Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II

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Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) bei Hartz IV.

Bei Arbeitsangelegenheiten (sog. Ein-Euro-Jobs) sollten Hartz IV Betroffenen genau schauen, ob die Vorraussetzung tatsächlich gesetzeskonform sind. Hier erhalten Sie eine genaue Übersicht über alle Detailfragen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH).

Grundlage: Was ist eine Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job)
Nach § 16d Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (ALG II), die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 16d Satz 2 SGB II).

Arbeitsangelegenheiten sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, denn sie kommen nur zum Einsatz, wenn voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate keine Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt oder ein anderes Eingliederungsinstrument nach § 16 Abs. 1 und 2 SGB II möglich ist.

Vorraussetzungen für eine AGH:
Die Arbeitsangelegenheiten:
– müssen im öffentlichen Interesse liegen,
– dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen,
– dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern,
– müssen wettbewerbsneutral sein und
– müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.

Die zu erledigenden Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen. In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegen die im Rahmen von AGH ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Wenn es sich bei den auszuführenden Tätigkeiten um gemeinnützige Arbeiten handelt, ist dies oftmals ein Hinweis darauf, dass die Voraussetzung „öffentliches Interesse“ erfüllt sein kann. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit/des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören z.B. AGH in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege und Sport.

Die Gemeinnützigkeit eines AGH-Trägers ist zwar häufig ein Indiz dafür, dass öffentliches Interesse gegeben sein kann, sie allein ist aber nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich im öffentlichen Interesse liegen. Es ist daher stets eine einzelfallspezifische Prüfung, ob die Voraussetzung erfüllt ist, erforderlich.

Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, worin das öffentliche Interesse an der Erledigung der Tätigkeit besteht.

Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das Tätigwerden der Teilnehmerin/des Teilnehmers in der AGH „nur“ dem (womöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen Einsatzstellen zugute kommt, sondern es muss deutlich werden, welchem Personenkreis die Aktivitäten zugute kommen. Hierbei kann als Grundregel Folgendes festgehalten werden: „Je kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse“.

Zusätzlichkeit / keine Gefährdung regulärer Beschäftigung
Die im Rahmen von AGH ausgeführten Tätigkeiten sind in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn die Durchführung ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren erfolgt.

Tätigkeiten, die dem Pflichtaufgabenbereich bzw. den üblicherweise auszuübenden
Tätigkeiten des Trägers der AGH zuzurechnen sind, sind also nicht zusätzlich und dürfen daher nicht von Teilnehmerinnen/ Teilnehmern an einer AGH erledigt werden. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeiten zum Pflichtaufgabenbereich oder zu den üblicherweise von einem Anderen auszuübenden Tätigkeiten gehören würden. Zum Pflichtaufgabenbereich bzw. zu den üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten zählen die Tätigkeiten, deren Erledigung aufgrund rechtlicher Pflicht oder aus anderem Grund notwendig ist. Rechtliche Verpflichtungen können sich z.B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, Satzungen oder selbstbindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben.

Tätigkeiten, die unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind keine zusätzlichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer AGH erledigt werden dürfen. Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

Zielsetzung dieser Regelung ist, dass reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt werden darf. Dazu gehört, dass
· die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
· die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
· die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
· die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
· eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung
nicht durch die Schaffung einer AGH verhindert werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund ist z.B. auch ein Einsatz von Teilnehmerinnen/Teilnehmern an einer AGH als Urlaubs-/ Krankheits-/Schwangerschaftsvertretung, wegen Überstundenabbaus des Personals oder zur Erfüllung notwendiger Tätigkeiten in einem bestreikten Betrieb nicht zulässig.

Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, welche Aufgaben sie als Pflichtaufgaben wahrzunehmen haben und welche Aufgaben daneben als zusätzliche Tätigkeiten erbracht werden können. Eine Förderung im Rahmen einer AGH ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung von förderungs- und nichtförderungsfähigen Arbeiten (also eine Trennung von zusätzlichen Tätigkeiten einerseits und Pflichtaufgaben andererseits) möglich ist. Notwendige Nachweise/Erklärungen sind in diesem Zusammenhang insbesondere
folgende:

– Träger, die über einen Stellen-/Dienstverteilungs- oder ähnlichen Plan verfügen, der den Umfang des vorzuhaltenden Personals unmittelbar (z.B. in Form von Stellenplänen) oder mittelbar (z.B. in Form von Pflegeplänen im Grünbereich etc.)
festlegt, haben zu bestätigen, dass das nach diesem Plan vorzuhaltende Personal tatsächlich vorhanden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH bei dem Träger ein Praktikum auf dem 1. Arbeitsmarkt absolvieren können und wollen, z.B. weil der Träger der AGH einer Einstellung der Person als Mitarbeiterin/Mitarbeiter positiv gegenübersteht. Da im Rahmen der AGH nur die beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, können Teilnehmerinnen /Teilnehmer während der Arbeitsgelegenheit keine Praktika absolvieren. Die Teilnahme an einem Praktikum ist daher nur möglich, wenn die AGH beendet oder unterbrochen wird.

