Hartz IV: Zahlt das Jobcenter die Renovierungskosten?

Eine Wohnung muss immer mal wieder renoviert werden. Auch beim Einzug in eine Wohnung kann es passieren, dass die Wohnung zunächst renoviert werden muss. Die Regelleistungen bei Hartz IV sind zu gering, um die Kosten selbst zu tragen. Welche Kosten für eine Renovierung zahlt demnach das Jobcenter? Was gilt es dabei zu beachten? Wir geben Antworten.

Was wurde im Mietvertrag vereinbart?

Zunächst besteht die Frage, was im Mietvertrag vertraglich vereinbart wurde. Wenn in dem Mietvertrag in einer Klausel steht, dass der Mieter zu Renovierungsarbeiten verpflichtet ist, ist der Mieter unter Umständen selbst dazu verpflichtet, die Kosten hierfür zu tragen. Das kann nicht nur für den Auszug gelten, sondern auch während der Mietzeit.

Auch Schönheitsreparaturen müssen gezahlt werden

Mit “Zwischendurch” sind meist Schönheitsreparaturen gemeint, die im laufendem Mietverhältnis zu unternehmen sind. Dann können die Kosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) seitens des Jobcenters gezahlt werden.

Bei Schönheitsreparaturen und Renovierungen müssen bestimmte Mängel der Wohnung behoben werden. Diese Arbeiten können dabei anfallen:

  • Bohrlöcher beseitigen und abdecken
  • Streichen und unter Umständen auch Tapezieren der Wände
  • Lackieren von Heizkörpern und Tür- und Fensterrahmen

Muss der Fussboden auch erneuert werden?

Oftmals verlangen die Vermieter auch Renovierungen der Fußböden. Sie verlangen, dass der Fussboden nach Abnutzung erneuert wird. Wenn es sich um Teppiche, Laminat oder andere Bodenbeläge handelt, so müssen die Kosten hierfür allerdings vom Vermieter getragen werden, wenn die Abnutzung in einem normalen Rahmen entstanden sind.

Wenn in dem Mietvertrag eine entsprechende Klausel nicht fixiert wurde, muss die Wohnung auch nicht renoviert werden. Wurden die Wände aber beispielsweise bunt angemalt, müssen die Wände meistens bei Auszug auch wieder geweißt werden.

Kostenübernahme seites des Jobcenters bei Klausel im Mietvertrag

Wenn demnach der Mietvertrag demnach die genannte Klausel enthält, so muss das Jobcenter die Kosten tragen. Es ist dabei egal, ob es sich hierbei um eine Renovierung bei Einzug oder Auszug handelt.

Der § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt, dass die Kosten im Rahmen der KdU seitens des Jobcenters gezahlt werden muss, da sie nicht Bestandteil der Regelleistungen bei Hartz IV sind.

Folgende Materialen können beim Jobcenter beantragt werden:

  • Wandfarbe
  • Deckenfarbe
  • Tapeten
  • Lackfarben für Türen und Heizkörper
  • Materialen wie Pinsel, Abdeckplanen usw.
  • Spachtelmasse zum Füllen der Bohrlöcher

Was zahlt das Jobcenter bei einer Renovierung?

Eine Pauschale wird seitens des Jobcenters nicht gezahlt. Die Behörde wird nur die tatsächlich anfallenden Kosten zahlen, wenn diese im angemessenen Rahmen liegen. Demnach sind Antragsteller dazu veranlasst, kostengünstig die Materialen zu erwerben.

Es liegt in der Sache, dass es beim Thema “Angemessenheit” immer wieder zu Streit kommt. Denn was “Angemessen” ist, kann nicht eindeutig bestimmt werden. Letztlich entscheidet der Sachbearbeiter in der Leistungsbehörde, ob die Kosten im Rahmen liegen.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass bei Renovierungsarbeiten die Herstellung eines Wohnstandards im unteren Wohnsegment “angemessen” ist.

Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters

Wer allerdings ohne Zustimmung des Jobcenters auszieht, kann das Jobcenter die Kostenübernahme verweigern. Sogar die Umzugskosten müssen dann von den Betroffenen selbst getragen werden. Deshalb sollte zuvor eine Zustimmung seitens der Leistungsbehörde eingeholt werden.

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Wie stelle ich einen Antrag für Renovierungskosten?

Steht demnach ein Umzug an oder wird ein frischer Anstrich zur Erhaltung der Wohnung benötigt, sollte ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Ein Vordruck existiert hierfür nicht.

In dem Antrag sollte beschrieben sein, warum eine Renovierung nötig ist. Hier ist wichtig auch zu benennen, dass dies im Mietvertrag so vorgeschrieben ist, wenn dies zutreffend ist. Es sollte zudem eine Aufstellung gemacht werden, welche Kosten und Materialen notwenig sind.

Für die Aufstellung der Kosten kann der Vermieter zu Rate gezogen werden. Dieser kann bei einer Aufstellung der Kosten behilflich sein. Eine ungefähre Aufstellung ist auch hier zu finden.

Wichtig: Der Antrag auf Übernahme der Kosten sollte rechtzeitig gestellt werden. Die Behörde hat sechs Monate Zeit darüber zu entscheiden.

Es kann vorkommen, dass das Jobcenter einen Gutachter zu Hilfe zieht, der mit einer Kosteneinschätzung beauftragt wird. Dieser entscheidet dann auch über die Angemessenheit der Kosten. Um eine solche Einschätzung vornehmen zu können, wird der Gutachter auch die Wohnung betreten müssen.

Verzicht oder Reduzierung der Miete für Renovierungsarbeiten

Was aber passiert, wenn der Vermieter dem Mieter anbietet, für einen definierten Zeitraum auf einen Teil der Miete zu verzichten, damit aus der Differenz die Renovierungsarbeiten bezahlt werden können? Das ist jedoch im Zusammenhang mit einem Arbeitslosengeld II Bezug problematisch.

Das Jobcenter wird dann nur die tatsächlichen Mietkosten zahlen. Zum anderen können die Mieter dann nicht die anfallenden Kosten in Rechnung stellen. Daher sollten Mieter diesen Vorschlag möglichst nicht annehmen.

Darf eine Maler oder ein Handwerker beauftragt werden?

Wer sich selbst nicht im Stande sieht, die Renovierungen selbst durchzuführen, wird einen Handwerker beauftragen wollen. Diese Kosten sieht allerdings das SGB II pauschal nicht vor.

Aber: Nur wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund der eigenen Gesundheit oder einer körperlichen Behinderung die Arbeiten nicht selbst verrichtet werden können, wird das Jobcenter die Kosten auch für einen Handwerker übernehmen. Das sollte ebenfalls in dem Antrag begründet und entsprechend nachgewiesen sein.

Wurde ein Antrag teilweise oder vollständig abgelehnt, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Hierzu sollte aber eine fachkundige Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht zur Rate gezogen werden.

Darlehen bei Ablehnung beantragen

Bestehen keine Aussichten auf Erfolg bei einem Widerspruch oder einer Klage, kann immer noch ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Später kann dann immer noch ein Widerspruch gegen die Rückzahlungspflicht gestellt werden. Das hat den Vorteil, dass man zunächst einmal Zeit gewonnen hat, um den Umzug oder die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Wichtig hierbei ist aber, dass die Frist für einen Widerspruch eingehalten werden muss. Diese beträgt einen Monat. Danach ist der Bescheid bestandskräftig und kann höchstens noch mit einem Überprüfungsantrag angegangen werden.

Hartz IV abschaffen?

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