Hartz IV: Geplante Änderungen des SGB II

Lesedauer 14 Minuten

Das will die Bundesregierung bei Hartz IV ändern

Geplante Änderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)

(30.10.2010, fm) Am 20 Oktober 2010 hat das Bundeskabinett das Hartz IV „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (i.d.F. vom 19 Oktober 2010, 20:29 Uhr) verabschiedet, es wird nun von Bundestag und Bundesrat beraten. Dieses Gesetz enthält die umfangreichsten Änderungen seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Einige Änderungen beinhaltet auch das „Haushaltsbegleitgesetz 2011“, dieses befindet sich derzeit schon in der Beratung (BR-Drs. 532/10).

Weitere Änderungen beinhaltet das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, dieses wurde bereits verabscheidet (G. v. 03 August 2010 BGBl. I S. 1112 (Nr. 41) und tritt ab ersten Januar 2011 in Kraft.

Nachfolgend eine Übersicht der darin geplanten Änderungen des SGB II mit Anmerkungen zum besseren Verständnis.
Diese Übersicht, sowie ein Synopse (vergleichende Gegenüberstellung) des aktuellen SGB II mit einer Version, in welcher die Änderungen integriert wurden, können, als Anlage dieses Beitrages, als PDF-Dokument herunter geladen werden.

Vorwort

Die geplanten Änderungen sind die bei weiten Umfangreichsten seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Hinzu kommt, dass die Änderungen sich über mehrere Gesetze erstrecken, von denen erst eines verabschiedet wurde (das oben Zweitgenannte) und sich die anderen noch in der Beratungsphase durch Bundestag und Bundesrat befinden. Die nachfolgende Aufstellung der geplanten Änderungen basiert auf den, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes, wie oben angegebenen aktuellen Daten und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch Richtigkeit.

Sofern im Weiteren Gesetzesverweise genannt werden, beziehen sich diese nicht auf die aktuelle Rechtslage, sondern auf die geplanten Änderungen. Es sei denn, im unmittelbaren Zusammenhang der Nennung wird auf die aktuelle Gesetzeslage Bezug genommen.

Verwendete Abkürzungen

ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich “Grundsicherung für Arbeitsuchende”
EinV = Eingliederungsvereinbarung
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
i.V.m. = in Verbindung mit (bezeichnet hier Regelungen, die sich über mehrere §§ erstrecken)
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
ALG II-V = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
GA = Geschäftsanweisung (der BA)
ARGE = SGB II-Leistungsträger
Bt-Dr = Bundestagsdrucknummer, eindeutige Nummer zum Auffinden von Drucksachen des Bundestages
BEEG = Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
SGG = Sozialgerichtsgesetz

Begriffsdefinitionen

Mit der Änderung werden auch neue Begriffe eingeführt.

– Die Regelleistung heißt nun Regelbedarf.

– Der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun Leistungsberechtigte/r.

Es wird (außer bei Leistungsberechtigten) geschlechtergetrennt formuliert, d.h. es gibt nicht mehr den „Beamten“, den „Ausländer“ und den „Arbeitnehmer“, sondern „Beamtinnen und Beamte“, „Ausländerinnen und Ausländer“ und „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.

Der Leistungsträger des SGB II heißt unabhängig von seiner Verwaltungsstruktur generell „Jobcenter“ (§ 6d SGB II), egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Wenn eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune stattfindet, wird diese Bezeichnung nicht verwendet, sondern eben „Arbeitsamt“ und „Kommune“.

