Was Menschen im Alltag als „Regelsatz“ bezeichnen, heißt im Bürgergeld offiziell „Regelbedarf“. Er ist der monatliche Pauschalbetrag, der typische laufende Ausgaben abdecken soll – vom Lebensmitteleinkauf über den Haushaltsstrom bis zu kleinen Ausgaben für soziale Teilhabe.
Gerade weil er pauschal gezahlt wird, gibt es keinen Kassenbon-Zwang und keine Vorgabe, wofür genau das Geld auszugeben ist. Gleichzeitig ist der Regelbedarf nicht der komplette Bürgergeld-Anspruch: Miete und Heizung, bestimmte Mehrbedarfe oder einzelne Sonderleistungen laufen daneben und werden gesondert berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
Was der Bürgergeld-Regelsatz 2026 ist – und was er nicht ist
Der Regelbedarf ist dafür gedacht, den laufenden Lebensunterhalt zu sichern. Das Gesetz nennt ausdrücklich Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die Anteile für Heizung und Warmwasser sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu diesen persönlichen Bedürfnissen zählt auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in vertretbarem Umfang. Das klingt abstrakt, hat aber eine sehr praktische Bedeutung: Der Regelbedarf soll nicht nur „überleben“ abbilden, sondern ein Mindestmaß an Alltag, Kommunikation und sozialer Einbindung ermöglichen.
Nicht in diesem Pauschalbetrag enthalten sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Diese Kosten werden im Bürgergeld grundsätzlich gesondert anerkannt, sofern sie angemessen sind.
Auch Bedarfe, die typischerweise nicht regelmäßig auftreten oder die wegen besonderer Lebenslagen entstehen, können außerhalb des Regelbedarfs berücksichtigt werden – etwa als Mehrbedarf, als einmalige Leistung oder im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets. Genau an dieser Trennlinie entstehen viele Missverständnisse: Wer nur den Regelsatz betrachtet, schaut auf einen wichtigen Teil des Systems, aber nicht auf das ganze Leistungspaket.
Grafik: Was ist alles im Regelsatz beim Bürgergeld enthalten?
Regelsatz 2026: Welche Beträge gelten – und warum sich 2026 nichts erhöht
Für 2026 bleiben die Regelbedarfe auf dem Stand der Jahre 2024 und 2025. Das gilt für alle Regelbedarfsstufen. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat.
Paare bekommen den Regelbedarf jeweils pro Person, also 506 Euro je Partner. Für volljährige Personen in stationären Einrichtungen gilt 451 Euro. Jugendliche von 15 bis 17 Jahren erhalten 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro.
Dass 2026 keine Erhöhung kommt, hängt nicht daran, dass der Bedarf „neu bewertet“ und bewusst niedrig gehalten worden wäre, sondern am gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus und an einer Schutzregel: Ergibt die rechnerische Fortschreibung einen niedrigeren Betrag als der bereits gezahlte, werden die Leistungen nicht abgesenkt. So bleibt es bei den bestehenden Eurobeträgen.
Ernährung und Trinken: Der tägliche Bedarf im Supermarkt
Ein großer Teil dessen, was Haushalte Monat für Monat zahlen müssen, liegt im Bereich Ernährung und alkoholfreie Getränke. Gemeint sind klassische Einkaufsausgaben, aber auch Kosten, die im Alltag mit Essen und Trinken zusammenhängen – etwa für Kaffee, Tee, Gewürze oder das Pausenbrot.
Der Regelbedarf ist dabei nicht als Ernährungsplan konzipiert, sondern als Durchschnittswert, der aus statistischen Haushaltsausgaben abgeleitet wird.
Das führt zu einem Problem: Wer besonders teuer einkaufen muss, etwa wegen regionaler Preisunterschiede oder Unverträglichkeiten, stößt schneller an Grenzen. Für bestimmte medizinisch begründete Ernährungsbedarfe kann es aber einen gesonderten Mehrbedarf geben, der nicht aus dem Regelbedarf finanziert werden muss.
Kleidung, Schuhe und Körperpflege: Von Winterjacke bis Hygieneartikel
Der Regelbedarf umfasst Ausgaben für Kleidung und Schuhe, außerdem für Körperpflege. Das reicht von alltäglichen Basics wie Unterwäsche, Socken oder Schuhreparaturen bis zu Pflege- und Hygieneartikeln.