– Träger bzw. Einsatzstellen, die einen Personalrat/einen Betriebsrat/eine Mitarbeitervertretung haben, haben dessen/deren schriftliche Zustimmung zur Schaffung der AGH vorzulegen.

Wettbewerbsneutralität
Im Zusammenhang mit der Einrichtung von AGH dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben zu bestätigen, dass das Tätigwerden im Rahmen der AGH nicht dazu führt, dass die ansonsten an die (heimische) Wirtschaft zu vergebende Arbeitsaufträge nicht vergeben werden.

Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit
Die AGH sollen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die AGH erforderlich und geeignet ist, um die Teilnehmerin/den Teilnehmer durch Einarbeitung oder Qualifizierung für den Arbeitsmarkt beschäftigungsfähig zu machen und ihr/ihm so eine bessere Perspektive zu eröffnen. Das ist der Fall, wenn sie insbesondere:

– Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten und damit eine Verbesserung der Chancen am Arbeits-/Ausbildungsmarkt,
– die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen,
– Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern und/oder
– Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten.

Rahmenbedingung für die Ausübung von AGH
Kein Arbeitsverhältnis
Die Teilnahme einer/eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II an einer AGH stellt eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses dar, für die der/dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Durch die Teilnahme an einer AGH wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Es wird daher kein Arbeitsvertrag geschlossen.

Arbeitsschutz und Urlaub bei AGH
Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden.


Versicherungsschutz und Haftung bei einer AGH
Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Teilnehmerin/des Teilnehmers ist im Rahmen der Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II gewährleistet. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Träger der AGH hat die Unfallversicherung derTeilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen.

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der AGH nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Träger der AGH hat die Haftpflichtversicherung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen.

Zeitlicher Umfang.
Die wöchentliche Stundenzahl soll mind. 15 und max. 30 Stunden betragen. Dies schließt die Qualifizierungsstunden ein.
Der Träger der AGH muss im Rahmen seines Angebotes darlegen, auf welche konkrete Beschäftigungszeit/Einsatzzeit pro Woche die vom ihm angebotene AGH ausgerichtet ist, damit die Fallmanagerin/der Fallmanager unter Berücksichtigung der Bedarfe und Ressourcen der potentiellen Teilnehmerin/des potentiellen Teilnehmers über die Zuweisung entscheiden kann.

Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten einer AGH
Die Dauer der AGH soll in der Regel 6 Monate betragen. Ausnahmen sind möglich; die Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt durch die ARGE.

Fehlzeiten/ Urlaub
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer haben Anspruch auf 2 Tage Urlaub je vollem Kalendermonat der Teilnahme an der AGH. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Es kann grundsätzlich nur bereits erworbener Urlaubsanspruch gewährt werden. Im Vorfeld hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer einen schriftlichen Antrag zu stellen. Betriebsurlaub des Trägers kann Berücksichtigung finden.

Abwesenheit
Bei Nichterscheinen zu Beginn der AGH soll die sofortige Rückmeldung an die Fallmanagerin/den Fallmanager erfolgen. Die Maßnahme gilt erst dann als besetzt, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer sie angetreten hat. Unentschuldigtes Fehlen während der Maßnahme ist dem Fallmanagement spätestens am 3. Werktag (= Arbeitstag beim Träger) mitzuteilen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer soll durch den Träger sofort telefonisch oder schriftlich zur Arbeitsaufnahme ermahnt werden.

Fehlt der Teilnehmer 7 aufeinanderfolgende Kalendertage unentschuldigt, erfolgt nach Rückmeldung an das Fallmanagement in der Regel die Abmeldung der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Die Trägerpauschale wird längstens bis einschließlich 7 Kalendertage nach Beginn der Abwesenheit gezahlt.

Krankheit während einer Arbeitsgelegenheit
Bei Krankheit hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Träger am 1. Tag zu informieren. Spätestens am 3. Tag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger vorzulegen. Diese ist in Kopie dem Fallmanager der ARGE zuzuleiten. Sollte die Erkrankung länger als 14 Kalendertage andauern, ist das Fallmanagement hierüber zu benachrichtigen. In der Regel wird dann der Teilnehmer aus der Maßnahme durch das Fallmanagement abgemeldet. Die Trägerpauschale wird längstens bis einschließlich 14 Kalendertage nach Beginn der Krankheit/Abwesenheit gezahlt. Gleiches gilt bei Krankheit des Kindes oder Pflege von Angehörigen, wenn eine andere Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Darüber hinaus ist das Fallmanagement zu benachrichtigen, sobald eine Gefährdung des Maßnahmeerfolges durch Fehlzeiten und Krankheiten erkennbar ist. Die Fallmanagerin/der Fallmanager entscheidet dann über den Verbleib bzw. die Abmeldung aus der AGH.

