Hartz IV-Skandal-Urteil: 3 Jahre Sanktionen

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Jobcenter darf Hartz IV drei Jahre lang um 30 Prozent verringern

09.03.2016

Kassel (jur). Erhalten Hartz-IV-Bezieher beim Arbeitslosengeld II zu viel, müssen sie zu viel erhaltene Leistungen monatlich wieder abstottern. Das Jobcenter kann hierfür sogar drei Jahre lang jeden Monat die Hilfeleistung um 30 Prozent aufrechnen, urteilte am Mittwoch, 9. März 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 20/15 R). Auch wenn der Hartz-IV-Bezieher aus seiner Regelleistung dann nichts mehr ansparen kann, werde das menschenwürdige Existenzminimum trotzdem noch gewährleistet. Bei notwendigen Anschaffungen könnten Langzeitarbeitslose dann allerdings beim Jobcenter extra einen Zuschuss beantragen, so der 14. BSG-Senat.

Im konkreten Fall steht der Kläger seit 2005 im Arbeitslosengeld-II-Bezug. Im Jahr 2007 hatte er jedoch seinem Jobcenter Einkünfte verschwiegen und zu Unrecht 8.352 Euro an Hartz-IV-Leistungen kassiert. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte ihn daher rechtskräftig wegen Betruges.

Das Jobcenter forderte nun die Hartz-IV-Leistung zurück. Da der Mann jedoch über keinerlei Mittel verfügte, sollte er das Geld von seinen monatlichen Hartz-IV-Leistungen abstottern. Die Behörde behielt daher jeden Monat 30 Prozent des Regelsatzes ein. Von den zuletzt 404 Euro monatlich, die dem Arbeitslosen neben seinen Unterkunftskosten zustanden, behielt die Behörde 121,20 Euro ein. Das Jobcenter berief sich dabei auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Hilfeleistung mit dem Erstattungsanspruch um bis zu 30 Prozent monatlich aufgerechnet werden kann.

Der Hartz-IV-Bezieher sah darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Er habe zwar betrogen, aber auch dann müsse ihm ein menschenwürdiges Existenzminimum zustehen. Erhalte er monatlich 30 Prozent weniger, sei dies nicht mehr gewährleistet. Er berief sich zudem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Dieser hatte am 25. November 2010 in einem vergleichbaren Zwangsvollstreckungsfall entschieden, dass Hilfebedürftigen das „unterste Netz der sozialen Sicherung“ noch zustehen müsse (Az.: VII ZB 111/09).

Doch vor dem BSG hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Jobcenter habe wegen der zu viel gezahlten Leistung einen Erstattungsanspruch. Die Behörde dürfe nach dem Gesetz das Arbeitslosengeld II damit um monatlich 30 Prozent aufrechnen. Es liege schließlich in der Eigenverantwortung des Hartz-IV-Beziehers, die Kürzung zu vermeiden. Das Jobcenter habe hier zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger mit seinen Einkünften betrogen hat.

Laut Gesetz ist die Aufrechnung auf drei Jahre beschränkt. Dass der Mann für diese Zeit nun 30 Prozent weniger Hartz-IV-Leistungen ausgezahlt bekommt, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar so das BSG. Das ihm zustehende menschenwürdige Existenzminimum werde weiterhin gewährleistet. Zwar könne der Arbeitslose wegen der Kürzung nichts mehr ansparen. Für besondere Bedarfslagen beziehungsweise Anschaffungen könne er aber beim Jobcenter einen Zuschuss beantragen. sb,fle/mwo