Wenn Sie versichert sind, dann haben Sie Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld innerhalb eines Rahmenzeitraums von drei Jahren (§ 48 SGB V). Die 78 Wochen zählen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit; da der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen den Lohn fortzahlt, liegt die maximale Dauer des eigentlichen Krankengeldbezugs real bei 72 Wochen.
Endet der Dreijahreszeitraum und besteht dieselbe Erkrankung weiterhin, beginnt ein neuer Rahmenzeitraum, sodass ein neuer Krankengeldanspruch entstehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Was passiert bei Aussteuerung?
Wenn das Krankengeld ausläuft (die sogenannte Aussteuerung), stellen sich zwei Fragen:
- Können Sie (bald) wieder arbeiten?
- Ist Ihre Arbeitsfähigkeit zumindest theoretisch wiederherstellbar?
- Bleiben Sie voraussichtlich dauerhaft erwerbsgemindert?
Je nachdem greifen unterschiedliche Regelungen.
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Bereiten Sie sich vor – rechtzeitig!
Die Krankenkasse teilt Ihnen das voraussichtliche Ende des Krankengeldes schriftlich mit. Spätestens drei Monate vor diesem Datum sollten Sie sich auskunftshalber bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (Nahtlosigkeitsregelung, § 145 SGB III). Wer die Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Bewahren Sie ärztliche Atteste, Befunde und Klinikberichte sorgfältig auf und lassen Sie sich frühzeitig beraten – durch Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung und ggf. Sozialverband.
Rückkehr in den Job
Stufenweise Wiedereingliederung
Kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingen, startet häufig die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) – meist noch während des Krankengeldbezugs. Sie bleiben weiterhin krankgeschrieben; Ihr Arzt, Ihr Arbeitgeber und Sie legen gemeinsam einen Stufenplan fest (Beginn, Ende, wöchentliche Stunden, zulässige Tätigkeiten). Der Plan ist flexibel: Steigt Ihre Belastbarkeit schneller, können die Stunden erhöht werden; verlangsamt sich der Heilungsprozess, wird reduziert oder die Maßnahme abgebrochen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Unabhängig vom Hamburger Modell muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das Ziel: Arbeitsfähigkeit langfristig sichern oder wiederherstellen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist die Durchführung besonders streng geregelt.
Wenn Sie vorerst arbeitsunfähig bleiben
Arbeitslosengeld I (Nahtlosigkeitsregelung)
Läuft das Krankengeld aus und Sie sind weiterhin arbeitsunfähig, erhalten Sie in der Regel Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III. Die Agentur vermittelt Sie nicht aktiv; Ihr Arbeitsvertrag bleibt bestehen. Das ALG I endet, wenn
Ihre individuelle Anspruchsdauer (max. 24 Monate) erschöpft ist oder
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (oder rechtskräftig abgelehnt) wird.
Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Etwa ein halbes Jahr nach Beginn des ALG I (manchmal früher) kann die Agentur für Arbeit Sie auffordern, bei der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen oder eine medizinische bzw. berufliche Reha durchzuführen. Bis zur Entscheidung erhalten Sie weiterhin ALG I.
Weitere finanzielle Hilfen
| Leistung | Kurzinfo | 
| Übergangsgeld | Zahlt die Rentenversicherung während einer medizinischen oder beruflichen Reha (§ 49 SGB IX). | 
| Bürgergeld | Letztes soziales Sicherungsnetz, falls weder ALG I noch Rente greifen (seit 2023 Nachfolger von ALG II). | 
| Privates Krankentagegeld | Für freiwillig Versicherte / Selbstständige oft sinnvoll; leistet unabhängig von der gesetzlichen 78-Wochen-Grenze. | 
Krankenversicherungsschutz nach der Aussteuerung
ALG I / Bürgergeld: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter getragen.
Kein Leistungsbezug: Sie müssen sich freiwillig gesetzlich (Mindestbeitrag) oder privat versichern. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
Neue oder andere Erkrankung
Tritt während oder nach der Aussteuerung eine vollkommen neue, nicht zusammenhängende Krankheit auf, beginnt grundsätzlich eine neue sechswöchige Lohnfortzahlung und ein neuer Krankengeldanspruch (wieder mit 78-Wochen-Limit im dreijährigen Rahmenzeitraum).
Was können Sie tun?
- Fristen im Blick behalten (Meldung bei AfA, Reha/Rentenanträge).
- Unterlagen sammeln (Atteste, Befunde, Stufenplan).
- Beratung nutzen: Krankenkasse, AfA, DRV, Sozialverband.
- Gesund bleiben: Therapien konsequent wahrnehmen, realistische Rückkehr Strategie erarbeiten.
Mit diesen Ergänzungen sind Sie optimal vorbereitet, falls Ihr Krankengeld endet – ganz gleich, ob der Weg zurück in die Arbeit, über das Arbeitslosengeld oder in Richtung Erwerbsminderungsrente führt.




