BSG: Wohnungswechsel muss fรผr Kostenerstattung erforderlich sein
Kassel (jur). Mรผssen Hartz-IV-Bezieher umziehen, erhalten sie die angemessenen Umzugskosten vom Jobcenter erstattet. Dazu gehรถren auch Aufwendungen fรผr die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie fรผr einen Nachsendeantrag, urteilte am Mittwoch, 10. August 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 58/15 R).
Im konkreten Fall hatte ein Rollstuhlfahrer geklagt, der Hartz-IV-Leistungen bezog. Als er sich von seiner Ehefrau scheiden lieร, beantragte er beim Jobcenter Region Hannover den Umzug in eine andere Wohnung. Die Behรถrde erkannte den Umzug als notwendig an und versprach auch die รbernahme angemessener Umzugskosten.
Als der Hartz-IV-Bezieher dann jedoch eine Kostenerstattung fรผr die Bereitstellung eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie fรผr seinen Nachsendeantrag forderte โ insgesamt 85,15 Euro โ lehnte das Jobcenter ab. Nur die โunmittelbarenโ Umzugskosten kรถnnten รผbernommen werden, wie beispielsweise die Kosten fรผr einen Mรถbelwagen. Telefon- und Internetkosten mรผssten jedoch aus dem Regelsatz bezahlt werden. Gleiches gelte fรผr den Nachsendeantrag.
Dies wollte der Klรคger nicht einsehen. Die einmaligen Kosten hingen direkt mit dem Umzug zusammen. Er kรถnne auch nicht auf Telefon- und Internet verzichten. Da er Rollstuhlfahrer sei, kรถnne er nicht einfach ins Internet-Cafรฉ gehen.
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Bescheid prรผfenDas Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab dem Mann mit Urteil vom 6. Oktober 2015 recht (Az.: L 6 AS 1349/13; JurAgentur-Meldung vom 9. Mรคrz 2016). Genehmige die Behรถrde den Umzug, mรผsse sie auch die Kosten fรผr die Umstellung von Telefon- und Internet sowie fรผr den Nachsendeantrag als eigentliche Umzugskosten erstatten.
Dem stimmte im Grundsatz nun auch das BSG zu. Sei ein Umzug erforderlich und werde dieser vom Jobcenter genehmigt, kรถnnten die angemessenen Kosten erstattet werden. Zu den Umzugskosten zรคhlten auch die Kosten fรผr die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und fรผr den Nachsendeantrag. Beides sei notwendig, โum nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behรถrden usw. aufrechtzuerhaltenโ, so der 14. BSG-Senat zur Begrรผndung. Dies gehรถre zu den bei den Hartz-IV-Leistungen zu berรผcksichtigenden Grundbedรผrfnissen.
Den konkreten Fall verwiesen die Richter an das LSG zurรผck. Dieses muss unter anderem prรผfen, ob die im Streit stehenden Kosten angemessen sind. fle/mwo