Frist für Hartz IV-Überprüfungsanträge läuft ab

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Jetzt Überprüfungsanträge für 2012 stellen – sonst droht Fristablauf

09.12.2013

Die Frist für sogenannte Überprüfungsanträge für das Jahr 2012 läuft ab. Wenn im vergangenen Jahr zu Unrecht keine oder zu geringe Leistungen trotz bestandskräftigem Bescheid vom Jobcenter gezahlt wurden, muss ein entsprechender Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X dafür bis Ende Dezember gestellt werden. Anderenfalls droht der Fristablauf.

Überprüfungsantrag stellen, wenn zu geringe Leistungen gezahlt wurden
Wie Harald Thomé von Tacheles e.V. betont, wirken Überprüfungsanträge nur noch ein Jahr rückwirkend. Das sollte unbedingt beachtet werden, wenn Leistungen nach SGB II oder SGB XII nicht oder in zu geringer Höhe vom Jobcenter erbracht wurden. Der Überprüfungsantrag ist immer vom Beginn des Jahres an wirksam, in dem er gestellt wurde. Das bedeutet, dass Anträge, die jetzt eingereicht werden, auf den Januar 2013 und von da an ein Jahr zurück – also auf Januar 2012 – zurückwirken.

Wurden Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wie ein Mehrbedarf für Schwangere oder zu geringe Beträge gezahlt beispielsweise bei den Miet- und Heizkosten, obwohl der Bescheide bestandskräftig ist, kann ein Überprüfungsantrag gestellt. Das gilt auch, wenn zu hohe Einkünfte auf Hartz IV- oder Sozialhilfe-Leistungen angerechnet wurden. Der Überprüfungsantrag muss für 2012 aber noch im Dezember diesen Jahres gestellt werden, um einem Fristablauf zu vermeiden. Anderenfalls können die Beträge nicht zurückgefordert werden. Natürlich können auch schon Überprüfungsanträge für 2013 gestellt werden. (ag)

Bild: Oliver Neumann / pixelio.de

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