Sozialgericht Gotha: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig
28.05.2015
Ein Licht am Ende des Tunnels: Das Sozialgericht Gotha (15. Kammer) hat in einem aktuellen Urteil der Klage eines Hartz IV-Beziehers stattgegeben und die Sanktionen im Hartz IV System für verfassungswidrig beurteilt. „Die Klage wird an das Bundesverfassungsgericht geleitet“, sagte ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte ein Sprecher des Gerichts. (Az: S 15 AS 5157/14)
Die Menschenwürde wird verletzt
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass bei einer Sanktion aufgrund der Nichteinhaltung eines Jobcenter-Termins oder bei abgelehnten Jobangeboten die Menschenwürde verletzt wird, wenn es im Nachfolgenden zu Leistungskürzungen kommt. Das Existenzminimum ist in der Verfassung verankert. Der Staat müsse demnach dafür Sorge leisten, dass das Existenzminimum zu jeder Zeit- also auch bei verpatzten Terminen oder abgelehnten Jobs- garantiert sei. Das gehöre zur Menschenwürde, die unantastbar sei, so das Gericht. Zudem sehen die Richter einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
Die Richter bezweifeln, dass Hartz IV Strafen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. „Aus diesen Artikeln ergeben sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet ist“, so das Gericht. Auch die Artikel 2 und 12 des Grundgesetzes würden angetastet, weil auch die Gesundheit des Sanktionierten gefährdet werden könnte. Doch gerade das Grundgesetz soll die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten.
Zwei Sanktionen in Folge
In dem verhandelten Fall hatte ein erwerbsloser Hartz IV Bezieher zunächst ein Jobangebot seitens des Jobcenters abgelehnt. Daraufhin wurde dem Kläger das Arbeitslosengeld II im ersten Schritt um 30 Prozent (117,30 Euro) gekürzt. Danach sollte der Leistungsberechtigte eine Probearbeit bei einem weiteren Arbeitgeber absolvieren. Wegen dieser im SGB II verankerten erneuten „Pflichtverletzung“ wurde wieder um 30 Prozent gekürzt. Demnach kürzte die Behörde die Leistungsbezüge um insgesamt 234,60 Euro.
Noch weitere Verfahren anhängig
Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben einige weitere Verfahren in der Sache vorliegen. Ob die Sanktionen gegen die Verfassung verstoßen, darüber haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden. Allerdings gab es ebenso viel Hoffnung bei den Hartz IV Regelleistungen, die nach Meinung vieler Experten ebenfalls verfassungswidrig sind. Hier hatte allerdings das Bundesverfassungsgericht zugunsten des Gesetzgebers argumentiert. Es gebe bei der Berechnung der Regelleistungen „Gestaltungsspielraum“ hieß es in einem 2010 gefällten Urteil. Zuvor hatte das Gericht die Regelleistungen als verfassungswidrig eingestuft. Daraufhin musste der Gesetzgeber nachbessern.
Ende April hatte das Bundessozialgericht geurteilt, dass ein Kürzung um bis zu 30 Prozent verfassungsgemäß sind. Allerdings können bei wiederholten „Verstößen“ bis zu 100 Prozent gekürzt werden. In nicht wenigen Fällen wurden Betroffene bis zur Obdachlosigkeit sanktioniert, nachdem auch die Miete nicht mehr gezahlt wurde. Das Gericht in Gotha bestätigte, dass mit diesem Urteil „Neuland“ getreten würde.
Aussetzung von Sanktionen beantragen
In Hinblick auf dieses Urteil können Sanktionierte in Widerspruchsverfahren mit Verweis auf das Urteil von Gotha gehen und mindestens eine Aussetzung der Sanktion einfordern, bis das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat. Dazu muss das Aktenzeichen angegeben werden: S 15 AS 5157 / 14 (sb)
Bild: kamasigns/fotolia
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