Hilfebedürftigkeit

Die Definition der Hilfebedürftigkeit wurde dergestalt geändert, dass der Hilfebedürftige nur noch seinen Bedarf aus zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können muss, nicht mehr den seiner mit ihm in einer BG lebenden Personen (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Einkommensverteilung (Bedarfsanteilsmethode, § 9 Abs. 2 SGB II), sondern ist nur hinsichtlich der, aus der so definierten Hilfebedürftigkeit resultierenden Pflichten relevant.
Anmerkung: Hier folgt die Bundesregierung der Rechtsprechung des BSG (u.a. vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) das entschieden hat, dass eine Person, die ihren eigenen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann und allein aufgrund der Bedarfsanteilsmethode “bedürftig” ist, u.a. nicht mehr der Pflicht unterliegt, ihre eigene Bedürftigkeit zu verringern, da sie de facto selbst nicht mehr hilfebedürftig ist. Hiermit wird hoffentlich endlich der Praxis ein Ende bereitet, dass solche Mitglieder einer BG weiterhin zu Eigenbemühungen verpflichtet werden. Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist kein Kriterium mehr dafür, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht (derzeit noch in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Anmerkung: Hier wird der oft anzutreffenden Praxis, die Leistung aufgrund „vermuteten“ Wegfalls der Hilfebedürftigkeit einzustellen, nur weil ein Hilfeempfänger einen Job annimmt, ein Riegel vorgeschoben.

Ortsabwesenheit

Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.

Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II). Anmerkung: Damit ist die bisherige Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Erwerbstätige und Schüler aufgrund der bisherigen sinngemäßen Anwendung der EAO nur für Arbeitslose hinfällig. Konkret dürfen nunmehr auch Erwerbstätige und Schüler nur max. 3 Wochen pro Jahr ortsabwesend sein, auch wenn die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubes bzw. der Ferien länger ist. Hier muss der Gesetzgeber oder die BA anhand ihrer neuen Ermächtigungsgrundlage (§ 13 Abs. 3 SGB II) dringend nachbessern und diesen „Hausarrest“ für Erwerbstätige und Schüler aufheben.

Als wichtige Gründe, die nicht der zeitlichen Beschränkung auf 21 Tage unterliegen, werden Zeiten ärztlich verordneter Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genannt (§ 7 Abs. 4a S. 3 SGB II).

Einkommensanrechnung ALG II

Darlehen, die demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen und die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zufluss des Darlehens zurückgezahlt werden, werden als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11b Abs. 2 SGB II).
Anmerkung: Diese Regelung ist enorm wichtig für alle, die aufgrund der langen Bearbeitungsfristen zur zeitlichen Überbrückung bis zur Zahlung der Leistung ein Privatdarlehen in Anspruch nehmen müssen. Hiermit wird die Nichtanrechenbarkeit solcher zweckidentischen Überbrückungsdarlehen sichergestellt, die i.d.R. mit Erhalt der Leistung vollständig zurückgezahlt werden.

Darlehen, die einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, dürfen nicht angerechnet werden (§ 11a Abs. 6 SGB II).

Das Zuflussprinzip und die Anrechung einmaliger Einnahmen wurden in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II verankert und aus der ALG II-V gestrichen.

Einmalige Einnahmen sollen auf 6 Monate verteilt angerechnet werden. Der Abzug der Frei- und Absetzbeträge findet aber nur noch einmalig im Zuflussmonat statt (§ 11b Abs. 1 S. 2 SGB II).

Die Erwerbstätigenfreibeträge wurden wie folgt geändert:
– 20% des Brutto von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
– 10% des Brutto von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500 Euro.

Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII werden als Einkommen angerechnet.
Übergangsweise werden diese Leistungen bis 31 Dezember 2011 für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab de, 4. voll angerechnet (§ 77 Abs. 2 SGB II). Anmerkung: hier handelt es sich i.d.R. um eine selbstständige Beschäftigung als Tagesmutter, diese Einnahmen sind also als Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber zu stellen.

Der bisherige Freibetrag von 50 Euro pro Jahr auf unregelmäßige Einkommen wird durch einen Freibetrag i.H.v. 10 Euro pro Monat ersetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).

