Hartz IV Berechnungsform bei Kindern ist rechtens?

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Ist die Berechnungsform des Alg II-Leistungssatzes bei Kindern rechtens?
Schon seit einiger Zeit mache ich auf die Fehlberechnungspraxis der zuständigen Leistungsträger, rge oder "JobCenter" genannt,in Foren wie Tagesschau, ZDF aufmerksam. Aufgefallen ist mir dies u.a. aufgrund einer Aussage von Herr Müntefehring in einem ARD-Beitrag zum Thema Kinderarmut. Er behauptete,dass ein Kind vom Leistungsträger 208,- € bezahlt bekommt… Natürlich ist dem nicht so, ein Kind bekommt ja nur 54,-€ von diesem Amt als Unterhaltsregelsatz!

Unrechtmässigerweise zieht der Leistungsträger 154,-€ Kindergeld als "Anrechnung eines Einkommens des Kindes ab". Gemäß der gesetzlichen Definierung ist das Kindergeld "Einkommensunabhängig". Sein Sinn lag und liegt in der Schaffung eines "Anreizes" für Familien! Es wird eben deshalb ohne Orientierung an alle Eltern gezahlt. Durch nicht vom Gesetzgeber veranlasste Sinnwandelung des KG I, nunmehr als Bestandteil der Tranferleistung im Alg II-Rahmen interpretiert, wird v.S. der "JobCenter" das Kindergeld als "quasi schon geleistete" Transferleistung erachtet.

Das dies nicht so ist, ergibt sich aus dem logischen Verständnis:

1.Somit wären alle Nicht-Alg.II- Empfänger Leistungsmissbraucher.
2.Festlegungen für Alimentenzahler, wie z.B. "Düsseldorfer Tabelle", müssten dann auch das Kindergeld in "Anrechnung" bringen.
Aus guten Gründen verneint das der Gesetzgeber hier. Die Bedarfssituation eines Kindes bleibt doch aber dieselbe,-nämlich die, ähnlich dem Sätzen der Düsseldorfer Tabelle! Addiert man besagte 208,-€ zum KG I hinzu, kommt man auf den real notwendigen Satz für ein Kind!

3.Das eigens für "Niedrigverdiener" eingeführte Kindergeld II bekommen Alg II -Empfänger deshalb nicht, weil sie schon 208,- Alg II beziehen. So die Ablehnungsbegründung der BA! Das KG II soll als gerechter Ausgleich für Einkommensschwache, Nicht-Alg II-bezieher gelten und wird zuzüglich zum KG. I gezahlt! (Ein Leserbeitrag von Wolfgang Riese, 29.11.07)