Kritik an den Sanktionen aus dem Inneren des Hartz IV-Systems

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Bundesagentur-Chefin fordert Aufweichung der Hartz IV Sanktionen

Im November diesen Jahres will das Bundesverfassungsgericht darüber urteilen, ob ein Teil der Sanktionen bei Hartz IV gegen das Grundgesetz verstoßen. Schon jetzt werden auch aus dem Innern des Hartz IV-Systems Stimmen laut, die zumindestens eine Entschärfung der Sanktionsgesetze fordern. So spricht sich aktuell die Chefin der Bundesarbeitsagentur Region Nord, Margit Haupt-Koopmann, für eine deutliche Aufweichung der Strafen bei Leistungsbeziehern unter 25 Jahren aus.

Vollsanktionen drohen schon bei kleineren Vergehen

Leistungsberechtigte unter 25 (U25) werden laut SGB II besonders hart sanktioniert. Bereits infolge eines “Vergehens” müssen sie mit einer kompletten Streichung der Hartz IV Bezüge rechnen. Zusätzlich können auch die Kosten der Unterkunft bei einer Sanktion gestrichen werden. Die “drohende Wohnungslosigkeit hilft niemandem weiter. Zudem verlieren wir dadurch auch die jungen Menschen“, sagte Margit Haupt-Koopmann. Die Nord-Chefin der Bundesagentur fordert daher einer Änderungen der Sanktionspraxis und Gesetzgebungen.

Sanktionen meistens wegen verpassten Terminen

Vor allem werden die jungen Menschen wegen Terminversäumnisse und nicht wegen Ablehnung eines Jobs- oder Ausbildungsstätte sanktioniert. Vier von fünf Sanktionen beträfen sogenannte Meldeversäumnisse. “Die Zahlen zeigen, dass Sanktionen nicht zwangsläufig bedeuten, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II Arbeitsangebote ablehnen. Eine drohende Wohnungslosigkeit hilft niemandem weiter. Zudem verlieren wir dadurch auch die jungen Menschen“, sagte Margit Haupt-Koopmann.

Verneinen U25 einen Job, erhalten sie 3 Monate keinerlei Leistungen. Nur auf Antrag werden Lebensmittelgutscheine für die Sanktionszeit ausgegeben. Diese Sanktionspraxis ist heftig umstritten. Beim Bundesverfassungsgericht ist eben jene Praxis auf dem Prüfstand. Experten gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht vor allem die verschärften Sanktionen gegen Leistungsbezieher unter 25 kippen wird.

Drei Prozent Sanktionen

In dem Zuständigkeitsbereich Nord liegt die Sanktionsquote gerade einmal bei gut 3 Prozent. Die eigentlich geringe Sanktionsquote zeigt auch, dass die meisten Leistungsbezieher ein starkes Interesse haben, aus ihrer Situation zu entkommen.