Hartz IV Kinderregelsätze: Anträge beim Bundessozialgericht.
(15.06.2010) Martin Reucher, Anwalt der Familie die am kommenden Donnerstag auf einen höheren Hartz IV Regelsatz für Kinder klagen, teilte heute die Anträge mit, die vor dem Bundessozialgericht gestellt werden.
1. das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24 Juli 06 sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1 Feb 07 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2 Dezember 04 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2 März 05 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB-II zu zahlen,
2. hilfsweise zu 1) das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof mit dem Ersuchen um Überprüfung sowie einem Vorabentscheidungsersuchen der Fragen vorzulegen ob
– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09 Feb 10 der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet worden ist, für den Zeitraum ersten Januar bis 30 April 05 das Verbot staatlicher Willkür zu beachten, sowie ob
– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09 Feb 10 für den Zeitraum ersten Januar 05 bis 30 April 05 die Beseitigung staatlicher Willkür ausgeschlossen worden ist, und
3. hilfsweise zu 2) das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Ersuchen um Überprüfung sowie einem Vorabentscheidungsersuchen der Fragen vorzulegen ob
– es mit den Menschenrechten vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 9 Feb 10 der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet worden ist, für den Zeitraum ersten Januar bis 30 April 05 das Verbot staatlicher Willkür zu beachten, sowie ob
– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 9 Feb 10 für den Zeitraum ersten Januar bis 30 April 05 die Beseitigung staatlicher Willkür ausgeschlossen worden ist.
Begründung:
Hinsichtlich der Begründung des Antrages zu 1) beziehe ich mich auf meinen bisherigen Vortrag. Nach diesseitiger Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht über die Frage befunden, ob gegen das Willkürverbot – hier des Artikel 3 des Grundgesetzes – verstoßen wird. Die Anträge zu 2) und 3) werden gestellt, weil bei einer notwendigen Entscheidung über die Hilfsanträge ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem deutschen Gericht nicht mehr möglich ist. (PM RA Reucher)
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