Die bisherige Bagatellgrenze i.H.v. 50% des Eckregelsatzes für zweckbestimmte Einnahmen (u.a. steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit; bisher § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II) entfällt. Anmerkung: diese galt aufgrund der alleinigen Konkretisierung in der GA der BA nur für ARGEn, nicht für Optionskommunen. Stattdessen werden nur noch Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht angerechnet, sofern bzw. soweit sie nicht demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen (§ 11a Abs. 3 SGB II). Anmerkung: Diese Nichtanrechenbarkeit dürfte für alle steuerfreien Aufwandsentschädigungen gelten, die aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes erbracht werden, also u.a. für ehrenamtliche Richter/innen, freiwillige Feuerwehr, etc. Die sog. Übungsleiterpauschale wird stattdessen künftig angerechnet.

Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011).
Anmerkung: die vom Familienministerium beworbene Ausnahme für ALG II-Bezieher/innen, deren Elterngeld sich nach ihrem Lohn bemisst, wurde nicht realisiert.

Anmerkung: entgegen anderslautenden Aussagen ändert sich bei der Anrechung der für Pflegekinder, für den erzieherischen Einsatz nach § 39 SGB VIII, gezahlten Leistungen nichts. Diese wurden bisher nach § 11 Abs. 4 SGB II für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab dem, 4. zu 100% als Einkommen angerechnet, diese Regelung wurde identisch in den neuen § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II übernommen.

Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag

Bisher musste, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beantragt werden, manchmal auch nur für einen Monat. Dies ist nun nur noch Vorrangig, wenn mit der beantragten Leistung der ALG II-Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird (§ 12a S. 2 Nr. 2 SGB II). Anmerkung: Damit hat sich auch das leidige Thema Kinderwohngeld erledigt.

Übergang von ALG II in Rente

Der Anspruch auf ALG II entfällt erst ab dem Folgemonat des Monats, in dem der Geburtstag, mit dem das Altersenteneintrittsalter erreicht wird, stattfindet (§ 7a SGB II). Anmerkung: Bisher gab es eine „Versorgungslücke“ beim Übergang in die Altersrente, da diese erst ab dem auf den Geburtstag folgenden Monat einsetzt, der ALG II Anspruch aber mit dem Geburtstag entfiel. Das machte bisher einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII für den Rest des Monats erforderlich.

Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)

ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Anmerkung: Bisher gab es diese Pflicht nicht (vgl. Bt-Dr 16/10960).

Hartz IV Regelsätze (Regelleistungen)

Die Regelsätze für Alleinstehende/-erziehende und Partner werden auf 364 Euro bzw. 328 Euro festgelegt, was einer Erhöhung um jeweils 5 Euro entspricht.

– Für Kinder ab 15 Jahren werden 275 Euro festgelegt (§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) auf 287 Euro geändert werden.

– Für Kinder bis einschl. 5 Jahren werden 213 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II) auf 215 Euro geändert werden.

– Für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre werden 242 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II) auf 251 Euro geändert werden.

– Für 14jährige Kinder werden 275 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 4 SGB II) auf 287 Euro geändert werden. Die Kinderregelsätze werden nur dann erhöht, sofern sie sich über die in § 77 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 SGB II festgelegten erhöhen (§ 77 Abs. 4, letzter Halbsatz SGB II).

Die Anpassung an die Preis- (70%) und Nettolohnentwicklung (30%) findet jährlich zum 01. Januar statt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Anmerkung: In der bisherigen Fassung sollte diese Anpassung noch am 01. Juli stattfinden, was aber dazu geführt hätte, das bereits im Jahr 2011 eine solche Anpassung hätte erfolgen müssen. Die Anpassung findet also erstmals zum 01.01.2012 statt.

Anmerkung: Zur den Tricks bei den Regelsätzen wurde an anderer Stelle schon ausführlich geschrieben.
Die Regelbedarfsstufe 3 findet sich im SGB II nicht wieder, nur im SGB XII.

Unterkunftskosten

Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II). Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

Anerkannt werden nun auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II).

Klar gestellt wird, dass eine Kostensenkung nicht gefordert werden muss, wenn die Einsparungen durch einen Wohnungswechsel hinsichtlich der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Anmerkung: Nicht geregelt ist jedoch, auf welchen Zeitraum diese Wirtschaftlichkeitsprüfung abzustellen ist.

