Hartz IV- Kürzungen nicht rechtmässig

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Hartz IV – Kürzungen nicht rechtmässig
Bei Überzahlungen darf die ARGE Bochum entgegen ihren Gewohnheiten nicht einfach mit zukünftigen Leistungen aufrechnen. Das ist nur zulässig, wenn die Überzahlung durch „vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben“ der Betroffenen verursacht ist, schreibt das Gesetz vor. In allen anderen Fällen ist eine einvernehmliche Vereinbarung zu suchen.

Ist der Fehler durch die ARGE selbst verursacht, so scheidet in vielen Fällen eine Rückzahlung sogar gänzlich aus. Ist für notwendige Reparaturen an Haushaltsgeräten usw. oder zur Ersatzbeschaffung ein Darlehen gewährt worden, so kann es monatlich in Höhe von bis zu zehn Prozent der Regelleistung getilgt werden. In der Regel dürfte aber nur ein geringerer Satz angemessen sein. Der Regelsatz-Anteil für Kinder sollte sogar gar nicht angetastet werden, da gerade hier die Bedarfsunterdeckung zu offensichtlich ist.

Schnell werden auch Sanktionen bis auf „Null“- Leistung verhängt mit dem Hinweis, dass damit auch die Krankenversicherung hinfällig sei. Das ist aber unrichtig. Es besteht gesetzlich immer eine automatische „Schonfrist“ von vier Wochen, um alles regeln zu können. Ist der Partner oder die Partnerin weiterhin im Bezug von Hartz IV-Leistungen, so besteht weiterhin Krankenversicherungsschutz durch das Prinzip der Familienversicherung. Seit der letzten Gesundheitsreform vom Frühjahr soll in Deutschland ohnehin niemand mehr ohne Versicherung für den Krankheitsfall sei.

Sanktionen / Kürzungen dürfen nur nach strenger Prüfung der Sachlage und Überprüfung auf wichtige Gründe für ggf. regelwidriges Verhalten vorgenommen werden. Eine Anhörung des/der Betroffenen ist zwingend notwendig.

Widerspruch gegen Sanktionen ist in vielen Fällen angebracht. Kürzungen bis auf „Null“ sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. In Bochum stehen 40 % der von Sanktionen Betroffenen gar nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, weil sie durch Schulbesuch, Erziehung von Kindern, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder durch andere Gründe daran gehindert sind. Gesetzlich werden sie trotzdem als „erwerbsfähig“ eingestuft und fallen in den Bereich Hartz IV. (30.06.07, Norbert Hermann, ehrenamtlicher Mitarbeiter der Unabhängigen Sozialberatung, Lehrbeauftragter für Sozialrecht, Mitglied im Dt. Verein für öff. u. priv. Fürsorge, Mitglied im Dt. Sozialgerichtstag)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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