Viele Ruhestรคndler fragen sich: Lohnt sich der Nebenjob โ oder frisst das Finanzamt am Ende alles auf? Die kurze Antwort: Es kommt auf Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen an. Rente und Arbeitslohn werden steuerlich getrennt ermittelt, am Ende aber zusammengerechnet. Entscheidend sind ein paar Stellschrauben, die 2025 teils neu justiert wurden.
Inhaltsverzeichnis
Rente + Job: So schaut das Finanzamt hin
Die gesetzliche Rente zรคhlt als sonstige Einkรผnfte. Wie viel davon steuerpflichtig ist, hรคngt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der nicht zu besteuernde Teil (Rentenfreibetrag) wird einmalig festgelegt und bleibt dann lebenslang gleich.
Dazu kommt bei Renten nur ein kleiner Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Beitrรคge zu Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Steuer als Sonderausgaben, also erst nach der Ermittlung der Renteneinkรผnfte.
Arbeitslohn wird wie gewohnt รผber den Lohnsteuerabzug behandelt. Wichtig: Auch wenn die Lohnsteuer monatlich abgefรผhrt wird, kann es durch die Progression am Jahresende zu Nachzahlungen kommen โ nรคmlich dann, wenn Rente plus Arbeitslohn zusammen einen hรถheren Steuersatz auslรถsen, als die laufenden Abzรผge abbilden.
Minijob ist nicht gleich steuerfrei
Ein weitverbreiteter Irrtum: โMinijob = keine Steuernโ. Richtig ist: Bei Minijobs kann der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % abfรผhren โ dann ist die Sache fรผr Beschรคftigte erledigt.
Wird individuell nach Steuerklasse abgerechnet, kann auch im Minijob Einkommensteuer anfallen. Auรerdem ist die Geringfรผgigkeitsgrenze 2025 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Die wichtigsten 2025-Werte im รberblick
Thema | 2025-Wert / Hinweis |
Grundfreibetrag | 12.096 โฌ (ledig) / 24.192 โฌ (Ehe/Zusammenveranlagung) |
Minijob-Grenze | 556 โฌ pro Monat (bei Mindestlohn 12,82 โฌ) |
Rentenbesteuerung | Steuerpflichtiger Anteil abhรคngig vom Rentenbeginn; Beispiel: Rentenbeginn 2025 โ 83,5 % steuerpflichtig (Freianteil 16,5 %) |
Werbungskosten-Pauschbetrag (Rente) | 102 โฌ jรคhrlich |
Hรคrteausgleich (ยง 46 EStG) | Nebeneinkรผnfte bis 410 โฌ bleiben regelmรครig steuerlich ohne Wirkung; 410โ820 โฌ teils begรผnstigt |
Soli-Freigrenze | Greift erst ab hoher Jahres-Einkommensteuer; fรผr die meisten Ruhestรคndler irrelevant |
Rechenbeispiel 2025: 15.000 โฌ Rente + 30.000 โฌ Arbeitslohn
Annahmen: Rentenbeginn 2025, Bruttorente 15.000 โฌ, Minijob nicht, regulรคres Beschรคftigungsverhรคltnis, keine Kirchensteuer, Standard-Sonderausgaben (nur KV/PV pauschal auรen vor gelassen, um den Mechanismus zu zeigen).
1. Rente ermitteln
15.000 โฌ ร 83,5 % = 12.525 โฌ steuerpflichtige Rente
โ 102 โฌ Werbungskosten-Pauschbetrag = 12.423 โฌ (Einkรผnfte aus Rente)
(Hinweis: Tatsรคchlich mindern Ihre gezahlten Beitrรคge zur Kranken-/Pflegeversicherung die Steuer spรคter zusรคtzlich als Sonderausgaben.)
2. Arbeitslohn
30.000 โฌ (der Lohnsteuerabzug lรคuft bereits monatlich โ fรผr die Endrechnung zรคhlt aber das gesamte Jahr).
3. Gesamte Einkรผnfte
12.423 โฌ (Rente) + 30.000 โฌ (Lohn) = 42.423 โฌ
Davon gehen Grundfreibetrag und Sonderausgaben ab. Das Ergebnis ist Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE), auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird.
Was heiรt das fรผr die Nachzahlung?
Auf den 30.000 โฌ Lohn wurde unterjรคhrig Lohnsteuer einbehalten. Weil aber die Rente obendrauf kommt, steigt Ihr persรถnlicher Steuersatz fรผr das ganze Jahreseinkommen.
Der bereits abgefรผhrte Lohnsteuerbetrag reicht dann hรคufig nicht โ es kommt zur Nachzahlung. Umgekehrt sind Erstattungen mรถglich, wenn z. B. hohe Sonderausgaben (KV/PV, Spenden, Pflege- oder Krankheitskosten) das zvE deutlich drรผcken.
Pflicht zur Steuererklรคrung: Die 410-Euro-Falle
Wer neben Arbeitslohn weitere Einkรผnfte hat โ etwa Renten โ, ist oft pflichtveranlagt. Maรgeblich ist u. a. die Grenze von 410 โฌ: Liegen โNebeneinkรผnfteโ darรผber, fรผhrt an der Einkommensteuererklรคrung meist kein Weg vorbei.
Zwischen 410 und 820 โฌ greift der Hรคrteausgleich, der die Wirkung abmildert. Das erklรคrt, warum es trotz Lohnsteuerabzug am Jahresende noch haken kann.
Minijob clever wรคhlen โ Pauschsteuer oder Steuerklasse?
Bei einem pauschal versteuerten Minijob (2 %) mรผssen Beschรคftigte den Verdienst in der Steuererklรคrung nicht mehr angeben. Wird hingegen individuell nach Steuerklasse abgerechnet (z. B. wenn der Minijob als โZweitjobโ lรคuft und in Steuerklasse VI fรคllt), kann es teurer werden oder zu Nachzahlungen fรผhren. Klare Absprache mit dem Arbeitgeber lohnt sich.
Praxis-Tipps, damit es sich wirklich lohnt
Bildung von Rรผcklagen ist der erste Schritt: Legen Sie jeden Monat einen festen Betrag fรผr eine mรถgliche Steuernachzahlung beiseite. Prรผfen Sie auรerdem, ob Einkommensteuervorauszahlungen sinnvoll sind โ das Finanzamt kann diese auf Antrag festsetzen; sie glรคtten den Cashflow, bringen jedoch keine Zinsen.
Sammeln Sie konsequent alle Belege, denn Beitrรคge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuerberatungskosten, Spenden sowie auรergewรถhnliche Belastungen kรถnnen Ihre Steuerlast spรผrbar senken. Gestalten Sie Minijobs mรถglichst vorteilhaft, indem Sie โ wenn mรถglich โ die 2-%-Pauschsteuer wรคhlen und die 556-Euro-Grenze beachten.
Behalten Sie schlieรlich den Altersentlastungsbetrag im Blick: Fรผr โandereโ Einkรผnfte wie Arbeitslohn gibt es je nach Geburtsjahr noch einen abschmelzenden Entlastungsbetrag, der zusรคtzlich entlasten kann.
Zusammenfassung
Eine Pauschalantwort gibt es nicht. Aber: Wer seine Renten- und Lohnwerte sauber zusammenrechnet und Freibetrรคge ausschรถpft, kann bรถse รberraschungen vermeiden โ und sieht schnell, ob sich das Weiterarbeiten unter dem Strich wirklich lohnt.