Wieviel jemand arbeiten darf, der eine volle oder teilweise Rente wegen Erwerbsminderung bezieht ist ebenso geregelt wie der Hinzuverdienst, der nicht angerechnet wird.
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Falsche Zahlen kursieren
Allerdings kursieren derzeit wieder falsche Zahlen über den voraussichtlichen anrechnungsfreien Hinzuverdient im Jahr 2025. Diese daher stammen, dass ungewollt ein falscher Maßstab verwendet wird. Da sich dieser griffig anhört, übernimmt ein Medium diese Falschaussage vom anderen.
Anrechnungsfreier Zuverdienst von 1.638 Euro pro Monat?
So verwies der Rentenrechtler Peter Knöppel auf einen Beitrag von Adrian Kilb, der in Echo24 am 01.10.2024 berichtet:
“Bei voller Erwerbsminderung dürfen Rentner (im Jahr 2025) nach dieser Rechnung maximal 1.638 Euro im Monat aus einer Beschäftigung hinzuverdienen. Sind sie teilweise erwerbsgemindert, können sie ein monatliches Bruttogehalt von knapp 3276 Euro einstreichen.”
Bereits am 17.09 schrieb Mirko Wenig in Versicherungsbote: “Wer voll erwerbsgemindert ist, darf dann 1.638 Euro brutto im Monat behalten, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird – bei teilweiser Erwerbsminderung sogar 3.276,81 Euro.”
Wo liegt der Fehler?
Der Fehler ist in dieser Rechnung, laut dem Rentenexperten Peter Knöppel: Es gibt keine monatliche Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente, sondern stattdessen eine jährliche.
Auch wer nach dem 01. Januar 2025 in die Rente einsteigt, also zum Beispiel im Mai des nächsten Jahres, dürfte den jährlichen Gesamtbetrag hinzuverdienen. Es spielt auch keine Rolle, ob sich der Hinzuverdienst gleichmäßig auf zwölf Monate des Jahres verteilt, der auf ein paar Wochen.
Drei Achtel und sechs Achtel
Mirko Wenig erläutert die tatsächliche Berechnung im weiteren Verlauf seines Textes in Versicherungsbote dann vollkommen richtig.
So schreibt er: “Bei voller Erwerbsminderung gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.”
Was bedeutet das für die Hinzuverdienstgrenze?
Eine monatliche Bezugsgröße wären 2025 vermutlich 3.745 Euro. Mal 14 genommen wären das 52.430 Euro. Drei Achtel davon wiederum wären 19.661,25 Euro pro Jahr, für die volle Erwerbsminderungsrente. Sechs Achtel, also das Doppelte, sind 39.322,50 Euro im Jahr für die volle Erwerbsminderungsrente.
Rein rechnerisch und durch zwölf geteilt wären das zwar die von Kilb und Wenig genannten Zahlen für einen Monat. Doch spielen die Monatseinnahmen bei der Erwerbsminderungsrente keine Rolle, sondern es geht um die Summe der Jahreseinnahmen.
Nehmen wir einmal an, jemand bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente, arbeitet fünf Tage die Woche jeweils zwei Stunden zu einem Stundensatz von 120 Euro, zum Beispiel als Softwarenetwickler. Dann würde er 4.800 Euro im Monat verdienen. In vier Monaten käme er der jährlichen Hinzuverdienstgrenze nahe und hätte 19.200 Euro eingenommen.
Das wäre überhaupt kein Problem, und die Aussage “maximal 1.638 Euro im Monat” ist also falsch.
Es geht um die Stunden pro Tag
Entscheidend für die Tätigkeit ist also nicht das Monatseinkommen (und übrigens auch nicht der Stundenlohn), sondern die tägliche Arbeitszeit. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf und kann nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten.
Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, darf und kann nur weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten.
Das Einkommen hat nichts mit der Erwerbsfähigkeit zu tun
Das Einkommen spielt für die Bewertung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle. Noch einmal im Klartext: Es ist für die Feststellung einer Erwerbsminderung vollkommen egal, wie hoch ihr Stundenlohn ist.
Wenn Sie pro Tag eine Stunde zu einem Stundenlohn von 120 Euro arbeiten, dann ist das ohne Bedeutung für den Anspruch auf ihre Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie jedoch acht Stunden zu einem Stundenlohn von 14 Euro arbeiten, und 112 Euro verdienen, dann riskieren Sie ihre Rente.
Denn die ist daran gebunden, dass Sie bei voller Erwerbsminderung weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Arbeiten Sie aber mehr Stunden pro Tag, dann bedeutet das für die Rentenversicherung, dass Sie nicht voll erwerbsgemindert sind, und damit verfällt der Anspruch auf diese Rentenform.



