Hartz IV: Bewährungsstrafe für Probearbeit

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Niedrige Hinzuverdienstmöglichkeiten – Hartz IV Bezieher vor Gericht

Weil die Hinzuverdienstmöglichkeiten so starr und niedrig sind, landen immer wieder Hartz IV Bezieher vor Gericht und erhalten teilweise drakonische Strafen, weil sie ihren kargen Regelsatz etwas aufbessern. So auch in diesem Fall.

Kontowechsel

Es geht (fast) immer um Kleinstbeträge

Es geht um Kleinstbeträge, aber die Angeklagten werden wie Schwerverbrecher behandelt. Im aktuellen Fall musste sich 29-jähriger Familienvater aus Lüdenscheid vor Gericht verantworten, weil er das Jobcenter im Märkischen Kreis “betrogen” hätte.

Eine Woche zur Probe gearbeitet

Mit seiner Frau bildet der Angeklagte eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Bei einer einwöchigen Arbeit hatte er ein kleines Zubrot erhalten. „Ich habe nur eine Woche zur Probe gearbeitet“, sagt der Lüdenscheider vor Gericht. Zudem habe er dies auch seiner Sachbearbeiterin in der Behörde mitgeteilt.

Doch die Richterin am Amtsgericht Lüdenscheid sieht das anders. „Aber dass Sie Geld für die Probearbeit kriegen, haben Sie nicht angezeigt.“ Daraufhin antwortete der Familienvater: Ich habe einen Fehler gemacht, aber 200 EUR im Monat dürfe man doch dazuverdienen”.

Die Staatsanwältin wies in dem Verfahren den Angeklagten daraufhin, dass man dies nicht verschweigen dürfe. Zudem sei der Betrag 428,50 EUR gewesen. Seine Frau hatte im ähnlichen Zeitraum zudem auch ein paar Euro verdient, so dass ein Gesamtschaden von 551,05 EUR entstanden sei, wenn man die Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht einberechnet.

Bewährungs- und Geldstrafe

Während der Anwalt des Angeklagten um Milde bittet, beantragt die Staatsanwaltschaft eine achtmonatige Bewährungsstrafe sowie eine Geldzahlung in Höhe von 300 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung. Wohlgemerkt zusätzlich zu den Kürzungen, die durch die Probearbeit entstanden ist.

Die Richterin folgte dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. „Das war Arbeitsentgelt und nicht irgendein Geburtstagsgeschenk“, so die Richterin. Wenn man bedenkt, dass bei kleinerem Steuerbetrug durch Unternehmen in erstmaligen Fällen die Verfahren meistens eingestellt werden, ist die Strafe als drakonisch zu bezeichnen.

Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Hartz IV

Laut § 11b Abs. 2 SGB II sind lediglich 100 EUR komplett anrechnungsfrei. Dazu ergeben sich prozentual gestaffelt nach der Höhe des Einkommens durch Erwerbsarbeit folgende Freibeträge:

  • 100,01 Euro und 1.000,00 Euro 20 Prozent
  • 1.000,01 Euro und 1.200,00 Euro noch 10 Prozent
  • Der Betrag erhöht sich von 1.200 Euro auf 1.500 Euro, wenn minderjährige Kinder mit in der Bedarfsgemeinschaft leben.