Auch Dinge, die nicht jeden Monat anfallen – eine neue Winterjacke, ein Paar Schuhe, eine Brille als Selbstzahlerleistung, wenn die Kasse nicht übernimmt – müssen in der Logik des Systems aus dem monatlichen Pauschalbetrag „mitgedacht“ werden. Genau deshalb ist der Regelbedarf nicht als monatlich vollständig auszugebender Betrag gedacht, sondern als Budget, in dem auch Ansparen für unregelmäßige Anschaffungen möglich sein soll.
Haushalt und Wohnen im engeren Sinn: Hausrat, Strom und laufende Haushaltsführung
Zum Regelbedarf gehören typische Haushaltsausgaben, die im Hintergrund des Alltags laufen: Putz- und Reinigungsmittel, Küchen- und Haushaltskleinteile, Batterien, Glühmittel, kleinere Haushaltsgeräte oder Ersatzteile. Auch der Haushaltsstrom zählt dazu – also Strom für Licht, Kochen, Kühlschrank, Waschmaschine und den Betrieb normaler Haushaltsgeräte.
Nicht enthalten sind dagegen Heizkosten und die zentral erzeugte Warmwasserbereitung, denn das fällt grundsätzlich in den Bereich Unterkunft und Heizung. Wird Warmwasser dezentral erzeugt, etwa per Boiler oder Durchlauferhitzer, sieht das Gesetz hierfür einen Mehrbedarf vor, weil dann typischerweise zusätzliche Stromkosten entstehen, die nicht über die Heizkostenabrechnung laufen.
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Bescheid prüfenEin heikler Punkt ist die Frage nach größeren Anschaffungen wie Möbeln oder einer kompletten Wohnungsausstattung. Der Regelbedarf enthält grundsätzlich auch Anteile für die Einrichtung und die laufende Haushaltsführung. Wenn jedoch eine Erstausstattung notwendig ist – zum Beispiel nach einem Umzug aus besonderen Gründen, nach Trennung oder wenn eine Wohnung nachweislich nicht ausgestattet ist – kann das als einmaliger Bedarf gesondert erbracht werden. Entscheidend ist dabei nicht „Wunsch nach Neu“, sondern das Fehlen einer notwendigen Grundausstattung.
Kommunikation und digitale Teilhabe: Handy, Internet und Post
Telefon, Internet und postalische Kommunikation sind im Alltag längst keine Luxusposten mehr, sondern praktische Voraussetzungen, um Termine zu organisieren, Bewerbungen zu schreiben, Behördenpost zu empfangen oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Der Regelbedarf berücksichtigt solche Ausgaben im Rahmen der typischen Verbrauchsausgaben. In der Praxis heißt das: Mobilfunkvertrag, Prepaid-Guthaben oder ein günstiger Internetanschluss müssen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Wenn Geräte ersetzt werden müssen, gilt erneut die Logik des Budgetierens: Manche Monate sind „teurer“, andere bieten Spielraum.
Mobilität: Unterwegs sein zwischen Alltagspflichten und Kostenfalle
Der Regelbedarf umfasst Ausgaben für Verkehr. Dazu zählen typische Kosten für den öffentlichen Nahverkehr, Fahrradunterhalt oder kleinere Mobilitätsausgaben, die in vielen Haushalten anfallen. Nicht automatisch umfasst sind hingegen besondere Konstellationen, etwa wenn tatsächlich notwendige Fahrkosten aus Bildung und Teilhabe entstehen oder wenn im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf vorliegt.
Im Alltag bleibt dennoch die Realität: Mobilität kostet – und die Pauschale zwingt häufig zu Prioritäten, insbesondere dann, wenn gleichzeitig steigende Energie- oder Ticketpreise auf ein festes Budget treffen.
Gesundheit: Selbstmedikation, Zuzahlungen und Lücken im System
Der Regelbedarf enthält typischerweise Ausgaben, die Menschen zusätzlich zur medizinischen Regelversorgung haben: rezeptfreie Medikamente, Praxisgebühren gibt es nicht mehr, aber Zuzahlungen und Eigenanteile können je nach Situation auftreten, ebenso Fahrtkosten, wenn sie nicht anderweitig übernommen werden. Viele Leistungen laufen zugleich über die Krankenversicherung, die bei Bürgergeld-Bezug grundsätzlich weiter abgesichert ist. Die schwierige Zone liegt dort, wo medizinische Notwendigkeit auf Kosten trifft, die nicht oder nur teilweise übernommen werden.
