Besonders Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, sehen sich mit einer verlängerten Lebensarbeitszeit konfrontiert, da sie die sogenannte Regelaltersgrenze erst mit 67 Jahren erreichen.
Diese Gruppe muss also offiziell bis zu diesem Alter arbeiten, um eine Rente ohne Abzüge zu beziehen.
Doch was viele nicht wissen: Es gibt Alternativen zur Regelaltersrente, die es ermöglichen, früher in den Ruhestand zu gehen – teilweise sogar ohne die gefürchteten Rentenabzüge.
Doch was viele nicht wissen: Es gibt Alternativen zur Regelaltersrente, die es ermöglichen, früher in den Ruhestand zu gehen – teilweise sogar ohne die gefürchteten Rentenabzüge.
In diesem Zusammenhang ist vor allem die “Altersrente für besonders langjährig Versicherte” von besonderem Interesse.
Diese Rente bietet Versicherten die Möglichkeit, bereits zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, und das ohne Rentenkürzungen. Aber welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss dieser vorteilhaften Rentenform zu kommen?
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um früher in Rente zu gehen?
Um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können, muss man eine sogenannte Mindestversicherungszeit von 45 Jahren oder 540 Monaten Beitragszeit vorweisen.
Doch nicht alle Zeiten, in denen man nicht berufstätig war, werden angerechnet. Es gilt daher genau zu prüfen, welche Zeiten mitzählen und welche nicht.
Die Grundregel lautet: Alle Zeiten, in denen Rentenbeiträge gezahlt wurden – entweder vom Versicherten selbst oder von einem Dritten, wie zum Beispiel der Krankenkasse – werden angerechnet. Dazu zählen:
- Zeiten der Erwerbstätigkeit: Alle Phasen, in denen man als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig gearbeitet hat, zählen zur Mindestversicherungszeit.
- Wehr- oder Zivildienst: Wer Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, dem werden auch diese Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet.
- Pflegezeiten: Wer Angehörige pflegt, währenddessen keine Erwerbstätigkeit ausübt und Rentenbeiträge von der Pflegekasse entrichtet werden, kann auch diese Zeit anrechnen lassen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der mit 16 Jahren eine Ausbildung begonnen hat und bis zu seinem 61. Lebensjahr durchgängig in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat in diesem Fall bereits 45 Versicherungsjahre gesammelt. Er könnte somit bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt.
Freiwillige Beiträge – Wann werden sie angerechnet?
Ein wichtiger Aspekt betrifft die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese werden nur dann bei den 45 Jahren berücksichtigt, wenn der Versicherte mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet hat.
Dies betrifft vor allem Selbstständige, die freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen. Wer jedoch sein ganzes Erwerbsleben hindurch ausschließlich freiwillige Beiträge gezahlt hat, ohne jemals pflichtversichert gewesen zu sein, kann nicht vorzeitig und ohne Abzüge in den Ruhestand gehen.
Diese Regelung wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass nur diejenigen, die tatsächlich in das Pflichtversicherungssystem eingezahlt haben, von den Vorteilen der vorzeitigen Rente profitieren.
Beispiel:
Ein selbstständiger Handwerker, der 20 Jahre lang freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, kann diese Zeiten nur dann für die 45 Jahre anrechnen lassen, wenn er zuvor mindestens 18 Jahre als pflichtversicherter Arbeitnehmer tätig war. Hat er jedoch immer nur freiwillig eingezahlt, erfüllt er die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente nicht.
Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn – Welche Zeiten werden angerechnet?
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Frage, wie sich Phasen der Arbeitslosigkeit auf die Anrechnung der 45 Jahre auswirken. Grundsätzlich zählen Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde, zu den rentenrelevanten Zeiten, da auch in dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Arbeitslosenzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer sich kurz vor Rentenbeginn arbeitslos melden, um früher in den Ruhestand gehen zu können.
Ausnahme: Insolvenz oder Betriebsaufgabe
Eine Ausnahme dieser Regelung greift dann, wenn der Versicherte aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers oder einer vollständigen Betriebsaufgabe arbeitslos geworden ist.
In diesem Fall werden auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn angerechnet. Diese Ausnahme wird jedoch streng gehandhabt: Es muss nachgewiesen werden, dass der gesamte Betrieb – und nicht nur ein Standort oder eine Filiale – geschlossen wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der 44 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt hat und zwei Jahre vor seinem geplanten Renteneintritt arbeitslos wird, muss darauf achten, dass diese letzten zwei Jahre nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden.
