Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf zwar hinzuverdienen, doch die Höchstgrenze ist niedrig und wurde seit Jahrzehnten nicht an die gestiegenen Löhne und Preise angepasst. Sie liegt nach wie vor bei 165,00 Euro – brutto wie netto.
Wenn Sie darüber hinaus verdienen, bekommen Sie weniger Arbeitslosengeld ausbezahlt. Noch schlimmer: Sie überschreiten sogar schnell die Grenze, an der Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, weil Sie als erwerbstätig gelten.
Arbeitslosengeld ist keine Sozialleistung
Dabei ist Arbeitslosengeld keine Sozialleistung, sondern eine Sozialversicherungsleistung. Sie erhalten diese Leistung also, wenn Sie Ihren Job verlieren, weil Sie zuvor jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Beim Bürgergeld gilt im Schnitt ein höherer Hinzuverdienst
Dennoch liegt der Zuverdienst deutlich niedriger als beim Bürgergeld, das als Sozialleistung aus Steuergeldern finanziert wird. Hier beträgt die Grenze des Hinzuverdienstes 190,00 Euro.
Das ist auch gut so, weil Betroffene nicht nur finanziell etwas besser da stehen als mit dem bloßen Existenzminimum. Es ist auch wichtig, weil so eine Verbindung zum Arbeitsmarkt erhalten bleibt und damit eine Brücke, aus der Erwerbslosigkeit zu kommen.
Nur elf Prozent der arbeitslos Gemeldeten verdienen dazu
Rund 108.000 derjenigen, die Arbeitslosengeld beziehen, verdienen durch einen Nebenjob hinzu. Im Schnitt verdienen sie 152,00 Euro im Monat, sind also fast am Limit dessen, was ohne Kürzungen möglich ist.
Ein riskanter Graubereich
Höchstwahrscheinlich würden viele der Betroffenen gerne mehr im Nebenjob arbeiten, und vermutlich würden auch mehr arbeitslos Gemeldete überhaupt einen Minijob übernehmen, wenn es nicht so riskant wäre.
Es gibt Minijobs
Es gibt nämlich reichlich Minijobs, besonders in der Gastronomie, in Reinigungsunternehmen oder in der Logistik. In all diesen Bereichen sind Mitarbeiter erwünscht, die flexibel einspringen und auch stundenweise arbeiten – arbeitslos Gemeldete erfüllen oft diese Voraussetzungen. Für arbeitslos Gemeldete sind solche Tätigkeiten eine Möglichkeit, am Arbeitsmarkt zu bleiben.
Weniger als 15 Stunden sind möglich
Das Problem ist: Arbeitslos Gemeldete dürfen maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche beschäftigt sein, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu behalten. Jeder Euro, der über den 165,00 Euro liegt wird ihnen vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Unter diesen Bedingungen lohnt es sich für die Betroffenen kaum, zu arbeiten und für Arbeitgeber kaum, sie als Minijobber einzustellen.
Nur 13 Stunden pro Monat
Beim derzeitigen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde sind die 165,00 Euro bei 13 Stunden erreicht.
Die Betroffenen könnten also gerade einmal vier Tage pro Monat für jeweils drei Stunden arbeiten, oder drei Tage für vier Stunden oder zwei Tage für 6,5 Stunden. Wer als Gastwirt eine Küchenhilfe braucht oder als Versandunternehmen einen Fahrer, der wird kaum eine Aushilfe für solche Minizeiten einstellen.
