GEZ-Befreiungsantrag rechtzeitig stellen, auch wenn Bewilligungsbescheid รผber Grundsicherungsleistungen noch fehlt
07.09.2011
Auf eine schriftliche Anfrage der Bundestagsabgeordneten Katja Kipping (Linke) teilte die Bundesregierung mit, dass Hartz IV Bezieher mรถglichst vor der SGB II-Antragsbewilligung eine "Beantragung der Gebรผhrenbefreiung bei der GEZ" stellen sollten, damit nicht erst der Folgemonat GEZ-befreit wirkt. Hier nun die Anfrage im Wortlaut:
Katja Kipping: "Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Gebรผhreneinzugszentrale (GEZ) der รถffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erst ab dem Folgemonat des Eingangs des Befreiungsantrages mit dem Bewilligungsbescheid z. B. fรผr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Befreiung von der GEZ-Gebรผhr anerkennt, obwohl der Bewilligungsbescheid bereits fรผr den laufenden Monat die Leistungen nach dem SGB II bestรคtigt, dieser Bewilligungsbescheid aber nicht eher vom Jobcenter dem Leistungsberechtigten รผbermittelt wird und der Leistungsberechtigte somit fรผr den laufenden Monat GEZ-Gebรผhren zahlen muss, obwohl er SGB-II-Leistungen erhรคlt, und welche Maรnahmen ergreift die Bundesregierung, um diesen Missstand abzustellen?"
Antwort der Bundesregierung
"Angelegenheiten der Finanzierung des inlรคndischen รถffentlich rechtlichen Rundfunks liegen in der Zustรคndigkeit der Lรคnder. Die Bundesregierung ist weder an der Ausgestaltung der Rechtsgrundlagen in diesem Bereich noch an deren Ausfรผhrung beteiligt. Insbesondere nimmt die Bundesregierung keinen Einfluss auf das Verfahren der Gebรผhreneinzugszentrale der รถffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ), die รผber die Gebรผhrenbefreiung entscheidet.
Die GEZ ist hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem eine Gebรผhrenbefreiung ausgesprochen wird, an die Vorgaben des Rundfunkgebรผhrenstaatsvertrages (RGebStV) der Lรคnder gebunden. Gemรคร ยง 6 Absatz 5 RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebรผhrenpflicht in der Entscheidung รผber den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gรผltigen Be-freiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gebรผhrenbefreiung bereits frรผhzeitig und vorsorglich von einer SGB-II-Leistungsbewilligung gegenรผber der GEZ beantragt werden kann. Hierfรผr ist kein formaler Nachweis des Leistungsbezuges wie z. B. der Bewilligungsbescheid oder eine Drittbescheinigung erforderlich. Der Nachweis des Leistungsbezuges ist bei Erhalt durch den SGB-II-Leistungsempfรคnger gegenรผber der GEZ nachzureichen. Der Eingang der vorsorglichen Beantragung der Gebรผhrenbefreiung bei der GEZ stellt damit das Antragsdatum im Sinne des ยง 6 Absatz 5 RGebStV dar. Damit kann sichergestellt werden, dass im Fall eines spรคteren Zugangs des Bewilligungsbescheides die Befreiung von der Rundfunkgebรผhr trotzdem rechtzeitig erfolgt. Hierauf weist die Bundesagentur fรผr Arbeit die SGB-II-Leistungsbezieher auf S. 69 Rn. 18 ihres Merkblattes "SGB II โ Grundsicherung fรผr Arbeitsuchende" ausdrรผcklich hin, um Nachteile fรผr die SGB-II-Leistungsempfรคnger zu vermeiden." (pm)