Trägereignung
Der die AGH durchführende Träger muss hierfür geeignet sein. Die notwendige Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger

– eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der AGH gewährleisten kann (hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzrechten),

– über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche und räumliche Infrastruktur) verfügt,

– die Betreuung und ggf. berufliche Qualifizierung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.
Der Träger hat seine Eignung im Rahmen des Angebots einer AGH darzustellen.

Mehraufwandsentschädigungen bei AGH für Teilnehmer
Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung beträgt in der Regel 1,00 Euro pro Beschäftigungsstunde (gilt auch für Qualifizierungsstunden). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der AGH, mit Ausnahme der Fahrtkosten, abgegolten.

Die Fahrtkostenerstattungsregelung ist folgendermaßen gestaltet:
Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug werden entsprechend § 5 des Bundesreisekostengesetzes 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattet (bzw. 0,40 € je Entfernungskilometer). Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels werden die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels zugrunde gelegt (Nachweis der tatsächlich entstandenen Fahrkartenkosten vorlegen). Fahrtkosten für Entfernungen unter 3 km werden nicht erstattet, dies gilt sowohl für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug als auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Auszahlung der Fahrtkosten erfolgt durch den Träger. Der Maßnahmeerfolg soll nicht durch eine verspätete Auszahlung der Fahrtkosten gefährdet werden. Deshalb sollen im Rahmen der bisher praktizierten Vorgehensweise die Träger bei Bedarf in Vorleistung treten.

Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit bzw. Qualifizierung gezahlt. Eine Entschädigung wird insbesondere nicht gezahlt bei unentschuldigtem Fehlen, Erkrankungen und Urlaub. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet.

Förderhöchstbeträge für Maßnahmeträger
Der Träger der AGH erhält unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen zur Abdeckung des ihm entstehenden Aufwandes eine finanzielle Förderung. Der Förderhöchstbetrag beträgt max. 300,00 € monatlich und setzt sich wie folgt zusammen:

Sockelbetrag i.H.v. 50,00 €
zur Abdeckung des tatsächlich entstanden Aufwandes für die Maßnahmedurchführung, z.B. für Sach- und Verwaltungskosten, Erfüllung von Melde und Berichtspflichten, Arbeitsplatzausstattung, Arbeitskleidung, Unfall- /Haftpflichtversicherungsbeiträge
Anleitungskosten i.H.v. 75,00 €
Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen. Es ist die Person mit entsprechender Berufsbezeichnung zu benennen, welche die Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers vornimmt. Zudem sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu nennen und nachzuweisen (z.B. Arbeitsverträge/Verträge von Honorarkräften). Das gleiche gilt auch für die Qualifizierung und die sozialpädagogische Betreuung.

Qualifizierungskosten i.H.v. 75,00 €
Die Qualifizierung sollte grundsätzlich an einem Tag in jeder Woche stattfinden und mindestens 20 % der Gesamtzeit betragen. Ausnahmsweise kann eine Blockschulung zugelassen werden. Die Aufgabenerledigung erfordert den Einsatz von Personal, das fachlich und pädagogisch geeignet ist, die Qualifizierung durchzuführen. Der Träger hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Lehrkräfte/Ausbilder über den für die Durchführung erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissenstand verfügen. Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der Qualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen.

· Sozialpädagogische Betreuung/Begleitung i.H.v. 100,00 €
Eine Person, die die sozialpädagogische Betreuung vornimmt, kann gleichzeitig regelmäßig maximal 45 Teilnehmerinnen/ Teilnehmer einer AGH betreuen (Betreuungsschlüssel 1:45). Die Aufgabenerledigung erfordert den Einsatz von geeignetem und qualifiziertem Personal (z.B. Sozialarbeiter). Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der sozialpädagogischen Begleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen. Evtl. Zuschüsse Dritter und Einnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme sind zu berücksichtigen.

Eine Kostenkalkulation und ein Qualifizierungskonzept ist dem Antrag auf Schaffung einer AGH beizufügen. Die finanzielle Förderung des AGH-Trägers erfolgt i.d.R. nicht platzbezogen, sondern teilnehmerbezogen. Voraussetzung für die Erbringung einer finanziellen Förderung gegenüber dem Träger ist also nicht das Anbieten eines Platzes für eine AGH, sondern der
Umstand, dass eine zugewiesene Person tatsächlich teilnimmt. Sofern die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Trägerpauschale vorliegen, kommt die Auszahlung in voller monatlicher Höhe nur dann in Betracht, wenn der Teilnehmerplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt gewesen ist. Ansonsten erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Als besetzt gilt die AGH auch an Urlaubstagen und bei kurzfristigen Fehlzeiten (bei Krankheit bis 14 Kalendertage, bei Fehlzeiten bis 7 Kalendertage). Auch Samstage, Sonn- und Feiertage gelten als Teilnahmetage.

