Bei vielen Menschen, die auf die Erwerbsminderungsrente angewiesen sind, ist die Höhe der Rente oft nicht ausreichend, um die monatlichen Lebenshaltungskosten zu decken.
In diesem Artikel zeigen wir eine Übersicht, wie eine niedrige Erwerbsminderungsrente aufgestockt werden kann. Dabei gibt es im Wesentlichen zwei Ansätze: zusätzliche Einkünfte durch einen Minijob oder die Beantragung von Grundsicherung.
Inhaltsverzeichnis
Tätigkeit nur im Rahmen des Leistungsvermögens
Das Wichtigste zu Beginn: Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens nachgehen, auf dem die Erwerbsminderungsrente basiert. Wird dies nicht beachtet, ist der Anspruch auf die EM-Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet.
Minijob als Einkommensquelle neben der Erwerbsminderungsrente
Eine der Möglichkeiten, die Erwerbsminderungsrente aufzubessern, besteht darin, einer zusätzlichen Beschäftigung nachzugehen.
Auch wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf einen Minijob ausüben. Dabei gilt jedoch eine entscheidende Regel: Die Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als drei Stunden pro Tag betragen.
Diese Vorgabe ist darauf zurückzuführen, dass die volle Erwerbsminderungsrente nur gewährt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit auf weniger als drei Stunden pro Tag eingeschränkt ist.
Rentenkürzung bei mehr als 3 Stunden Arbeit pro Tag möglich
Wenn die Rentenversicherung feststellt, dass der oder die Betroffene regelmäßig mehr als drei Stunden arbeitet, könnte dies zur Folge haben, dass die Rente gekürzt oder gar gestrichen wird.
Es ist daher wichtig, diese Grenze einzuhalten, um weiterhin die EM-Rente beziehen zu können. Auch wenn gelegentlich einzelne Tage mit längerem Arbeitseinsatz vorkommen, sollte dies keinesfalls die Regel sein.
Hinzuverdienstgrenze muss beachtet werden
Neben der Begrenzung der Arbeitszeit gibt es für Erwerbsminderungsrentner auch eine finanzielle Hinzuverdienstgrenze.
Diese liegt bei jährlich 18.558,75 Euro brutto. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von etwa 1.546 Euro.
Diese Grenze ist so hoch, dass sie in der Praxis bei einem Minijob kaum erreicht wird.
Ein Minijob ist also eine vielversprechende Möglichkeit, das eigene Einkommen etwas aufzubessern, ohne die Erwerbsminderungsrente zu verlieren.
Allerdings muss auch beachtet werden, dass viele Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, gesundheitlich stark eingeschränkt sind. Daher ist es oftmals schlicht nicht möglich, auch nur im Rahmen eines Minijobs tätig zu sein.
Grundsicherung als Alternative zum Minijob
Wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, einen Minijob auszuüben, hat die Möglichkeit, Grundsicherung zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine staatliche Leistung, die gewährt wird, um das Existenzminimum sicherzustellen.
Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung muss nicht beim Jobcenter, sondern beim Sozialamt beantragt werden. Das Jobcenter ist nur für Personen zuständig, die grundsätzlich in der Lage sind, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten.
Arbeitsmarktrente als Ausnahmefall
Eine Ausnahme bildet lediglich die sogenannte Arbeitsmarktrente. Diese wird gewährt, wenn eine Person zwar weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, aber auch keine geeignete Teilzeitbeschäftigung findet.
In diesem Fall können auch Bezieher der Arbeitsmarktrente einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Für alle anderen gilt: Die Grundsicherung ist beim Sozialamt zu beantragen.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Zusammensetzung und Anspruch
Die Grundsicherung setzt sich aus zwei wesentlichen Komponenten zusammen: dem Regelsatz und den angemessenen Kosten der Unterkunft. Der aktuelle Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt 563 Euro pro Monat.
Hinzu kommen die Kosten für Miete und Heizung, soweit diese als angemessen gelten. Sofern die monatliche Erwerbsminderungsrente also beispielsweise 1.000 Euro beträgt, könnte dennoch Anspruch auf eine Aufstockung durch Grundsicherung bestehen, insbesondere wenn die Mietkosten hoch sind.
Zusätzlicher Mehrbedarf für Schwerbehinderte
Wer einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “G” (erhebliche Gehbehinderung) oder “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf.
Dieser Mehrbedarf beträgt zusätzlich etwa 100 Euro pro Monat. Somit können Personen, die neben der Erwerbsminderungsrente auch über einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis verfügen, ihre monatlichen Leistungen weiter erhöhen.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.