Hartz IV: Lebensmittelgutscheine bei Sanktionen

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Bremen: Sachleistungen oder Essensgutscheine bei Hartz IV-Sanktionen.

(13.07.2010) Die Arge Bremen teilt aktuell mit, dass ab einer 30-prozentigen Sanktion, Hartz IV Bezieher von nun an Lebensmittelgutscheine oder Sachleistungen erhalten, die im Wert des gekürzten Regelsatzes bemessen werden. Bislang wurden bei Sanktionen aufgrund von Regelverstößen wie der Weigerung der Annahme eines Ein-Euro-Jobs oder dem Nichteinhalten von Amts-Terminen keinerlei "Gutscheine" ausgegeben, der Regelsatz wurde gestrichen und die Betroffenen mussten mit weniger Geld zum Leben für die Zeit der Sanktion auskommen.

Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des Bremer Sozialgerichtes. Die Sozialrichter hatten geurteilt, dass bei Kürzungen des ALG II Regelsatzes aufgrund von Verstößen gegen die Auflagen der Arge, Regelleistungen nicht ersatzlos gestrichen werden dürfen. Statt dessen müsse das Existenzminimum gewahrt bleiben. "Sanktionen dürften nicht zu Lasten von Kindern gehen, kommentierte Eckhard Lange von der "Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales" gegenüber "Radio Bremen". So wolle die Arge in vielen Fällen auch nachträglich Gutscheine vergeben. In Bremen liegt die Sanktionsquote von ALG II Beziehern mit Kindern bei derzeit zwei Prozent. In Bremen ist die Vergabe von Lebensmittelgutscheine von nun an keine "Kann-Leistung" mehr, sondern die Regel.

In anderen Bundesländern besteht weiterhin die "Kann-Leistung. Das bedeutet, der zuständige Sachbearbeiter der Behörde entscheidet nach seinem Ermessen. So steht es im SGB II, 3.3 (Ergänzende Sachleistungen): "Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 v.H. kann der Träger im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen."

Beispiel:
Der für Ernährung und für Hygiene und Körperpflege vorgesehene Anteil beträgt ca. 42 v. H, also rund 146 €. In Höhe dieses Anteils multipliziert mit dem 30 v. H. übersteigenden Minderungsanteils können ergänzende Sachleistungen gewährt werden. In der Summe der verbleibenden Regelleistung und dem Wert der Sachleistung (z.B. Lebensmittelgutschein) soll mindestens der für Ernährung und für Hygiene und Körperpflege vorgesehene Anteil verbleiben (= 146 Euro). (sb)

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