Krankengeld: Das ändert sich jetzt in 2025 – Viele Verbesserungen

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Mit dem Jahreswechsel hat die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erneut Stellschrauben nachgezogen, um das System der Lohnersatzleistungen an Lohn‑ und Preisentwicklung, Digitalisierung und neue Versichertengruppen anzupassen.

Für Beschäftigte, Selbstständige und Eltern führt das zu spürbaren Änderungen beim Krankengeld – von höheren Höchstbeträgen bis hin zu digitalisierten Meldewegen und präziseren Ruhens‑Regeln. Hier nun eine Übersicht.

Steigende Beitragsbemessungsgrenze hebt das Leistungslimit

Die wichtigste finanzielle Kenngröße ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie klettert 2025 auf 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. Weil das Krankengeld maximal 70 Prozent dieses Grenzbetrags pro Tag betragen darf, steigt der theoretische Höchstanspruch auf 128,63 Euro täglich – ein Plus von gut elf Euro gegenüber 2024.

Für gutverdienende Beschäftigte bedeutet das bis zu 3.858,90 Euro Krankengeld pro Monat, bevor noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Rechenweg und Nettoeffekt

Nach wie vor gilt die doppelte Deckelung: 70 Prozent des Bruttogehalts, zugleich höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes. Wer oberhalb der neuen BBG liegt, profitiert nur vom höheren Höchstsatz; alle Einkommensanteile darüber bleiben außen vor.

Das erklärt, warum trotz der Anhebung die Einkommenseinbußen bei sehr hohen Gehältern weiterhin rund ein Drittel betragen können.

Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer bleibt auch 2025 bestehen

Bereits während der Pandemie wurde die Zahl der Kinderkrankentage kräftig ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat diese Entlastung für zwei Jahre verstetigt: Auch 2025 haben gesetzlich versicherte Eltern pro Kind bis zu 15 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld, insgesamt höchstens 35 Tage. Für Alleinerziehende verdoppelt sich das Kontingent auf 30 beziehungsweise 70 Tage.

Elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung 2.0

Das eAU‑Verfahren wurde 2023 eingeführt, erhält aber zum 1. Januar 2025 ein umfassendes Update. Ärztinnen und Ärzte melden nun nicht nur klassische Krankschreibungen, sondern auch Klinik‑, Reha‑ und Vorsorge­aufenthalte digital an die Kassen; Arbeitgeber rufen diese Angaben nach Meldung der Beschäftigten ab.

Neue Rückmeldecodes erleichtern es Personalstellen, Fehlzeiten korrekt zu verbuchen. Betroffene brauchen den „gelben Schein“ nur noch für ihre Privat­unterlagen.

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Dauerhafte telefonische Krankschreibung

Parallel ist die 2023 wiedereingeführte telefonische Krankschreibung dauerhaft verankert. Bei leichten Erkrankungen genügen bis zu fünf Kalendertage telefonische Anamnese, sofern die Praxis den Patienten kennt und keine Videosprechstunde möglich ist.

Das Verfahren gilt auch für die Bescheinigung, die Eltern für Kinderkrankengeld benötigen – allerdings ebenfalls maximal fünf Tage.

Gesetzliche Präzisierungen: § 49 SGB V und das Ruhen des Anspruchs

Der Gesetzgeber hat die Ruhensgründe in § 49 SGB V gestrafft und an neue Entgeltersatzleistungen angepasst. Seit 2025 ruht der Anspruch zum Beispiel ausdrücklich auch dann, wenn Versicherte „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ beziehen – ein neu geschaffenes Pendant zum bisherigen Versorgungskrankengeld. Damit soll Doppelversorgung ausgeschlossen werden.

Auswirkungen für Selbstständige und freiwillig Versicherte

Für haupt­beruflich Selbstständige mit GKV‑Mitgliedschaft bleibt das Wahlrecht entscheidend. Wer den ermäßigten Beitragssatz zahlt, erhält weiterhin kein Krankengeld; wer den vollen Satz wählt oder einen Wahltarif abschließt, profitiert nun ebenfalls vom höheren Höchstbetrag, vorausgesetzt, die eigenen Beitrags­einnahmen erreichen die neue BBG.

Die Anpassung ist damit ein zusätzlicher Anreiz, sich gegen längere Verdienstausfälle gesetzlich abzusichern.

Sozialpolitischer Ausblick

Mit der Anhebung der BBG und der Digitalisierung der Meldewege folgt die GKV ihrem Auftrag, Leistungen inflationsbereinigt stabil zu halten und zugleich Verwaltungsabläufe zu modernisieren.

Die nächste Reform im Krankengeld könnte eine weitere Angleichung der Anspruchsdauer oder eine Flexibilisierung des Leistungsbeginns für freiwillig Versicherte sein.