Angemessenheit der Mietkosten bei Hartz IV. รberprรผfungsantrรคge stellen!
Celle. Der Landkreis Celle hat seit Einfรผhrung der Hartz IV-Gesetze im Jahr 2005 die Angemessenheits-obergrenze fรผr die "Kosten der Unterkunft" zu gering bemessen. Dies jedenfalls lรคsst sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen schlussfolgern. Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. Mรคrz 2008 in einem Grundsatzurteil รผber die Hรถhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Celle entschieden (L 7 AS 332/07) als Richtlinie fรผr die Angemessenheit die Wohngeldtabelle zugrunde gelegt und hier die rechte Spalte plus 10 Prozent. Fรผr einzelne Hartz IV Betroffene bedeutete dies in den vergangenen drei Jahren, dass sie ihre Mietkosten nicht in voller Hรถhe erstattet bekamen und gewisse Anteile aus ihrer Regelleistung abzweigen mussten. Je nach Grรถรe des Haushalts konnte es sich dabei um Betrรคge zwischen 50 und 100 Euro monatlich handeln.
Der Landkreis Celle will kรผnftig alle neuen Antrรคge auf Grundlage der durch das Landessozialgericht vorgegebenen Richtlinie entscheiden. Auch sollen alle anhรคngigen Widerspruchs- und Klageverfahren auf dieser Basis beendet werden.
Gรคnzlich ungeklรคrt ist hingegen, wie mit den in den vergangenen Jahren vorenthaltenen Leistungen umzugehen ist.
Ein Weg hier zu einer Klรคrung eventuell vorhandener Ansprรผche zu kommen, ist der so genannte รber-prรผfungsantrag. Diese "Zugunstenregelung" stรผtzt sich auf den ยง 44 des Sozialgesetzbuch X. Dort heiรt es unter der รberschrift "Rรผcknahme eines rechtswidrigen nicht begรผnstigenden Verwaltungsaktes": "(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht โฆ worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung fรผr die Vergangenheit zurรผckzunehmen. โฆ
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung fรผr die Vergangenheit zurรผckgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches lรคngstens fรผr einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rรผck-nahme erbracht. โฆ"
Betroffene sollten also einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser kรถnnte sich etwa an folgender Vorlage orientieren:
Antrag gemรคร ยง 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich/wir bitte/n Sie darum, Ihre Bescheide ab erstmaliger Antragstellung รผber die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu รผberprรผfen und in Bezug auf die Kosten der Unterkunft zu korrigieren (letztes Aktenzeichen: โฆโฆโฆโฆโฆ).
Begrรผndung:
Gemรคร Ihrer Bescheide haben Sie in den fraglichen Bewilli-gungszeitrรคumen jeweils die Miete nicht in voller Hรถhe anerkannt.
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat am 11. Mรคrz 2008 in einem Grundsatzurteil รผber die Hรถhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Celle entschieden (7 AS 332/07). Als Richtlinie fรผr die Angemessenheitsobergrenze wurde die Wohngeldtabelle zugrunde gelegt und hier die rechte Spalte plus 10 Prozent. Damit sind die Mietobergrenzen, die der Landkreis Celle bis vor kurzem angewendet hat, deutlich zu gering bemessen gewesen. Somit war bei Erteilung Ihrer Bescheide das Recht von Anfang an unrichtig angewandt.
Ich/wir beantrage/n daher die umgehende Neuberechnung der Kosten der Unterkunft meiner Bedarfsgemeinschaft und entsprechende neue Bescheide.
Mit freundlichem Gruร
(Unterschriften von allen volljรคhrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft)
Ob Ihnen in der vergangenen Zeit Leistungen vorenthalten wurden, kรถnnen Sie aus dem so genannten "Berechungsbogen" ersehen. Dort gibt es zu Beginn in der linken Spalte eine Aufstellung รผber Grundmiete und Nebenkosten. Diese werden am Ende zu einem Betrag "Netto Mietkosten" addiert. In der nรคchsten Zeile findet sich fett gedruckt der Betrag der so genannten "anerk. Mietkosten". Wenn sich hier in der Vergangenheit eine Differenz zu Ihren Ungunsten ergab, kรถnnten Sie den รberprรผfungsantrag stellen.
Sollte der Landkreis Celle dem รberprรผfungsantrag nicht stattgeben, kรถnnen Sie beim Sozialgericht in Lรผneburg Klage einreichen. Wir werden in einem der folgenden Flyer darรผber informieren.
Hier noch einmal die Richtlinienwerte, an die sich der Landkreis Celle zu halten hat, wobei dies die Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten betrifft โ die Heizkosten sind zusรคtzlich zu berรผcksichtigen:
โโโโโโโโโ-Stadtโโโ-Landkreis
1-Personen-Haushalt โโ- 357,50 โโ- 308,00
2-Personen-Haushalt โโ- 434,50 โโ- 379,50
3-Personen-Haushalt โโ- 517,00 โโ- 451,00
4-Personen-Haushalt โโ- 599,50 โโ- 522,50
5-Personen-Haushalt โโ- 687,50 โโ- 599,50
Mehrbetrag fรผr jede
weitere Person โโ- 82,50 โโ- 71,50
Wichtig: Bei Alleinerziehenden und Schwerbehinderten ist โ fiktiv โ von einer zusรคtzlich im Haushalt lebenden Person auszugehen; also: Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern hat einen Anspruch auf die Leistungen eines Vier-Personen-Haushalts.
Und: Die Problematik ist auch anwendbar auf LeistungsbezieherInnen nach dem SGB XII und fรผr die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. (Erwerbslosen Ini Celle, 29.04.2008)