Jobcenter muss Schülerin internetfähigen Computer bezahlen
(jur). Im Hartz-IV-Bezug stehende Schüler können vom Jobcenter im Einzelfall einen internetfähigen Computer bezahlt bekommen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Schüler den Computer für den Schulunterricht laufend benötigt, entschied das Sozialgericht Cottbus in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Oktober 2016 (Az.: S 42 AS 1914/13). In solch einem Fall bestehe ein Mehrbedarf, den der Hilfebedürftige nicht aus der regulären Regelleistung decken kann.
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Aufstockerin, die beim Jobcenter einen Zuschuss für einen internetfähigen Computer in Höhe von 350 Euro beantragt hatte. Den Rechner benötige ihre Tochter, die in Cottbus auf ein Gymnasium gehe und in zwei Jahren voraussichtlich das Abitur erhalten werde. Die Schule stelle die Hausaufgaben ins Internet, Schüler müssten Aufgaben herunterladen und ihre Ergebnisse über das Internet auf den Schulserver hochladen.
Der Computer werde für die ganze Schulzeit benötigt. Handschriftlich abgegebene Arbeiten führten zu schlechteren Noten. Sie habe zwar selbst auch ein PC, so die Mutter. Diesen benötige sie aber für ihre berufliche Tätigkeit. Es komme ansonsten zu Überschneidungen zwischen ihrem Beruf und den Hausaufgabenzeiten der Tochter. Die Tochter zu Freunden oder in eine öffentliche Bibliothek zu bringen, damit sie dort bestehende Computer nutzen kann, führe zu einem erheblichen organisatorischen Aufwand und sei an begrenzte Nutzungszeiten gekoppelt.
Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme für den gewünschten PC ab. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ohne Erfolg verwies die Mutter darauf, dass die Praxis der Behörde zur Gewährung von Schulbedarfen nicht nachvollziehbar sei. Erhalte ihre Tochter mangels Computer schlechte Noten, würde das Jobcenter problemlos Kostenerstattung für Nachhilfeunterricht gewähren. Dem könne mit einem PC aber vorgebeugt werden.
Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, einen Zuschuss zur Anschaffung eines internetfähigen Computers zu gewähren. Die Richter verwiesen dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) wonach das Jobcenter neben der regulären Regelleistung im Einzelfall auch für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf aufkommen muss.
Dies sei hier der Fall. Der Bedarf für einen Computer sei unabweisbar, da dieser nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden könne und die Schülerin diesen für den Schulunterricht benötigt. Zwar könne ein Schüler jährlich insgesamt 100 Euro für Schulbedarf erhalten. Davon seien aber nur Bedarfe für Schulranzen, Schreibmaterialien Hefte oder auch Taschenrechner gedeckt.
Auch bestehe hier ein nicht nur einmaliger Bedarf. Denn die Tochter müsse den Computer für ihre Schulausbildung über einen längeren Zeitraum nutzen. fle/mwo
Bild: Syda Productions – fotolia
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