Hartz IV: GEZ Befreiung rechtzeitig beantragen

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GEZ-Befreiungsantrag rechtzeitig stellen, auch wenn Bewilligungsbescheid über Grundsicherungsleistungen noch fehlt

07.09.2011

Auf eine schriftliche Anfrage der Bundestagsabgeordneten Katja Kipping (Linke) teilte die Bundesregierung mit, dass Hartz IV Bezieher möglichst vor der SGB II-Antragsbewilligung eine "Beantragung der Gebührenbefreiung bei der GEZ" stellen sollten, damit nicht erst der Folgemonat GEZ-befreit wirkt. Hier nun die Anfrage im Wortlaut:

Katja Kipping: "Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erst ab dem Folgemonat des Eingangs des Befreiungsantrages mit dem Bewilligungsbescheid z. B. für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Befreiung von der GEZ-Gebühr anerkennt, obwohl der Bewilligungsbescheid bereits für den laufenden Monat die Leistungen nach dem SGB II bestätigt, dieser Bewilligungsbescheid aber nicht eher vom Jobcenter dem Leistungsberechtigten übermittelt wird und der Leistungsberechtigte somit für den laufenden Monat GEZ-Gebühren zahlen muss, obwohl er SGB-II-Leistungen erhält, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um diesen Missstand abzustellen?"

Antwort der Bundesregierung
"Angelegenheiten der Finanzierung des inländischen öffentlich rechtlichen Rundfunks liegen in der Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung ist weder an der Ausgestaltung der Rechtsgrundlagen in diesem Bereich noch an deren Ausführung beteiligt. Insbesondere nimmt die Bundesregierung keinen Einfluss auf das Verfahren der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ), die über die Gebührenbefreiung entscheidet.

Die GEZ ist hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem eine Gebührenbefreiung ausgesprochen wird, an die Vorgaben des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) der Länder gebunden. Gemäß § 6 Absatz 5 RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Be-freiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenbefreiung bereits frühzeitig und vorsorglich von einer SGB-II-Leistungsbewilligung gegenüber der GEZ beantragt werden kann. Hierfür ist kein formaler Nachweis des Leistungsbezuges wie z. B. der Bewilligungsbescheid oder eine Drittbescheinigung erforderlich. Der Nachweis des Leistungsbezuges ist bei Erhalt durch den SGB-II-Leistungsempfänger gegenüber der GEZ nachzureichen. Der Eingang der vorsorglichen Beantragung der Gebührenbefreiung bei der GEZ stellt damit das Antragsdatum im Sinne des § 6 Absatz 5 RGebStV dar. Damit kann sichergestellt werden, dass im Fall eines späteren Zugangs des Bewilligungsbescheides die Befreiung von der Rundfunkgebühr trotzdem rechtzeitig erfolgt. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit die SGB-II-Leistungsbezieher auf S. 69 Rn. 18 ihres Merkblattes "SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende" ausdrücklich hin, um Nachteile für die SGB-II-Leistungsempfänger zu vermeiden." (pm)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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