Sollte er knapp die 45 Jahre erreichen, könnte dies bedeuten, dass er nicht in den Genuss der abschlagsfreien Altersrente kommt. Hat der Betrieb jedoch aufgrund einer Insolvenz geschlossen, könnten diese Zeiten dennoch angerechnet werden.
Kinderberücksichtigungszeiten – Eine oft unterschätzte Möglichkeit
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Berechnung der 45 Versicherungsjahre ist die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit.
Diese Zeiten werden einem Elternteil, in der Regel der Mutter, gutgeschrieben, und beginnen mit der Geburt des Kindes. Die Berücksichtigungszeit endet, sobald das Kind das zehnte Lebensjahr erreicht hat.
Während dieser zehn Jahre werden diese Zeiten so behandelt, als ob der Elternteil in die Rentenversicherung eingezahlt hätte, selbst wenn er in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Beispiel:
Eine Mutter, die nach der Geburt ihres Kindes für sieben Jahre zu Hause geblieben ist, um sich um die Kindererziehung zu kümmern, muss sich keine Sorgen machen, dass diese Zeit nicht für die Rente angerechnet wird.
Die Kinderberücksichtigungszeiten sorgen dafür, dass diese Phase der Kindererziehung bei der Berechnung der 45 Jahre genauso zählt wie Erwerbszeiten.
Welche Zeiten werden nicht angerechnet?
Neben den anrechenbaren Zeiten gibt es auch einige Zeiträume, die nicht bei der Berechnung der 45 Jahre berücksichtigt werden. Dazu gehören:
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Diese Zeiten werden nicht angerechnet, auch wenn in der Vergangenheit teilweise Rentenbeiträge entrichtet wurden.
- Anrechnungszeiten: Zu den Anrechnungszeiten zählen unter anderem Schul- und Studienzeiten, Zeiten der Erwerbsminderungsrente sowie die gesetzliche Mutterschutzzeit. Auch diese Phasen zählen nicht zu den 45 Jahren.
Ab wann kann man frühestens in Rente gehen?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Diese Regelaltersgrenze wird seit einigen Jahren schrittweise angehoben.
Wer beispielsweise 1960 geboren wurde, kann die Altersrente bereits mit 64 Jahren und 4 Monaten beziehen. Für Personen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt das Mindestalter für den Renteneintritt bei 65 Jahren.
Beispiel:
Eine Person, die 1961 geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten erhalten. Da diese Rente abschlagsfrei ist, lohnt es sich, auf den richtigen Zeitpunkt zu warten, um keine finanziellen Verluste hinnehmen zu müssen.
Was ist mit den Rentenabzügen?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass man die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch vor dem vorgesehenen Zeitpunkt mit Abzügen beziehen kann. Dies ist jedoch nicht korrekt.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nur ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt – also zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze – ohne Abzüge möglich. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente mit Abschlägen ist nicht vorgesehen.
Wer früher als zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente gehen möchte, muss eine andere Rentenart wählen, wie zum Beispiel die Altersrente für langjährig Versicherte. Diese ist jedoch mit Rentenabschlägen verbunden, die für jeden Monat des vorzeitigen Ruhestands 0,3 % betragen.
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Ist die vorzeitige Rente finanziell vorteilhaft?
Auch wenn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei ist, bedeutet dies nicht, dass der Rentenbetrag genauso hoch ist wie bei der Regelaltersrente.
Da bei der Regelaltersrente zwei Jahre länger Beiträge gezahlt werden, fehlen diese Rentenpunkte bei der vorzeitigen Rente. Dies kann sich je nach Verdienst auf den Rentenbetrag auswirken – bei einem hohen Verdienst können bis zu 160 Euro monatlich fehlen, bei einem durchschnittlichen Verdienst etwa 80 Euro.
Kann man neben der Rente weiterhin arbeiten?
Eine oft gestellte Frage ist, ob man neben dem Bezug der Altersrente weiterhin arbeiten kann. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Das bedeutet, dass Rentner unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies eröffnet vor allem denjenigen, die weiterhin beruflich aktiv sein möchten, finanzielle Vorteile.
Beispiel:
Ein Rentner, der die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bezieht und nebenbei noch eine Teilzeitstelle hat, kann das zusätzliche Einkommen vollständig behalten, ohne dass seine Rente gekürzt wird.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.