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Tabelle: Hinzuverdienst beim Arbeitslosengeld 2025
| Was gilt? | Regel 2025 (Arbeitslosengeld I) |
| Maximale Arbeitszeit im Nebenjob | Weniger als 15 Stunden pro Woche. Ab 15 Stunden entfällt der ALG‑Anspruch. |
| Grundfreibetrag pro Monat | 165 € netto bleiben anrechnungsfrei – egal, wie hoch der Verdienst ist. |
| Werbungskosten‑Aufschlag | Nachgewiesene Fahrt‑ oder Arbeitskosten erhöhen den Freibetrag (Beispiel: +25 € Fahrtkosten ⇒ Freibetrag 190 €). |
| Zusätzlicher Freibetrag bei bereits bestehender Nebentätigkeit | War der Nebenjob in den 12 Monaten vor Arbeitslosigkeit schon mind. 1 Jahr vorhanden, kommt ein zweiter Freibetrag in Höhe des damaligen Durchschnitts‑Netto hinzu (mind. 165 €); Gesamtfreibetrag kann z. B. 485 € erreichen. |
| Freibetrag während geförderter Weiterbildung | Während einer von der Agentur finanzierten Weiterbildung steigt der Freibetrag auf 400 €. |
| Minijob‑Spezialfall | Verdienst bis zur Minijob‑Grenze (2025: 556 €) ist erlaubt; dennoch bleiben nur 165 € anrechnungsfrei, der Rest kürzt das ALG. |
| Anrechnung oberhalb des Freibetrags | Jeder Euro, der den geltenden Freibetrag übersteigt, wird zu 100 % vom ALG abgezogen. |
| Meldepflicht | Nebentätigkeit und spätere Änderungen müssen der Agentur für Arbeit vor Beginn gemeldet werden; Arbeitgeber übermittelt elektronische Verdienstbescheinigung. |
Ein Zuverdienst aus dem Arbeitsmuseum
Für die absurde Situation gibt es einen Grund. Die Grenze des Hinzuverdienstes beim Arbeitslosengeld kommt noch aus DM-Zeiten und wurde nie erhöht. 2002 lag sie bei 315,00 DM. Die Preise stiegen seitdem um 52 Prozent, und der damalige Hinzuverdienst lege um die Kaufkraft bereinigt, gerade einmal bei rund 110,00 Euro.
Mindestlohn und Minijob steigen, doch der Hinzuverdienst bleibt gleich
2007 lag der Hinzuverdienst bei 165,00 Euro. Die Höchstgrenze eines Minijobs lag bei 400,00 Euro, und es gab keinen Mindestlohn. 2015 betrug die Grenze beim Minijob 450,00 Euro, der Mindestlohn betrug 8,50 Euro, und der Hinzuverdienst beim Arbeitslosengeld lag weiter bei 165,00 Euro.
2022 lag der Mindestlohn dann bei 12,00 Euro, die Grenze bei den Minijobs bei 520,00 Euro, und der Hinzuverdienst immer noch bei 165,00 Euro. 2025 schließlich betärgt die Grenze bei Minijobs 552,00 Euro, der Mindestlohn 12,82 und der Hinzuverdienst immer noch 165,00 Euro.
Vor zehn Jahren war es attraktiver, arbeitslos Gemeldete einzustellen
Wer also als arbeitslos Gemeldeter 2015 jeden Monat 19 Stunden arbeitete, verdiente 161,50 Euro und blieb damit unter der kritischen Grenze. Für Arbeitgeber wäre das noch an Grenze der Planbarkeit.
Damit wäre es zum Beispiel in einem Cafe möglich, jeweils einen festen Tag pro Woche fünf beziehungsweise einmal vier Stunden zu kellnern.
Sie können durch vorherige Nebenjobs mehr als 165,00 Euro verdienen
Es gibt allerdings eine Ausnahme, mit der Sie mehr als 165,00 Euro zum Arbeitslosengeld dazuverdienen dürfen, ohne dass es Ihnen angerechnet wird.
Wenn Sie nämlich in Ihrem Nebenjob zumindest zwölf Monate während der letzten 18 Monate beschäftigt waren, dann dürfen Sie jeden Monat Ihren gesamten vorherigen Durchschnittsverdienst behalten, ohne dass Ihnen dies angerechnet wird.
Die Anrechnungsmethode ist bei der Sozialversicherungsleistung Arbeitslosengeld also anders als bei der Sozialleistung Bürgergeld.
Das Arbeitslosengeld bezieht sich auf die Erwerbsarbeit, indem er Sie Beiätrge in die Arbeitslosenversicherung zahlten. Eine Nebenjob, in dem Sie keine Versicherungsbeiträge zahlten, bleibt davon unbenommen.
So heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit klar: „Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben.
Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich.“