Klar gestellt wird auch, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechungen die Unterkunftskosten im Monat der Rückzahlung mindern (§ 22 Abs. 3 SGB II).

Konkretisiert und erweitert werden die Sachverhalte, unter denen der Leistungsträger die Unterkunfts- und Energiekosten direkt an den Versorger zahlen darf (§ 22 Abs. 7 SGB II). So bei
– Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
– Energiekostenrückständen, die zu ei
er Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
– konkreten Anhaltspunkten für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden,
– konkreten Anhaltspunkten, dass ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Leistungsempfänger die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Die von den Kommunen verabschiedeten Satzungen zu den Unterkunftskosten können bei den Landessoz
algerichten angefochten werden (§ 55a SGG), auch vorbeugend, wenn man davon in Zukunft betroffen sein würde.
Außerdem kann bei einem Verfahren an einem Sozialgericht dieses ruhend stellen lassen, wenn es vom Ausgang einer anhängigen Anfechtung einer solchen Satzung abhängig ist.
Allerdings profitieren weitere Betroffene von der erfolgreichen Anfechtung einer rechtswidrigen Satzung nur ab der Entscheidung des LSG für die Zukunft (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

Mehraufwendungen

Zusätzlich zu Erstausstattungen werden auch Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten zusätzlich übernommen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II). Diese Leistungen müssen aber vor der Anmietung, bzw. dem Kauf oder der Reparatur beantragt werden (§ 37 SGB II).

Auszubildende

Anspruch auf den Zuschuss für Unterkunft und Heizung haben Azubis nun auch, wenn sie BAB, BAfög oder Ausbildungsgeld aufgrund der dabei geltenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II).

Festgelegt ist, dass vom ALG II ausgeschlossene Azubis Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 SGB II und nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB II erhalten können, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Azubis ALG II als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 4 S. 2 SGB II). Sofern Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht, wird dieser Teil als Beihilfe gezahlt (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II).

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Diese Leistungen werden, bis auf die zusätzlichen Leistungen für die Schule, als Gutschein oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht (§§ 29, 30 und 3a SGB II). Um mittels Kostenübernahmeerklärung oder Gutschein abrechnen zu können, muss der Anbieter einen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger schließen (§ 30 Abs. 2 SGB II, § 30a Abs. 2 SGB II).

– Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).

– Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden: § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).

– Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).

– Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).

In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.

Anmerkung: Schließt der Anbieter keinen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot wahrnehmen.

Die zusätzlichen Leistungen für die Schule werden i.H.v. 70 Euro am Schuljahresanfang und i.H.v. 30 Euro zum Schulhalbjahr gezahlt (§ 28 Abs. 3 SGB II), erstmals ab August 2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II).
Anmerkung: Bisher wurde der Gesamtbetrag am Schuljahresanfang gezahlt.

Hartz IV Sanktionen

Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt. Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II). Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.

Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.

Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.

Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.

Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).

Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).

Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des SGB II- Leistungsträgers umfasst nun auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, sowie den Geldwert von Gutscheinen (§ 34 SGB II, § 40 SGB II).

Die zum Ersatz verpflichteten Personen haften jeweils als Gesamtschuldner (§ 34a Abs. 4 SGB II).
Anmerkung: hiermit wird, entgegen der Rechtsprechung des BSG (B 7b AS 8/06 R), der Individualanspruch ausgehebelt und eine Sippenhaft eingeführt. Kinder werden damit für das ALG II, was ihre Eltern zu Unrecht erhalten haben, haftbar gemacht. Dies dürfte keinen rechtlichen Bestand haben.

