Die Hinterbliebenenrente, landlรคufig als Witwer- oder Witwenrente bekannt, hat diverse Voraussetzungen. Zu diesen zรคhlen nicht nur der Versicherungsstand des oder der Verstorbenen, sondern auch der Zeitpunkt der Eheschlieรung, ob Sie wieder geheiratet haben, die Dauer der Ehe, ob sie gemeinsame Kinder groรziehen oder erwerbsfรคhig sind.
Wir zeigen die wichtigsten Regelungen, damit Sie eine รbersicht in diesem Wirrwarr erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Regel 1: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente
Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht in der Regel, wenn der verstorbene Ehe-oder Lebenspartner mindestens fรผnf Jahre bei der Rentenversicherung angerechnet bekommt, oder bereits in Rente war.
Zudem mรผssen Sie bis zum Tod des Partners mit ihm / ihr verheiratet gewesen oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gewesen sein, Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahmen siehe unten).
Ist die Ehe rechtskrรคftig geschieden, lebten sie in โwilder Eheโ zusammen oder waren verlobt? Dann besteht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Regel 2: Der Antrag
Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt, wenn Sie verwitwet sind, sondern Sie mรผssen bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen. Die Kasse prรผft dann, ob ein Anspruch besteht.
Regel 3: Das Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten wird die Witwenrente in voller Hรถhe der Versichertenrente ausgezahlt, und ihr Einkommen wird nicht angerechnet. Das dient dazu, in dieser schwierigen Zeit den รbergang in die Lebensphase ohne Partner zu erleichtern, und mit der neuen finanziellen Situation umzugehen.
Regel 4: Kleine oder groรe Witwenrente?
Die Hรถhe der Hinterbliebenenrente wird danach berechnet, ob Sie eine kleine oder eine groรe Witwenrente erhalten. Die kleine Witwenrente umfasst ein Viertel der Rente, die der verstorbene Versicherte erhalten hรคtte, und die groรe Witwenrente betrรคgt 55 Prozent davon.
Bedingungen fรผr die kleine Witwenrente sind, dass Sie kein Kind erziehen, nicht erwerbsgemindert sind und das 47. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Anspruch auf eine groรe Witwenrente haben Sie hingegen, wenn Sie mindestens 47 Jahre alt oder erwerbsunfรคhig sind, oder ein minderjรคhriges Kind erziehen.
Regel 5: Der Abschlag
Die Witwenrente wird um einen Abschlag gekรผrzt, wenn der Partner vor dem 65. Geburtstag stirbt. Vor dem 62. Geburtstag betrรคgt der Abschlag 10,8 Prozent der Witwenrente. Zwischen dem 62. und 65. Geburtstag werden fรผr jeden Monat vor dem 65. Geburtstag 0,3 Prozent abgezogen.
Regel 6: Das Einkommen wird angerechnet
Wenn Sie weitere Einkรผnfte neben der Hinterbliebenenrente haben, dann werden diese auf die Rente angerechnet. Dazu zรคhlt Erwerbseinkommen ebenso wie weitere Rentenbezรผge.
Dabei gibt es einen Freibetrag zum Hinzuverdienst. Nettoeinkommen darรผber wird mit 40 Prozent angerechnet. Auch Einnahmen aus Vermietungen werden angerechnet, allerdings mit 25 Prozent. Der Freibetrag beim Einkommen liegt von Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei 1038 Euro.
Der nicht angerechnete Hinzuverdienst wurde jรผngst erheblich erhรถht, um zu gewรคhrleisten, dass ein Vollzeitjob zum Mindestlohn in Zukunft nicht auf die Witwenrente angerechnet wird.
Dieses Gesetz sollte ursprรผnglich 2025 in Kraft treten. Der Termin verschiebt sich aber wegen technischer Problemen der Rentenversicherung auf 2027.
Regel 7: Die Wiederheirat
Die kleine und die groรe Witwenrente enden, wenn Sie nach dem Tod des Partners erneut heiraten, mit dem Ende des Monats der neuen Hochzeit. Mรถglich ist allerdings eine Rentenabfindung.
Diese betrรคgt bei der groรen Witwenrente zwei Jahresbeitrรคge der durchschnittlichen Witwenrente der letzten zwรถlf Monate. Berechnet wird dabei die Rente nach der Einkommensabrechnung, aber vor dem Abzug von Beitrรคgen fรผr die Kranken- und Pflegeversicherung.
Regel 8: Die Rente gilt auch rรผckwirkend
Alle Hinterbliebenenrenten mรผssen beantragt werden. Dies gilt rรผckwirkend fรผr zwรถlf Monate. Ein Rentenanspruch besteht ab dem Todestag, wenn der oder die Verstorbene noch im Berufsleben stand, ansonsten erst ab dem Monat darauf.
Regel 9: Es darf keine โVersorgungseheโ sein
Die Regel, nach der eine Hinterbliebenenrente frรผhestens ein Jahr nach der Eheschlieรung mit dem Verstorbenen ausgezahlt wird, soll sogenannte Versorgungsehen vermeiden.
Es soll also verhindert werden, dass Paare nur heiraten, damit der oder die Verbliebene die Witwenrente bekommt.
Streng genommen steht also der Verdacht der Versorgungsehe im Raum, und die Jahresfrist ist nur eine Grenze, um eine solche zu verhindern. Sie steht aber nicht fรผr sich.
Deshalb kรถnnen auch Hinterbliebene die Witwenrente beziehen, die weniger als ein Jahr verheiratet waren, bei denen aber eine Versorgungsehe unwahrscheinlich ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Partner bei einem Unfall ums Leben kam, oder wenn der / die Hinterbliebene ein minderjรคhriges Kind des Partners erzieht.
Ob eine Versorgungsehe vorliegt, beschรคftigt immer wieder die Sozialgerichte und ist hรคufig grenzwertig, zum Beispiel bei einer Krebsdiagnose.
Regel 10: Das alte und das neue Recht
Die genaue Hรถhe der Hinterbliebenenrente hรคngt von vielen Aspekten ab. Einer davon ist, ob die Rente nach altem oder nach neuem Recht ausgezahlt wird. Das alte Recht war groรzรผgiger.
Dieses alte Recht gilt, wenn eine Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, und der Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam. Das neue Recht gilt fรผr alle Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem 31. Dezember 2001.