Hartz IV Behörde darf nicht auf “Tafel” verweisen

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Hartz V Behörde handelt rechtswidrig, wenn sie einem mittellosen ALG II Hilfeempfänger ein Darlehen für Lebensmittel verweigert – noch unzulässiger ist es , den Hilfebedürftigen auf Lebensmitteltafeln zu verweisen.

Hartz V Behörde handelt rechtswidrig, wenn sie einem mittellosen ALG II Hilfeempfänger ein Darlehen für Lebensmittel verweigert – noch unzulässiger ist es , den Hilfebedürftigen auf Lebensmitteltafeln zu verweisen, urteilte das Sozialgericht Bremen (AZ: S 26 AS 528/09 ER). Der Anspruch des Antragstellers folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Kann nach dieser Vorschrift im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unab-weisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Ein Ermessen räumt die Vorschrift der Verwaltung insoweit nicht ein .

Soweit der Leistungsträger nach dem SGB II meint, die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer Sanktionierung ab 40 % in Betracht, ist eine solche Verwaltungspraxis – so sie denn tatsächlich besteht – offensichtlich rechtswidrig. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht eindeutig auch von einer Leistungsgewährung als Sachleistung, was entsprechende Gutscheine einschließt (Rothkegel/Bender in Gagel, SGB II, Komm., § 23 Rdnr.26).

Der Behörde ist zuzugestehen, dass sie zu Recht darauf hinweist, die Hilfebedürftigen müssten mit den ihn gewährten Leistungen auskommen. Sie verkennt dabei aber, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. v. 12 Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -). Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, einem unstreitig mittellosen Hilfeempfänger aus letztlich pädagogischen Gründen ein Darlehen für Lebensmittel zu verweigern. Unzulässig ist es aber auch, den Hilfebedürftigen in einer solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, ohne sicherstellen zu können, dass dort Lebensmittel in genügendem Maße vorhaben sind und verteilt werden können. Tafeln sind ein staatliche Hilfe ergänzendes Angebot; basierend auf dem Grundsatz ehrenamtlichen Engagements. Sie dienen nicht der Abwälzung staatlicher Verantwortung für die Sicherung des Existenzminimums. (04.04.2009)