Antragserfordernis

Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R).
Mit der Änderung müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 SGB II gesondert beantragt werden, damit erfolgt ein Rückschritt in BSHG-Zeiten. Im Einzelnen handelt es sich um:

– Darlehen zur Deckung eines unabweisbarer Bedarfs,
– Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
– Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
– Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
– mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
– eine, schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung,
– Mehraufwendungen für in schulischer Verantwortung angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

Alle diese Leistungen erhält man erst nach gesonderter Antragstellung und für Zeiten ab dieser Antragstellung (§ 37 SGB II).
Anmerkung: D.h. insbesondere einmaligen Leistungen, wie Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, müssen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragt werden, damit man den Anspruch darauf nicht generell verliert. I.V.m. der Neuregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt eine Antragstellung jedoch auf den 1. des Monats zurück.

ALG II Antragstellung

Der Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem der Antraggestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war alles, was man bis einschl. einen Tag vor Erstantragstellung erhielt, Vermögen. Hiermit wird nun das Zuflussprinzip auf den Antragsmonat erweitert. Außerdem erhielt man bisher die beantragte Leistung erst ab Antragstellung. Von der Änderung profitieren alle Antragsteller, indem jeder Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wird, auf den 1. des Monats zurück wirkt – auch solche auf einmalige Leistungen, deren nun erforderliche gesonderte Beantragung damit etwas „entschärft“ wird. Verspätete Antragstellungen, wie z.B. „verschlafene“ Weiterbewilligungsanträge, führen damit nicht mehr automatisch zu einem Leistungsverlust.

Überprüfungsanträge

Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträgen für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).

vorläufige Zahlungseinstellung

Neu sind SGB II- Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Darlehen bei Hartz IV

Anspruch auf ein Darlehen nur besteht nur, wenn der Bedarf weder durch geschütztes Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 SGB II).

Die Darlehensrückzahlung trifft nur den Darlehensnehmer (§ 42a Abs. 1 S. 3 SGB II).
Anmerkung: bisher war die gesamte BG zur Rückzahlung verpflichtet.

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen werden mit 10% des maßgeblichen Regelbedarfs des Darlehensnehmers aufgerechnet.
Anmerkung: Die Begrenzung auf 10% gilt unabhängig von der Anzahl und Höhe der Darlehen. Nunmehr können auch Darlehen für Mietkautionen so mit laufendem ALG II verrechnet werden. Bisher galten die 10 Prozent als Höchstwert, von dem durchaus nach Unten abgewichen werden konnte und in der Praxis auch häufig wurde.

Mit Ende des Leistungsbezuges wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig. Über die Rückzahlung soll der SGB II- Leistungsträger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung treffen (§ 42a Abs. 4 SGB II).

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für Azubis, sind erst nach Ausbildungsende fällig (§ 42a Abs. 5 SGB II).

Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen

Ansprüche auf Rückzahlungen von
– vorläufig erbrachte Leistungen bei unklarer Zuständigkeit,
– Vorschüsse und vorläufig erbrachte Leistungen wegen längerer Antragsbearbeitung, welche die bewilligte Leistung übersteigen,
– Rückforderungen aus Überzahlungen,
können pro Rückforderungsanspruch i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfs mit laufendem ALG II aufgerechnet werden (§ 43 Abs. 1 und 2). Die Aufrechung ist insgesamt auf 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Anmerkung: bisher gab es keine Möglichkeit, derartige Rückforderungen mit laufendem ALG II aufzurechnen. Sofern auch Darlehen mit laufendem ALG II verrechnet werden, fallen diese ebenfalls unter die 30% Grenze (§ 42 Abs. 3 SGB II).

Vollstreckung von Ansprüchen

Für die Vollstreckung von Ansprüchen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (§ 40 Abs. 6 SGB II).

Das wurde ersatzlos gestrichen

Vollstreckung von Ansprüchen
Für die Vollstreckung von Ansprüchen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (§ 40 Abs. 6 SGB II).

befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I
Wurde ersatzlos gestrichen.

Rentenversicherungspflicht und -beiträge für ALG II-Bezieher
Wurde ersatzlos gestrichen.

Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Freibetrag für Elterngeld
Wurde ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)

Als PDF Dokumente:
Synopse SGB II
Uebersicht geplante_Aenderungen SGB II