Zwei Menschen, beide schwer krank, beide nur noch wenige Stunden am Tag arbeitsfähig, beide auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen – und trotzdem trennt sie Monat für Monat ein dreistelliger Betrag auf dem Konto. Der Unterschied liegt nicht in der Diagnose und nicht in der Anzahl der Beitragsjahre, sondern in einem Datum auf dem Rentenbescheid: dem Rentenbeginn.
Wer Pech hatte und vor bestimmten Stichtagen in die Erwerbsminderungsrente gerutscht ist, erhält bis heute oft deutlich weniger Geld als vergleichbare Neufälle, obwohl die gesundheitliche Situation und die Erwerbsbiografie nahezu identisch sein können.
Diese unsichtbare Ungleichheit betrifft Zehntausende Bestandsrentnerinnen und -rentner. Sie erleben tagtäglich, dass sie mit ihrer Rente kaum über die Runden kommen, wissen aber häufig nicht, dass Menschen mit derselben Krankengeschichte, deren Rente wenige Tage oder Monate später beginnt, deutlich besser gestellt sind.
Stichtage entscheiden über hundert Euro im Monat
Über viele Jahre wurde bei Erwerbsminderungsrenten nur so gerechnet, als ob Beiträge bis zum 60. Lebensjahr gezahlt würden. Für Menschen, die mit Mitte fünfzig aus dem Berufsleben genommen wurden, war das ein massiver Nachteil. Ab 2014 hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit schrittweise verlängert, zunächst auf 62 Jahre, später weiter in Richtung 67.
Entscheidend ist: Jede Verbesserung galt nur für neue Rentenzugänge ab einem bestimmten Stichtag. Wer seine Erwerbsminderungsrente wenige Monate früher bewilligt bekam, blieb dauerhaft im alten, schlechteren System. In der Praxis führt das dazu, dass der Rentenbeginn – also ein Datum, auf das Betroffene keinen Einfluss haben – zu einem harten Schnitt in der Lebensrealität wird.
Fachliche Berechnungen zeigen, dass allein die unterschiedlichen Zurechnungszeiten Unterschiede von hundert Euro und mehr im Monat erzeugen können, obwohl die Versicherten ähnlich lange gearbeitet und vergleichbar verdient haben.
Bestandsrentner bleiben lange außen vor
Als Bestandsrentner gelten in diesem Zusammenhang Menschen, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor 2019 begonnen hat. Diese Gruppe profitierte zunächst überhaupt nicht von den Verbesserungen bei der Zurechnungszeit.
Während Neurentner seit 2019 so behandelt werden, als hätten sie deutlich länger Beiträge gezahlt, bleiben die früher in Erwerbsminderungsrente gegangenen Versicherten im alten Stand eingefroren.
Betroffen sind Hunderttausende, die teilweise seit vielen Jahren mit einer Rente knapp über oder sogar unter der Grundsicherung leben. Sie haben ihre Erwerbsfähigkeit meist in belastenden Branchen verloren, waren häufig schon durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Niedriglöhne benachteiligt und mussten dann erleben, dass spätere Jahrgänge mit vergleichbarem Schicksal besser abgesichert sind, nur weil sie in eine andere Reformphase gefallen sind.
Karlsruhe und die Frage nach der Gerechtigkeit
Sozialverbände und Betroffene sahen in dieser Stichtagsregelung einen Bruch mit dem Gleichheitsgrundsatz. Sie argumentierten, dass es keinen sachlichen Grund gibt, kranke Menschen mit gleicher Erwerbsbiografie allein aufgrund des Rentenbeginns so unterschiedlich zu behandeln. Mehrere Verfahren landeten schließlich beim Bundessozialgericht und anschließend beim Bundesverfassungsgericht.
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Gesetzgeber Verbesserungen sehr wohl nur für Neurentner einführen dürfe. Stichtage seien ein zulässiges Instrument, um Reformen abzugrenzen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an und beanstandete die Regelung damit nicht.
Juristisch ist die Stichtagslogik damit derzeit abgesichert, politisch und sozial bleibt sie dennoch hoch umstritten, weil sie eine spürbare Ungleichheit innerhalb einer besonders verletzlichen Gruppe verfestigt.
Rentenzuschlag für Bestandsrentner – Korrektur oder nur Trostpflaster?
Nach massiver Kritik und politischem Druck reagierte der Gesetzgeber mit einem besonderen Zuschlag für Bestandsrentnerinnen und -rentner. Seit Mitte 2024 erhalten EM-Rentner, deren Rente zwischen 2001 und Ende 2018 begonnen hat, einen pauschalen Aufschlag. Wer besonders früh in Rente musste, erhält einen höheren Prozentsatz, wer später berentet wurde, einen geringeren.
Der Zuschlag wird nach und nach in die laufende Rentenzahlung integriert und wirkt auch in späteren Alters- oder Hinterbliebenenrenten weiter, wenn diese auf der ursprünglichen Erwerbsminderungsrente beruhen.
Für viele Menschen bedeutet das spürbar mehr Geld, und aus Sicht vieler Betroffener war diese Korrektur längst überfällig. Gleichzeitig bleibt die grundsätzliche Ungleichheit bestehen. Der Zuschlag orientiert sich nicht exakt an der tatsächlichen Differenz zur jeweils vergleichbaren Neurente, sondern arbeitet mit pauschalen Prozentwerten.
In etlichen Fällen bringt er zwar eine Entlastung, schließt aber die Lücke zu einem heute neu bewilligten Fall nicht vollständig.
Wenn die Grundsicherung den Zuschlag wieder auffrisst
Besonders problematisch ist die Situation für diejenigen, die mit ihrer Erwerbsminderungsrente bereits so niedrig liegen, dass sie zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder andere Sozialleistungen beziehen. Für sie wird die Rente einschließlich des Zuschlags in der Regel als Einkommen angerechnet. Nur soweit Freibeträge greifen, bleibt ein kleiner Teil anrechnungsfrei.
In der Praxis bedeutet das: Der neue Zuschlag taucht zwar im Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung auf, kann aber beim Sozialamt oder Jobcenter direkt mit der Grundsicherung verrechnet werden. Übrig bleibt dann häufig nur ein sehr kleiner Vorteil oder gar nichts.
Gerade die ärmsten Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner erleben, dass die politisch verkündete Verbesserung bei ihnen kaum ankommt. Die Ungleichheit zwischen älteren und neueren Erwerbsminderungsrenten wird damit nicht nur konserviert, sondern faktisch verschleiert.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
Auch wenn die grundlegende Stichtagsregelung politisch und rechtlich derzeit nicht aufgehoben ist, lohnt sich für Betroffene ein genauer Blick in die eigenen Unterlagen. Zunächst sollte geprüft werden, ob der Rentenbescheid alle Versicherungszeiten vollständig berücksichtigt und ob der Zuschlag seit seiner Einführung tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe gezahlt wird. Fehler bei der Umsetzung oder Übertragungsprobleme sind nicht ausgeschlossen.
Wer zusätzlich Grundsicherung oder ergänzende Leistungen bezieht, sollte die Bescheide der Sozialämter und Jobcenter ebenfalls sehr sorgfältig prüfen lassen. Entscheidend ist, ob Freibeträge korrekt angewendet wurden und ob die Anrechnung der Rente nachvollziehbar ist.
Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen, Erwerbsloseninitiativen, Rentenberater sowie Sozialverbände. Sie können auch einschätzen, ob sich ein Überprüfungsantrag oder Widerspruch im Einzelfall lohnt und welche Fristen dabei zu beachten sind.




