Kfz-Haftpflicht erhöht Hartz IV-Anspruch

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LSG Celle: Beiträge mindern anrechenbares Einkommen des Kfz-Halters
Hartz-IV-Bezieher mit weiteren Einkünften können die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von ihrem Einkommen abziehen und auf diese Weise höheres Arbeitslosengeld II beanspruchen. Hierfür müssen sie noch nicht einmal Eigentümer des Autos oder selbst Versicherungsnehmer sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 12. Mai 2016, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 11 AS 941/13). Es reiche aus, wenn sie Halter des Fahrzeugs sind.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Bezieher auf Antrag die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder auch angemessene private Versicherungen von ihren erzielten Einkünften abziehen. Auf diese Weise erhöht sich dann der Arbeitslosengeld-II-Auszahlungsbetrag. Infrage kommen danach vor allem die Kfz-Versicherung oder private Haftpflichtversicherungen. Ohne entsprechenden Antrag ziehen Jobcenter von den anrechenbaren Einkünften eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab.

Im entschiedenen Rechtsstreit stand eine junge Frau aus dem Raum Hannover im Hartz-IV-Bezug. Das Jobcenter rechnete ihr Kindergeld als Einkommen an, zog davon vorher noch eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Die Frau verlangte jedoch auch, dass die Kfz-Haftpflichtbeiträge für ihr Auto von ihrem Einkommen abgezogen werden. Dadurch würde sie für den Streitmonat März 2011 genau 34,53 Euro mehr Arbeitslosengeld II erhalten.

Sie gab an, dass zwar ihre Mutter wegen der günstigeren Beiträge die Versicherungsnehmerin sei, tatsächlich komme aber sie für die Versicherung auf. Auch sei sie Eigentümerin, Halterin und Nutzerin des Fahrzeugs und entscheide allein über dessen Verwendung.

Das Jobcenter lehnte die Anrechnung der Versicherungsbeiträge ab. Die Hartz-IV-Bezieherin sei keine Versicherungsnehmerin oder Halterin des Pkws.

In seinem Urteil vom 27. November 2015 gab das LSG der Klägerin jedoch recht. Um die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge vom Einkommen abziehen zu können, sei es weder erforderlich, dass der Hartz-IV-Bezieher Versicherungsnehmer oder Eigentümer des Fahrzeugs ist. Auch müsse es nicht auf ihn zugelassen sein. Ausreichend sei vielmehr, dass der Hartz-IV-Bezieher Halter des Pkw ist, er also das Fahrzeug tatsächlich nutzt und dabei nachweisbar alle mit dem Betrieb des Autos zusammenhängenden Kosten trägt. Dies sei bei der Klägerin der Fall.

„Ein Arbeitslosengeldempfänger dürfe ebenso wie jeder Andere die finanziellen Vorteile nutzen, die auftreten können, wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht der Versicherungsnehmer ist“, heißt es hierzu in der Entscheidung.

Der Wortlaut des Gesetzes schreibe auch nicht vor, dass nur die Versicherungsnehmer die Beiträge zur Kfz-Versicherung absetzen dürfen. Grundsätzlich dürfe nach den geltenden Bestimmungen jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein „angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung“ nutzen. Dies diene der Mobilität und erleichtere die Jobsuche. Daher müsse der Leistungsempfänger auch Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Kfz-Haltung in Anspruch nehmen können.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls zugelassen. (fle/mwo/fle)

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