Wenn das Krankengeld endet, geraten viele langzeiterkrankte Beschäftigte in eine äußerst belastende Übergangsphase.
Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ist längst ausgelaufen, der Anspruch auf Krankengeld ist „ausgeschöpft“, und nun fließt Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Gleichzeitig besteht das Arbeitsverhältnis häufig formal weiter, und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stellen nach wie vor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus.
Genau dann taucht eine ganz praktische Frage auf: An wen geht diese Krankmeldung jetzt eigentlich noch – an die Krankenkasse, den Arbeitgeber, die Arbeitsagentur?
Der Sozialberater Christian Schultz vom SoVD beschreibt diese Phase aus Beratungssicht als besonders heikel. Die rechtlichen Vorgaben, die Abläufe in den Behörden und die Lebensrealität der Betroffenen passen nämlich nicht immer reibungslos zusammen.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet „Aussteuerung“ beim Krankengeld?
Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält zunächst Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit in der Regel maximal 78 Wochen innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren gezahlt. Danach endet der Anspruch – dieser Vorgang wird „Aussteuerung“ genannt.
Mit der Aussteuerung wechselt die sozialrechtliche Zuständigkeit: Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr, der oder die Betroffene wird in aller Regel an die Agentur für Arbeit verwiesen. Dort kommt entweder normales Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht oder – unter bestimmten Voraussetzungen – Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III.
In vielen Fällen besteht das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber formal weiter, auch wenn seit Monaten oder länger keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Das führt zu einer besonderen Konstellation: Es gibt weiterhin einen Arbeitgeber, eine Krankenkasse, die nun „nur noch“ die Krankenversicherung sicherstellt, und die Agentur für Arbeit, die Arbeitslosengeld zahlt.
Alle drei Stellen stehen irgendwie im Raum, wenn die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der Arztpraxis kommt.
Während des Krankengeldbezugs ist alles klar
Solange Krankengeld gezahlt wird, sind die Abläufe relativ eindeutig:Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Krankenkasse fristgerecht vorgelegt werden. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird, kann Krankengeld weitergezahlt werden; die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gehört ausdrücklich zu den Pflichten der Versicherten.
Parallel muss auch der Arbeitgeber informiert werden, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Arbeitsrechtlich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen und – nach entsprechender Aufforderung – eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die klassische Praxis: Eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht an die Krankenkasse, eine an den Arbeitgeber, und eine verbleibt bei der versicherten Person selbst.
Mit der Aussteuerung wird dieses Routineverfahren abrupt unterbrochen. Das Krankengeld endet, die Rolle der Krankenkasse verändert sich, und gleichzeitig tritt die Agentur für Arbeit als neue Leistungsträgerin auf den Plan.
Der Arbeitgeber: Anspruch auf Information, aber oft wenig Interesse
Auch nach der Aussteuerung besteht häufig ein gültiger Arbeitsvertrag. Lohn zahlt der Arbeitgeber zwar nicht mehr – die Entgeltfortzahlung ist auf sechs Wochen begrenzt, später hat er keine Zahlungspflicht mehr –, aber arbeitsrechtlich bleibt die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bestehen.
Im Beratungsalltag zeigt sich jedoch ein differenziertes Bild: Viele Personalabteilungen haben nach monatelanger oder jahrelanger Erkrankung kaum noch ein praktisches Interesse daran, immer wieder neue Krankmeldungen zu erhalten. Die Beschäftigten sind seit langer Zeit nicht im Betrieb, organisatorische Konsequenzen ergeben sich aus der erneuten Bescheinigung oft nicht mehr.
Vor diesem Hintergrund empfehlen Fachleute wie Christian Schultz, aktiv das Gespräch mit der Personalabteilung zu suchen. Es sollte gezielt geklärt werden, ob der Arbeitgeber weiterhin auf der regelmäßigen Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besteht oder darauf verzichtet.
Für Betroffene kann das zwei Vorteile haben. Zum einen lässt sich vermeiden, Monat für Monat unnötige Dokumente zu verschicken. Zum anderen schafft eine klare Aussage der Personalabteilung Rechtssicherheit: Wird ausdrücklich erklärt, dass weitere Bescheinigungen nicht mehr benötigt werden, reduziert das das Risiko späterer Missverständnisse. Gleichzeitig ist es sinnvoll, solche Absprachen schriftlich zu dokumentieren oder zumindest für die eigenen Unterlagen zu notieren.
Die Krankenkasse nach der Aussteuerung: Keine Krankengeldzahlung mehr
Mit der Aussteuerung endet der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung.
