.
Bildungs- und Teilhabepaket schließt arme Kinder weiterhin aus
Kinder aus Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, fahren weder in den Urlaub, noch können sie an den meisten Freizeitangeboten teilnehmen. Das Geld reicht schlichtweg nicht für solche Extras. Genau in diesen Fällen sollte eigentlich das Bildungs- und Teilhabepaket zum Tragen kommen, das Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) im April als vermeintlich großen Erfolg feierte. Aber Pustekuchen – unter Strich sind arme Kinder auch weiterhin ausgeschlossen von dem, was für Kinder aus finanziell besser gestellten Familien völlig normal ist.
Für Musikunterricht, Sportverein und alle anderen Freizeitaktivitäten gibt es maximal zehn Euro pro Monat zusätzlich zum Regelsatz. Zwar darf seit dem 1. August 2013 auch die notwendige Ausstattung wie Sportschuhe oder ein Musikinstrument mit dem Geld finanziert werden, jedoch nur in konkret begründeten Ausnahmefällen, in denen es dem Hartz IV-Bezieher unzumutbar ist, diese Zusatzkosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 7 S. 2 SGB II). Der Gesetzgeber geht bei dieser Regelung davon aus, dass die Freizeitangebote so organisiert sind, dass die Musik- und Sportlehrer ehrenamtlich arbeiten und deshalb keine Kosten für den Unterricht an sich anfallen.
Zur Deckung des Schulbedarfs, also die Ausstattung der Kinder mit notwendigen Lehrmaterialien, werden 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und weitere 30 Euro zum zweiten Halbjahr (insgesamt 100 Euro) gewährt. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 3 SGB II).
Für Schülerfahrkarten sollen die Kosten übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig gezahlt werden. Diese Regelung besteht ebenfalls schon seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 4 SGB II). Da eine solche Fahrkarte auch privat nutzbar ist, wurde jedoch ein bundeseinheitlicher Eigenanteil in Höhe von fünf Euro ab 1. August 2013 festgelegt (§ 28 Abs. 4 S. 2 SGB II). Zuvor variierte die Höhe dieses Betrags bei den Leistungsträgern.
Zudem wurde im Rahmen des Bildungspaketes festgelegt, dass sozialschwache Kinder Angebote zur Lernförderung in Anspruch nehmen können, sofern diese nicht durch die Schule abgedeckt werden und das Lernziel – meist die Versetzung in die nächste Klasse – gefährdet ist. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 5 SGB II).
Weiterhin wird ein Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gezahlt, sofern in Kita, Schule oder Hort ein solches Angebot gemacht wird. Dabei besteht ein Eigenanteil für die Eltern in Höhe von einem Euro pro Tag. Diese Regelung besteht in dieser Form seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 5a Nr. 3 ALG II-V i.V.m. § 9 RBEG).
Wie bisher werden die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Zudem kann die Finanzierung von eintägigen Ausflüge in Schulen und Kitas beantragt werden. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Neu ist jedoch, dass die Jobcenter die Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten nun auch als Geldleistung direkt an den Hartz IV-Bezieher erbringen (§ 29 Abs 1 S. 2 SGB II) dürfen.
Grundsätzlich gilt seit 1. August 2013:
Hat der Hartz IV-Bezieher die Kosten für Leistungen nach § 28 Abs. 2, 5 bis 7 SGB II (Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) bereits vor Antragstellung beim Jobcenter an den Anbieter gezahlt, hat der Leistungsberechtigte trotzdem Anspruch auf Übernahme beziehungsweise Kostenerstattung gegenüber dem Jobcenter (Berechtigte Selbsthilfe, § 30 SGB II).
Werden im laufenden Hartz IV-Bezug Anträgen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II) gestellt, so wirken diese auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II)
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Bild: Helene Souza / pixelio.de
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