Irreführende Schufa-Drohung rechtswidrig

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BGH: Mit Schufa-Drohung müssen bestimmte Hinweise einhergehen
In seinem Urteil vom 19. März (Aktenzeichen: I ZR 157/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Regelung zum Androhen von Schufa-Einträgen in Mahnschreiben festgelegt. Demnach dürfen Unternehmen nicht mit der Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa drohen, wenn das Schreiben nicht gleichzeitig einen Hinweis darauf enthält, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um die Datenübermittlung zu verhindern.

Schufa-Eintrag darf nicht erfolgen, wenn die Forderung durch den Verbraucher bestritten wird
Im verhandelten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen ein Mobilfunkunternehmen geklagt, dessen Inkassounternehmen Mahnschreiben unter anderem mit folgendem Wortlaut versendete: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.”

Die Verbraucherzentrale sah den Hinweis auf die Pflicht zur Mitteilung der offenen Forderung an die Schufa als grobe Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Kunde (§ 4 Nr. 1 UWG). Sie verklagte das Mobilfunkunternehmen deshalb auf Unterlassung und auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht das Unternehmen wegen des Verstoßes gegen § 4 Nr. 1 UWG.

Der BSG wies die Revision des Mobilfunkunternehmens zurück und bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das beanstandete Mahnschreiben hinterlasse beim Kunden den Eindruck, dass er die Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa nur durch Zahlung der Forderung verhindern könne, so der BSG. Das berge jedoch die Gefahr, dass der Kunde den Betrag zahle, obwohl er – berechtigte oder vermeintliche – Zweifel an der Rechnung habe. Damit werde eine nicht informationsgeleitete Entscheidung der Verbraucher begünstigt, die die Zahlung dann nur aus Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag vornehmen. Generell dürfe die Datenübermittlung an die Schufa nur erfolgen, wenn der Verbraucher die Forderung nicht bestritten hat. (ag)

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