Die Krankenkasse zahlt also keine Entgeltersatzleistung mehr, führt aber weiterhin die Krankenversicherung. Die Beiträge werden in dieser Phase in der Regel von der Agentur für Arbeit übernommen, solange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Für die Krankenkasse ist die laufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Aussteuerung in vielen Fällen nicht mehr entscheidend. Sie löst keine Krankengeldzahlung mehr aus. In der Praxis interessiert sich die Kasse nach diesem Zeitpunkt häufig nur noch dann für neue ärztliche Unterlagen, wenn es um andere Leistungsfragen geht – etwa um Reha-Maßnahmen, Begutachtungen oder spätere Ansprüche aufgrund einer neuen, unabhängigen Erkrankung.
Aus Beratungssicht lässt sich daher festhalten: Wer nach Aussteuerung Arbeitslosengeld bezieht, muss seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel nicht mehr routinemäßig an die Krankenkasse schicken, weil diese Bescheinigung für das ausgelaufene Krankengeld keine Rolle mehr spielt.
Wichtig bleibt allerdings, alle Bescheinigungen sorgfältig aufzubewahren. Für spätere Verfahren – etwa gegenüber der Rentenversicherung oder bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche – kann es von großer Bedeutung sein, die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen zu können.
Die Arbeitsagentur: Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und heikle Praxis
Besonders kompliziert wird die Frage nach der Krankmeldung im Verhältnis zur Agentur für Arbeit. Denn hier treffen Rechtslage und Verwaltungspraxis häufig aufeinander – mit erheblichen Folgen für die Betroffenen.
Wer normales Arbeitslosengeld bezieht, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass eine Person bereit und in der Lage sein muss, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufzunehmen.
Wenn nun jemand nach der Aussteuerung weiterhin ärztlich arbeitsunfähig geschrieben ist und diese Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegt, kann die Behörde daraus folgern, dass diese Person aktuell nicht vermittelbar ist. In der Folge kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen oder ganz eingestellt wird.
Die Begründung lautet dann sinngemäß: Wer krank und damit nicht vermittelbar ist, erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr.
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Genau diese Situation beschreibt Schultz aus der Sicht der Sozialberatung: Wenn Betroffene ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Aussteuerung bei der Arbeitsagentur einreichen, reagiert die Behörde in vielen Fällen mit einer Leistungsunterbrechung.
Die Betroffenen stehen dann plötzlich ohne Krankengeld und ohne Arbeitslosengeld da – obwohl sie eigentlich durch die Aussteuerung gerade vor einer finanziellen Lücke geschützt werden sollten.
Wichtig: Gegenüber der Arbeitsagentur dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Wer sich als voll verfügbar für den Arbeitsmarkt darstellt, obwohl eine schwere Erkrankung entgegensteht, gerät schnell in Konflikt mit sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten. Es geht also nicht nur um die Frage, ob eine Bescheinigung eingereicht wird, sondern auch darum, wie die eigene gesundheitliche Situation im Kontakt mit der Behörde beschrieben wird.
Nahtlosigkeitsregelung: Wenn Arbeitslosengeld trotz Krankheit gezahlt wird
Ein besonderer Fall ist das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III.
Diese Regelung soll verhindern, dass schwer erkrankte Menschen ohne Einkommen dastehen, weil zwar die Krankenkasse nicht mehr zahlt, die Rentenversicherung aber noch nicht über eine Erwerbsminderungsrente entschieden hat.
Bei der Nahtlosigkeitsregelung ist gerade anerkannt, dass die Leistungsfähigkeit erheblich gemindert ist. Die Agentur für Arbeit zahlt trotzdem Arbeitslosengeld, solange ernsthaft geprüft wird, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.
In diesem Zusammenhang sind medizinische Unterlagen ausdrücklich gewünscht: ärztliche Berichte, Gutachten – und auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Wer Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung erhält, steht daher in einem anderen Verhältnis zur Arbeitsagentur als Bezieherinnen und Bezieher von „normalem“ Arbeitslosengeld. Hier geht es weniger um kurzfristige Vermittlung in eine neue Stelle, sondern um die Sicherung des Lebensunterhalts, bis die Rentenversicherung eine Entscheidung getroffen hat.
Für Betroffene ist es deshalb entscheidend zu wissen, welche Art von Arbeitslosengeld sie tatsächlich erhalten: Handelt es sich um reguläres Arbeitslosengeld mit voller Verfügbarkeitspflicht – oder um Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, bei dem eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorausgesetzt wird? Erst wenn diese Frage geklärt ist, lässt sich sachgerecht entscheiden, welche Unterlagen die Agentur für Arbeit benötigt und wie mit Krankmeldungen umzugehen ist.
Praxis der Sozialberatung: Warnung vor Leistungsunterbrechungen
Der Sozialverband Schleswig-Holstein berichtet seit Jahren aus der Beratung, dass die Praxis der Agentur für Arbeit nach Aussteuerung für viele Betroffene schwer durchschaubar ist.