Für solche Fälle gibt es im Sozialrecht Mechanismen wie Mehrbedarfe oder die Anerkennung eines unabweisbaren besonderen Bedarfs – allerdings nur unter engen Voraussetzungen und oft mit Nachweispflichten.
Freizeit, Kultur und soziale Teilhabe: Das Leben jenseits der Pflichtausgaben
Der Gesetzgeber nennt ausdrücklich die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in vertretbarem Umfang. Gemeint sind damit keine großen Sprünge, sondern die Möglichkeit, nicht vollständig vom gesellschaftlichen Alltag abgekoppelt zu werden.
Das kann ein Vereinsbeitrag sein, ein Kinobesuch, ein Buch, ein günstiges Streaming-Abo, ein kleiner Ausflug oder das Treffen mit Freunden im Café. In der Praxis ist dieser Bereich oft der erste, der unter Druck gerät, wenn Lebensmittel, Strom oder Mobilität teurer werden. Dass er dennoch als Bestandteil des Regelbedarfs im Gesetz auftaucht, ist eine bewusste sozialpolitische Setzung: Existenzminimum wird nicht nur biologisch verstanden, sondern auch als Mindestmaß an sozialer Einbindung.
Bildung: Was im Regelsatz steckt und was daneben geregelt ist
Der Regelbedarf enthält in der statistischen Herleitung auch bildungsbezogene Ausgaben, allerdings in begrenztem Umfang. Für viele schulische und soziale Bedarfe von Kindern und Jugendlichen greift deshalb das Bildungs- und Teilhabepaket als eigener Leistungsbereich.
Besonders wichtig ist die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf: Für 2026 bleibt es bei 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Diese Beträge sind gerade deshalb wichtig, weil sie nicht aus dem normalen Monatsbudget „herausgespart“ werden müssen, sondern als eigener Anspruch geregelt sind.
Was außerhalb des Regelsatzes zusätzlich möglich ist
Wer verstehen will, was „im Regelsatz“ steckt, muss auch die Gegenfolie kennen: Das Bürgergeld-System rechnet mit mehreren Leistungssäulen. Unterkunft und Heizung laufen getrennt vom Regelbedarf. Mehrbedarfe kommen hinzu, wenn besondere Lebenslagen vorliegen, etwa Schwangerschaft, Alleinerziehung, bestimmte Behinderungen oder besondere Ernährungsbedarfe.
Einmalige Bedarfe können anerkannt werden, wenn eine notwendige Erstausstattung fehlt oder wenn bestimmte medizinische Hilfsmittel angeschafft oder repariert werden müssen, die nicht über die Krankenversicherung abgedeckt sind. Für Kinder und Jugendliche gibt es daneben Leistungen für Bildung und Teilhabe, die viele schulische und soziale Kosten abfedern sollen.
Fazit
Im Bürgergeld-Regelsatz 2026 steckt nicht „ein Paket aus Einzelposten“, sondern ein pauschales Monatsbudget für den laufenden Lebensunterhalt. Enthalten sind typische Alltagsausgaben wie Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom, Kommunikation, Mobilität, Gesundheit im Rahmen üblicher Eigenanteile sowie persönliche Bedürfnisse inklusive sozialer und kultureller Teilhabe. Nicht enthalten sind Miete und Heizung, außerdem bestimmte Mehr- und Sonderbedarfe, die das System bewusst außerhalb der Pauschale organisiert.
Für 2026 bleibt die Höhe der Regelbedarfe unverändert, sodass die Frage „was ist enthalten“ noch stärker zur Budgetfrage wird: Der Regelbedarf soll vieles abdecken, aber er tut es mit einem festen Betrag, der Prioritäten erzwingt – und der genau deshalb durch zusätzliche Leistungswege ergänzt wird, wenn besondere Situationen das Monatsbudget erkennbar überfordern.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilung zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026 (Regelbedarfsstufen und Schulbedarf 2026), Dr. Utz Anhalt