Keine Besetzungsgarantie und keine (Nach-)Besetzungspflicht
Eine Pflicht der ARGE zur Besetzung der bewilligten AGH besteht nicht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung bestimmter Personen gibt und dass es Gründe geben kann, aufgrund derer eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer an einer AGH vor Ablauf der ursprünglich geplanten Zuweisungsdauer die Teilnahme hieran beendet (z.B. aufgrund Arbeitsaufnahme, aus Krankheitsgründen o.ä.); in diesem Fall besteht keine Nachbesetzungspflicht der ARGE.

Pflichten des Trägers der Arbeitsgelegenheit
Für den Fall der Besetzung eines angebotenen AGH-Platzes hat der Träger eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Durchführung der AGH-MAE sicherzustellen. Damit verbunden sind Pflichten des Trägers, die sich insbesondere aus nachfolgenden Ausführungen ergeben.

Allgemeine Pflichten
Es dürfen nur die vom AGH-Träger im Rahmen seines Angebots benannten Tätigkeiten erledigt werden, soweit die ARGE Herford festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16d Satz 2 SGB II erfüllt sind. Zudem dürfen ausschließlich von der ARGE Herford zugewiesene erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II eingesetzt werden. Der Träger hat die erforderlichen Beschäftigungs-/Tätigkeitsnachweise für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu führen. Die im Rahmen des AGH-Angebots vom Träger benannten Leistungen (insb. die Qualifizierungsleistungen bzw. die Leistungen der sozialpädagogischen Begleitung/Betreuung) müssen vollständig erbracht werden. Während der gesamten Dauer der AGH müssen die Trägereignung vorliegen und die Fördervoraussetzungen erfüllt sein.

Die AGH muss vom Träger selbst durchgeführt werden; wenn die AGH unter Verantwortung des Trägers ganz oder teilweise von einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden soll, muss der Träger dieses im Vorfeld mit der ARGE Herford abstimmen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Der Träger muss die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer rechtzeitig sicherstellen und auf Nachfrage gegenüber der ARGE Herford nachweisen.

Eine Arbeitnehmerüberlassung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern einer AGH durch den Träger oder einen vom Träger beauftragten Dritten ist nicht zulässig. Die zugewiesenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II dürfen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten AGH tätig werden. Während der AGH dürfen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer
außerdem keine Praktika auf dem 1. Arbeitsmarkt durchführen, da hierbei die Fördervoraussetzung der Zusätzlichkeit nicht gegeben ist.

Meldepflichten während der Arbeitsgelegenheit
Für eine erfolgreiche Durchführung der AGH arbeiten die Fallmanager der ARGE Herford eng mit dem Maßnahmeträger zusammen. In diesem Sinne notwendige Informationen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden dem Träger unter Beachtung des Datenschutzes mitgeteilt. Der durchführende Träger der AGH hat dem Fallmanager der ARGE Herford unverzüglich und schriftlich über wichtige Umstände im Ablauf der AGH zu berichten. Wichtige Umstände sind z.B.
· der Nicht-Antritt bzw. die Nicht-Teilnahme an der AGH,

– unentschuldigtes Fehlen einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers spätestens am 3. Werktag
– Krankheit oder (andere) persönlich bedingte Ausfallzeiten der Teilnehmerin/des Teilnehmers,
– der Abbruch oder die beabsichtigte/erkennbare Beendigung der AGH durch die Teilnehmerin/den Teilnehmer oder den Träger sowie
– eine dem Träger bekannt werdende Adressänderung der Teilnehmerin/des Teilnehmers.

Erstellen von Berichten und Nachweisen
Für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer ist vom Träger eine Personalakte zu führen (beinhaltet z.B. Beschäftigungsvereinbarung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Anwesenheits-/Stundennachweise, Ermahnungen, Abmeldung etc.). Es ist dem Fallmanagement nach drei Monaten ein teilnehmerbezogener Zwischenbericht und vor Beendigung der AGH ein Abschlussbericht (Diagnosebogen) vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Vordrucke werden von der ARGE Herford zur Verfügung gestellt. Die Beurteilung ist im Regelfall mit dem Teilnehmer zu besprechen. Der Teilnehmer erhält ein Arbeitszeugnis und eine Bescheinigung über die durchgeführte Qualifizierung. (aus Arge Merkblatt)

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