Hinterbliebenenrente: Einfache aber wichtige Regeln, um die Witwenrente zu bekommen

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Die Hinterbliebenenrente, landläufig als Witwer- oder Witwenrente bekannt, hat diverse Voraussetzungen. Zu diesen zählen nicht nur der Versicherungsstand des oder der Verstorbenen, sondern auch der Zeitpunkt der Eheschließung, ob Sie wieder geheiratet haben, die Dauer der Ehe, ob sie gemeinsame Kinder großziehen oder erwerbsfähig sind.

Wir zeigen die wichtigsten Regelungen, damit Sie eine Übersicht in diesem Wirrwarr erhalten.

Regel 1: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht in der Regel, wenn der verstorbene Ehe-oder Lebenspartner mindestens fünf Jahre bei der Rentenversicherung angerechnet bekommt, oder bereits in Rente war.

Zudem müssen Sie bis zum Tod des Partners mit ihm / ihr verheiratet gewesen oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gewesen sein, Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahmen siehe unten).

Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, lebten sie in „wilder Ehe“ zusammen oder waren verlobt? Dann besteht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Regel 2: Der Antrag

Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt, wenn Sie verwitwet sind, sondern Sie müssen bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen. Die Kasse prüft dann, ob ein Anspruch besteht.

Regel 3: Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten wird die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente ausgezahlt, und ihr Einkommen wird nicht angerechnet. Das dient dazu, in dieser schwierigen Zeit den Übergang in die Lebensphase ohne Partner zu erleichtern, und mit der neuen finanziellen Situation umzugehen.

Regel 4: Kleine oder große Witwenrente?

Die Höhe der Hinterbliebenenrente wird danach berechnet, ob Sie eine kleine oder eine große Witwenrente erhalten. Die kleine Witwenrente umfasst ein Viertel der Rente, die der verstorbene Versicherte erhalten hätte, und die große Witwenrente beträgt 55 Prozent davon.

Bedingungen für die kleine Witwenrente sind, dass Sie kein Kind erziehen, nicht erwerbsgemindert sind und das 47. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Anspruch auf eine große Witwenrente haben Sie hingegen, wenn Sie mindestens 47 Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, oder ein minderjähriges Kind erziehen.

Regel 5: Der Abschlag

Die Witwenrente wird um einen Abschlag gekürzt, wenn der Partner vor dem 65. Geburtstag stirbt. Vor dem 62. Geburtstag beträgt der Abschlag 10,8 Prozent der Witwenrente. Zwischen dem 62. und 65. Geburtstag werden für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag 0,3 Prozent abgezogen.

Regel 6: Das Einkommen wird angerechnet

Wenn Sie weitere Einkünfte neben der Hinterbliebenenrente haben, dann werden diese auf die Rente angerechnet. Dazu zählt Erwerbseinkommen ebenso wie weitere Rentenbezüge.

Dabei gibt es einen Freibetrag zum Hinzuverdienst. Nettoeinkommen darüber wird mit 40 Prozent angerechnet. Auch Einnahmen aus Vermietungen werden angerechnet, allerdings mit 25 Prozent. Der Freibetrag beim Einkommen liegt von Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei 1038 Euro.

Der nicht angerechnete Hinzuverdienst wurde jüngst erheblich erhöht, um zu gewährleisten, dass ein Vollzeitjob zum Mindestlohn in Zukunft nicht auf die Witwenrente angerechnet wird.

Dieses Gesetz sollte ursprünglich 2025 in Kraft treten. Der Termin verschiebt sich aber wegen technischer Problemen der Rentenversicherung auf 2027.

Regel 7: Die Wiederheirat

Die kleine und die große Witwenrente enden, wenn Sie nach dem Tod des Partners erneut heiraten, mit dem Ende des Monats der neuen Hochzeit. Möglich ist allerdings eine Rentenabfindung.

Diese beträgt bei der großen Witwenrente zwei Jahresbeiträge der durchschnittlichen Witwenrente der letzten zwölf Monate. Berechnet wird dabei die Rente nach der Einkommensabrechnung, aber vor dem Abzug von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Regel 8: Die Rente gilt auch rückwirkend

Alle Hinterbliebenenrenten müssen beantragt werden. Dies gilt rückwirkend für zwölf Monate. Ein Rentenanspruch besteht ab dem Todestag, wenn der oder die Verstorbene noch im Berufsleben stand, ansonsten erst ab dem Monat darauf.

Regel 9: Es darf keine „Versorgungsehe“ sein

Die Regel, nach der eine Hinterbliebenenrente frühestens ein Jahr nach der Eheschließung mit dem Verstorbenen ausgezahlt wird, soll sogenannte Versorgungsehen vermeiden.

Es soll also verhindert werden, dass Paare nur heiraten, damit der oder die Verbliebene die Witwenrente bekommt.

Streng genommen steht also der Verdacht der Versorgungsehe im Raum, und die Jahresfrist ist nur eine Grenze, um eine solche zu verhindern. Sie steht aber nicht für sich.

Deshalb können auch Hinterbliebene die Witwenrente beziehen, die weniger als ein Jahr verheiratet waren, bei denen aber eine Versorgungsehe unwahrscheinlich ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Partner bei einem Unfall ums Leben kam, oder wenn der / die Hinterbliebene ein minderjähriges Kind des Partners erzieht.

Ob eine Versorgungsehe vorliegt, beschäftigt immer wieder die Sozialgerichte und ist häufig grenzwertig, zum Beispiel bei einer Krebsdiagnose.

Regel 10: Das alte und das neue Recht

Die genaue Höhe der Hinterbliebenenrente hängt von vielen Aspekten ab. Einer davon ist, ob die Rente nach altem oder nach neuem Recht ausgezahlt wird. Das alte Recht war großzügiger.

Dieses alte Recht gilt, wenn eine Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, und der Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam. Das neue Recht gilt für alle Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem 31. Dezember 2001.