Hartz IV: Ummeldekosten müssen bezahlt werden

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Bei erforderlichem Umzug muss das Jobcenter die Ummeldekosten für Telefon und Internet übernehmen
Wurde ein Umzug angeordnet oder genehmigt, dann muss das Jobcenter auch die angemessenen Kosten für einen Umzug wie Packmaterialen, Umzugswagen und Renovierungsutensilien bezahlen. Doch wie sieht es mit den Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet aus? Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Celle können diese von Hartz IV Beziehern ebenfalls geltend gemacht werden (Az.: L 6 AS 1349/13).

Doch Voraussetzung ist, dass der Umzug unausweichlich ist. Im vorliegenden Fall war das zutreffend. Nach der Scheidung musste der 60-jährige Kläger aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Dieser Grund war seitens des Jobcenters ausreichend, um einen Umzug zu gewähren. Allerdings wollte die Behörde die Kosten für die Umstellung von Internet und Telefon sowie einen postalischen Nachsendeantrag nicht anerkennen bzw. übernehmen.

Das Landessozialgericht gab allerdings der Klage statt. Denn die Ausgaben gehören laut den Richtern zu den eigentlichen Umzugskosten. Und da das Jobcenter die Wichtigkeit des Umzuges anerkannt hatte, müssen diese Kosten auch übernommen werden. Die Ausgaben für die Ummeldung eines Telekommunikationsanschlusses sind unausweichlich, da der Betroffene erreichbar bleiben muss. (sb)

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