Wird nach Auslaufen des Krankengeldes normales Arbeitslosengeld bewilligt und legt die betroffene Person eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kommt es immer wieder vor, dass die Zahlung beendet wird, weil die vermeintliche fehlende Verfügbarkeit festgestellt wird.
Vor diesem Hintergrund rät der Verband in seinen Veröffentlichungen und Vorträgen zu besonderer Vorsicht: Wer nicht ausdrücklich nach der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld erhält, sollte sehr genau prüfen – idealerweise mit fachkundiger Unterstützung –, welche Unterlagen die Agentur für Arbeit wirklich benötigt und welche Folgen die Vorlage von Krankmeldungen haben kann.
Diese Hinweise entstehen nicht aus theoretischen Überlegungen, sondern aus vielen konkreten Fällen in der Sozialberatung. Menschen, die bereits gesundheitlich und psychisch stark belastet sind, erleben Leistungseinstellungen als existenzielle Bedrohung. Schon eine vorübergehende Unterbrechung der Zahlung kann Miete, laufende Kosten und medizinische Versorgung gefährden.
Was Betroffene in dieser Phase beachten sollten
Nach der Aussteuerung empfiehlt es sich, die eigene Situation Schritt für Schritt zu sortieren. Dabei helfen einige Leitfragen, die häufig auch in der Beratung gestellt werden.
Zunächst sollte geklärt werden, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht und wie der Arbeitgeber zu weiteren Krankmeldungen steht. Ein kurzer, sachlicher Kontakt zur Personalabteilung – etwa telefonisch oder per E-Mail – kann hier viel Klarheit schaffen. Wenn der Arbeitgeber auf die regelmäßige Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verzichtet, sollte diese Information für die eigenen Unterlagen festgehalten werden.
Im zweiten Schritt ist wichtig, genau zu wissen, welche Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen wird. Steht auf dem Bewilligungsbescheid ein Hinweis auf § 145 SGB III und eine Nahtlosigkeitsregelung, oder handelt es sich um „klassisches“ Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit? Wer sich unsicher ist, sollte gezielt nachfragen – schriftlich oder im Rahmen eines Beratungsgesprächs.
Parallel lohnt der Blick in die Zukunft: Ist eine Erwerbsminderungsrente bereits beantragt oder wird sie von der Agentur für Arbeit nahegelegt? Werden Rehabilitationsmaßnahmen geplant oder sind medizinische Gutachten angekündigt?
In all diesen Konstellationen können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine wichtige Rolle spielen, etwa zur Dokumentation des Krankheitsverlaufs.
Unabhängig davon gilt: Alle Unterlagen sollten sorgfältig geordnet und aufbewahrt werden. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Arztberichte, Bescheide der Krankenkasse, Schreiben der Agentur für Arbeit und eventuelle Unterlagen der Rentenversicherung bilden zusammen ein wichtiges persönliches Dossier, das im Zweifel über Leistungsansprüche mitentscheidet.
Transparenz, Vorsicht und Beratung
Die Frage, wer nach der Aussteuerung eine Krankmeldung bekommen soll, lässt sich nicht mit einem einfachen Satz beantworten.
Beim Arbeitgeber besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Information über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, in der Praxis verzichten viele Betriebe jedoch nach längerer Erkrankung auf weitere Bescheinigungen – eine direkte Rücksprache schafft Klarheit.
Die Krankenkasse zahlt nach der Aussteuerung kein Krankengeld mehr; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst daher in vielen Fällen keine unmittelbaren Leistungsansprüche mehr aus. Gleichwohl kann sie für spätere sozialrechtliche Verfahren bedeutsam sein, weshalb eine sorgfältige Dokumentation sinnvoll bleibt.
Am sensibelsten ist die Situation gegenüber der Agentur für Arbeit. Wer normales Arbeitslosengeld bezieht, muss grundsätzlich für Vermittlung und Beschäftigung zur Verfügung stehen; wird gleichzeitig eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann die Behörde dies als Widerspruch werten – mit der Folge, dass Leistungen ruhen oder eingestellt werden. Anders verhält es sich beim Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, das gerade für schwer erkrankte Menschen gedacht ist und auf einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufbaut.
In dieser Gemengelage sind Betroffene gut beraten, ihre Unterlagen genau zu prüfen, den eigenen Status bei der Agentur für Arbeit zu klären und bei Unsicherheiten nicht zu zögern, unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen – zum Beispiel bei Sozialverbänden, Erwerbslosenberatungen oder Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht.
Der Weg nach der Aussteuerung ist oft lang und anstrengend. Eine informierte, gut dokumentierte und vorsichtige Vorgehensweise kann helfen, finanzielle Einbrüche zu vermeiden und die eigenen Rechte gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern wirksam zu wahren.




