Hartz IV Folgeantrag muss pünktlich gestellt werden, ansonsten droht eine Aussetzung der ALG II Leistungen.
18.01.2011
Arbeitslosengeld II Bezieher müssen regelmäßig einen sogenannten Hartz IV Folgeantrag stellen, ansonsten kann der Leistungsträger die Fortzahlung verweigern. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Das gilt auch dann, wenn der Folgeantrag nur zeitlich verzögert eingereicht wurde.
ALG II Bezieher müssen einen Hartz IV Folgeantrag zeitnah und nach den Vorgaben des Leistungsträgers stellen. Ansonsten kann das Jobcenter die Zahlung der Regelleistungen einstellen, wie das Bundessozialgericht in Kassel urteilte. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren AZ: B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass für die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter halts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Folgeantrag unabdingbar ist.
Im konkreten Fall hatte eine Familie aus Herne gegen das zuständige Jobcenter Herne geklagt. Das Jobcenter bewilligte bis zum August 2008 die Zahlung des Arbeitslosengeld II. Im gesetzlich geregelten Rahmen forderte die Behörde die Familie auf, einen Fortzahlungssantrag (Folgeantrag) zu stellen. Dem kam die Kläger nach, allerdings mit einer zeitlichen Verspätung am 26 September 2008. Da der Antrag zu spät gestellt wurde, weigerte sich das Jobcenter die Regelleistungen für den Monat September zu zahlen. Die Familie verlangte jedoch eine Nachzahlung, das Jobcenter verweigerte dies.
Hartz IV Fortzahlungsantrag gilt für sechs Monate
Das Bundessozialgericht bestätigte in seinem Urteil die Nichtzahlung für den benannten Zeitraum. Die Gesetzte seien in dieser Sache eindeutig. Für Sozialleistungen sei ein Antrag oder in diesem Fall ein Folgeantrag unabdingbar. Hierbei ist der Gesetzgeber bewusst von den bisherigen Regelungen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosenhilfe abgewichen und den bewilligten Zeitraum für eine Sozialleistung auf sechs Monate festgesetzt. Der sei, dass somit der Leistungsträger flexibel auf die "sich dauernd ändernde Verhältnisse" reagieren kann. „Anspruch auf Leistungen für den Zwischen raum haben die Kläger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn der Beklagte hatte die Kläger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt.“ wie es in der veröffentlichen Urteilsbegründung hieß.
In dem Fall zu dem Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit etwas anders, als der Kläger, der durchgehend seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag für den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kläger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten Bewilligungszeitraums und der Beklagte gewährte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, das das Handeln des Beklagten für rechtmäßig befunden hat, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entschei dung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar mangelt es auch hier für den Zwischenzeit raum an einem Fortzahlungsantrag.
Allerdings könnte der Kläger einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwen digkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Eine derartige Nebenpflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, begründet durch die Leistungsgewährung im vorhergehenden Bewil ligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kläger bereits einmal Leistun gen ohne Fortzahlungsantrag weitergewährt worden waren. Ob der Kläger allerdings wegen dieses Beratungsmangels des Beklagten den Fortzahlungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, vermochte der Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht zu beurteilen. Hiervon hängt alsdann ab, ob der Kläger auch für die sechs Wochen zwischen dem zweiten und dritten Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. (sb)
Aktenzeichen beider Verfahren:
B 4 AS 99/10 R
B 4 AS 29/10 R
Hinweise zur Rechtslage:
§ 37 SGB II – Antragserfordernis – lautet:
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen – lautet:
(1) …… Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. …… Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de
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