Völlige Unkenntnis über die zu beachtenden Datenschutzbestimmungen in den Jobcentern
Uns erreichen immer mehr Informationen, wonach bei Mitarbeitern von Jobcentern und Arbeitsagenturen offenbar völlige Unkenntnis über die von ihnen zu beachtenden Datenschutzbestimmungen herrscht.
Nicht erst mit dem in Kraft treten der DSGVO haben diese Behörden bei Datenerhebungen die gesetzliche Pflicht, den Betroffenen u.a. umfassend darüber zu informieren,
– welche konkreten Daten erhoben werden sollen,
– warum die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist,
– wer alles Kenntnis von diesen Daten erhält,
– ob und wie lange diese Daten gespeichert werden,
– welche Rechtsgrundlagen gelten,
– welche Rechte der Betroffene hinsichtlich Auskunft, Berichtigung und Löschung dieser Daten hat und an wen er sich dazu wenden kann, uvm. (vgl. Art. 13 und 14 DSGVO).
In den derzeitigen Datenerhebungen der Jobcenter und Arbeitsagenturen, als „Aufforderung zur Mitwirkung“ betitelt, findet sich jedoch lediglich die bloße Benennung von Unterlagen, die möglicherweise Daten nach § 67a Abs. 1 SGB X beinhalten (oder auch nicht), sowie die Nennung von Paragraphen aus Sozialgesetzbüchern (z.B. § 60 SGB I), welche die Mitwirkungspflicht des Betroffenen und daraus resultierende Rechtsfolgen regeln (und insofern zur Rechtsfolgenbelehrung gehören, aber keine Begründung für die Zulässigkeit der Datenerhebung darstellen), was absolut unzureichend ist.
Uns ist keine nach in Kraft treten der DSGVO erfolgte Datenerhebung von Jobcentern oder Arbeitsagenturen bekannt, in welcher die gesetzlichen Anforderungen der DSGVO eingehalten werden. Und jede Datenerhebung, die diesen nicht genügt, ist per se rechtswidrig.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf für die verantwortlichen Datenschutzbeauftragen, die davon offenbar keinerlei Kenntnis haben. Wir raten deshalb jedem von einer solchen unzulässigen Datenerhebung Betroffenen zur Beschwerde beim zuständigen Datenschutzbeauftragen der jeweiligen Behörde. (Ottokar, hartz.info Forum)
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