Hartz IV: Jobcenter muss Telefonumstellung zahlen

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BSG: Wohnungswechsel muss für Kostenerstattung erforderlich sein
Kassel (jur). Müssen Hartz-IV-Bezieher umziehen, erhalten sie die angemessenen Umzugskosten vom Jobcenter erstattet. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag, urteilte am Mittwoch, 10. August 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 58/15 R).

Im konkreten Fall hatte ein Rollstuhlfahrer geklagt, der Hartz-IV-Leistungen bezog. Als er sich von seiner Ehefrau scheiden ließ, beantragte er beim Jobcenter Region Hannover den Umzug in eine andere Wohnung. Die Behörde erkannte den Umzug als notwendig an und versprach auch die Übernahme angemessener Umzugskosten.

Als der Hartz-IV-Bezieher dann jedoch eine Kostenerstattung für die Bereitstellung eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag forderte – insgesamt 85,15 Euro – lehnte das Jobcenter ab. Nur die „unmittelbaren“ Umzugskosten könnten übernommen werden, wie beispielsweise die Kosten für einen Möbelwagen. Telefon- und Internetkosten müssten jedoch aus dem Regelsatz bezahlt werden. Gleiches gelte für den Nachsendeantrag.

Dies wollte der Kläger nicht einsehen. Die einmaligen Kosten hingen direkt mit dem Umzug zusammen. Er könne auch nicht auf Telefon- und Internet verzichten. Da er Rollstuhlfahrer sei, könne er nicht einfach ins Internet-Café gehen.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab dem Mann mit Urteil vom 6. Oktober 2015 recht (Az.: L 6 AS 1349/13; JurAgentur-Meldung vom 9. März 2016). Genehmige die Behörde den Umzug, müsse sie auch die Kosten für die Umstellung von Telefon- und Internet sowie für den Nachsendeantrag als eigentliche Umzugskosten erstatten.

Dem stimmte im Grundsatz nun auch das BSG zu. Sei ein Umzug erforderlich und werde dieser vom Jobcenter genehmigt, könnten die angemessenen Kosten erstattet werden. Zu den Umzugskosten zählten auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für den Nachsendeantrag. Beides sei notwendig, „um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw. aufrechtzuerhalten“, so der 14. BSG-Senat zur Begründung. Dies gehöre zu den bei den Hartz-IV-Leistungen zu berücksichtigenden Grundbedürfnissen.

Den konkreten Fall verwiesen die Richter an das LSG zurück. Dieses muss unter anderem prüfen, ob die im Streit stehenden Kosten angemessen sind. fle/mwo

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