Pflegende Familienmitglieder und Freunde übernehmen eine Aufgabe von unschätzbarem Wert. Weil ihre Zeit in der Regel zulasten einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit geht, hat der Gesetzgeber schon seit 1995 einen besonderen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung verankert und ihn zuletzt mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) weiterentwickelt.
Seit Januar 2025 greifen nun höhere Leistungen und klarere Regeln, damit Pflege nicht mehr automatisch zu Altersarmut führt.
Inhaltsverzeichnis
Nicht erwerbsmäßige Pflege – was das heute bedeutet
Als nicht erwerbsmäßig gilt eine Pflegetätigkeit, wenn sie überwiegend aus familiärer oder nachbarschaftlicher Solidarität geleistet wird und die Vergütung höchstens dem Pflegegeld entspricht.
Bei Angehörigen geht die Rentenversicherung grundsätzlich von einer ehrenamtlichen Pflege aus, selbst wenn ein Teil des Pflegegeldes weitergereicht wird; erst ein schriftlicher Dienstvertrag würde daran etwas ändern.
Voraussetzungen für Rentenbeiträge im Jahr 2025
Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn die Pflegeperson mindestens Pflegegrad 2 versorgt, den Hilfebedarf an mindestens zwei Tagen pro Woche mit zusammen wenigstens zehn Stunden übernimmt, in häuslicher Umgebung tätig ist und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig arbeitet.
Die Pflegekasse prüft diese Kriterien mithilfe des Fragebogens „Soziale Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“.
Neue Leistungsbeträge: Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Seit 1. Januar 2025 sind alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent gestiegen.
Das monatliche Pflegegeld beträgt nun 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegesachleistungen wurden parallel angehoben; sie bleiben wichtig, weil sich die Rentenbeiträge danach richten, ob ausschließlich Sachleistungen, eine Kombinationsleistung oder nur Pflegegeld in Anspruch genommen wird.
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So rechnet die Rentenversicherung die Pflege in Entgeltpunkte um
Für 2025 setzt die Pflegeversicherung die Pflegenden so, als würden sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 707,81 Euro und 3 745,00 Euro erzielen.
Die Höhe hängt vom Pflegegrad und der Art der Leistung ab. Darauf entfallen Beiträge zwischen 131,65 Euro und 696,57 Euro, was pro Pflegejahr einen zusätzlichen Rentenanspruch von 6,61 Euro bis 34,99 Euro schafft.
Ein praktisches Beispiel: Wer 2025 einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 ausschließlich über Pflegegeld betreut, wird rentenrechtlich so gestellt, als läge das eigene Arbeitsentgelt bei gut 1 610 Euro.
Die Pflegekasse überweist dafür knapp 300 Euro Beitrag im Monat; ein Jahr dieser Pflege erhöht die künftige Monatsrente um rund 15 Euro.
Kombiniert die zu pflegende Person Sachleistungen und Pflegegeld, liegen Entgelt- und Beitragshöhe niedriger; greift sie nur auf einen ambulanten Dienst zurück, steigt die fiktive Bemessungsgrundlage.
Teilzeit und Pflegetätigkeit – warum die 30-Stunden-Grenze wichtig bleibt
Wer neben der Pflege mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als „nicht erwerbsmäßig“ und verliert den Anspruch auf die zusätzliche Rentenversicherung.
Die Grenze wird wöchentlich geprüft; kurzfristige Überschreitungen, etwa wegen Mehrarbeit, sind unschädlich, solange der Durchschnittswert eingehalten wird.
Pflege während der Rente: Mit der Flexi-Rente weiter Entgeltpunkte sammeln
Sobald eine Pflegeperson die Regelaltersgrenze erreicht und eine Vollrente bezieht, enden die Beitragszahlungen der Pflegekasse. Seit der Flexi-Renten-Reform genügt jedoch ein einfacher Antrag auf Teilrente – praxisnah auf 99,99 Prozent der Vollrente festgesetzt – um weiterhin rentenversicherungspflichtig zu bleiben und jährlich neue Punkte aus der Pflege zu erwerben.
Die Pflegekasse zahlt dann unverändert Beiträge; das eine Prozent Rentenverzicht amortisiert sich meist nach wenigen Monaten.
Finanzierung im Hintergrund: höhere Pflegeversicherungsbeiträge ab 2025
Damit die Pflegekassen diese zusätzlichen Ausgaben leisten können, ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Kinderlose zahlen nun 4,2 Prozent, Eltern je nach Kinderzahl weniger.
Antrag, Nachweise und pflegerische Zukunft
Formal genügt eine Meldung der Pflegekasse an die Rentenversicherung. In der Praxis beschleunigt es das Verfahren, wenn Pflegende den Fragebogen zeitnah und vollständig einreichen, Beschäftigungszeiten dokumentieren und bei Arbeitszeitänderungen sofort Bescheid geben.
Ab Juli 2025 tritt zudem die zweite Stufe des PUEG in Kraft, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenführt und Leistungen weiter vereinfacht.
Diese Dynamisierung dürfte die Anerkennung der Pflege stärken – und damit auch die Altersversorgung derjenigen, die täglich für andere da sind.
Fazit
Die 2025 gültigen Regeln zeigen: Wer pflegt, verliert nicht zwangsläufig Rentenansprüche. Im Gegenteil: Mit klaren Voraussetzungen, angehobenen Leistungsbeträgen und der Option einer hochprozentigen Teilrente können pflegende Angehörige heute ihre eigene Altersvorsorge spürbar verbessern – ohne zusätzliche Kosten für sich selbst.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge; die Gesellschaft dankt es, indem sie Pflegezeiten als echten Erwerbsersatz anerkennt.