Wenn Sie Schulden haben und am Existenzminimum leben, ist es für Sie kaum möglich, den monatlichen Rundfunkbeitrag von 18,36 € zu leisten. Sind Sie jetzt trotzdem verpflichtet zu zahlen? Oder gilt in diesem Fall eine Befreiung oder wenigstens eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag?
Diese Fragen beantworten wir in unserem Beitrag. Wir zeigen Ihnen außerdem, worauf Sie dringend achten müssen bei Forderungen des Beitragsservices und welche Möglichkeiten für Sie infrage kommen, um die finanzielle Belastung zu lindern.
Inhaltsverzeichnis
Insolvenz bedeutet nicht Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Ein Insolvenzverfahren bedeutet grundsätzlich keine Befreiung vom oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Das gilt auch dann, wenn der Beitragsservice den Insolvenzeröffnungsbeschluss erhalten hat. Rückstände, die vor der Eröffnung entstanden sind, fallen in die Insolvenzmasse und werden nach Restschuldbefreiung erlassen. Beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, müssen Sie weiterhin begleichen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie bereits vom Beitrag befreit sind oder ihn nur ermäßigt leisten müssen.
Kurz und knapp: Eine bestehende Privatinsolvenz setzt die Beitragspflicht nicht außer Kraft.
Befreiung bei Abhängigkeit von Sozialleistungen
Sie haben allerdings die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung zu beantragen, wenn Sie Sozialleistungen beziehen und damit nachweislich hilfebedürftig sind. Das gilt bei Sozialhilfe, Bürgergeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und auch bei BAföG.
Diese Befreiung oder Ermäßigung bei Bürgergeld oder Sozialhilfe bekommen Sie aber nicht automatisch, sondern Sie müssen sie beim Beitragsservice beantragen. Im Antrag müssen Sie nachweisen, dass Sie den Anspruch haben. Diese belegen Sie durch die Bescheide über die entsprechende Sozialleistung.
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Kontakt zum Beitragsservice aufnehmen
Dem Beitragsservice ist das Problem bewusst, dass bei einer Privatinsolvenz massive Zahlungsschwierigkeiten auftreten. So rät er unter dem Punkt Insolvenz: „Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.“
Spielen Sie in dieser Situation mit offenen Karten. Möglicherweise finden Sie im Gespräch mit dem Beitragsservice eine Lösung. Das Problem zu ignorieren und abzuwarten, verschlechtert hingegen Ihre Lage dramatisch. Denn dann folgt eine Zwangsvollstreckung.
Ratenzahlung geht nur vor der Vollstreckung
Wenn Sie Zahlungen aktuell nicht leisten können, dann sind auch eine Ratenzahlung, eine Stundung oder eine Einigung möglich. Das geht aber nur im Kontakt mit dem Beitragsservice – und nur solange noch nicht vollstreckt wird. Sie sollten Entscheidungen über mögliche Ratenzahlungen nicht im stillen Kämmerlein treffen, sondern sich professionelle Hilfe suchen.
Bei offenen Fragen die Schuldnerberatung aufsuchen
Wenn Sie überschuldet sind, sollten Sie sich unverzüglich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden. Die dortigen Fachleute stellen mit Ihnen zusammen einen Schuldenbereinigungsplan auf, um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Dazu sind eine Liste Ihrer Einnahmen und Ausgaben nötig sowie eine Schuldenliste, Lohnbescheinigungen, Pfändungsbescheide und Mahnungen.
Außergerichtliche Einigung oder Insolvenzverfahren
Möglicherweise können Sie die Überschuldung außergerichtlich beenden. Wenn nicht, dann beantragen Sie beim Insolvenzgericht innerhalb von sechs Monaten das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung. Sie können auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Mit der Schuldnerberatung können Sie auch nach einem Weg suchen, mit der Zahlung der Rundfunkgebühren umzugehen.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn Sozialleistungen bezogen werden?
Wenn Ihre Privatinsolvenz mit Jobverlust verbunden ist und ein mögliches Arbeitslosengeld endet, dann fallen Sie als Erwerbsfähiger unter das Sozialgesetzbuch II (derzeit Bürgergeld, demnächst Neue Grundsicherung).
Dann können Sie sich von der Beitragspflicht befreien lassen.
So schreibt der Beitragsservice auf seiner Website: „Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf eine Befreiung.“
Den Antrag können Sie online verschicken.
Fazit
Überschuldung berechtigt weder zu einer Befreiung vom noch zu einer Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Bei Absprache mit dem Beitragsservice sind aber Ratenzahlungen und Stunden möglich. Eine Befreiung oder Ermäßigung können Sie beantragen, wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Dies gilt für Sozialleistungen, die belegen, dass Sie sich Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.