Hartz IV: Neues zu der Erreichbarkeitsanordnung

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Seit dem 01.08.2006 gilt für alle Erwerbslossen die so genannte "Erreichbarkeitsanordnung" (EAO). Danach haben Erwerbslose sicherzustellen, dass der Leistungsträger sie persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz durch Briefpost erreichen und für den nächsten Werktag einladen kann. Verlangt wird also nicht der permanente Aufenthalt, sondern nur die Erreichbarkeit: Einmal am Tag muss der Briefkasten kontrolliert werden.

Damit ist es selbstverständlich möglich, z.B. über das Wochenende den Wohnort zu verlassen. Es wird erwartet, dass Erwerbslose am Donnerstag ihre Postzustellung kontrollieren: Ist keine Einladung für den Freitag dabei, ist eine nächste Kontrolle erst am Montag erforderlich.

Mit der Inkraftsetzung der EAO auch für ALG II-Bezieher gibt es im Prinzip jetzt auch einen "Urlaubs"-Anspruch. Die Agentur für Arbeit kann bis zu drei Kalenderwochen Ortsabwesenheit (= Urlaub) im Jahr genehmigen. Die Agentur kann dies aber auch ablehnen, wenn in dem beantragten Zeitraum eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder eine Eingliederungsmaßnahme beginnen soll. Dann kann man Ersatztermine verlangen.

Für Bildungsveranstaltungen oder mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängende Veranstaltungen kann die Agentur weitere drei Wochen Abwesenheit im Jahr genehmigen.

Wenn Erwerbslose außerhalb von genehmigten Ortsabwesenheiten nicht erreichbar sind, wird die Leistung komplett gestrichen. Allerdings: Gestrichen werden Leistungen nur für nachweisliche Tage der Ortsabwesenheit. Ab dem Datum einer Rückmeldung besteht wieder ein Leistungsanspruch.

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