Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente jetzt gekürzt?

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Die Witwenrente soll ­Menschen nach dem Tod des Partners vor plötzlicher Einkommenslücke schützen. Allerdings prüft die Rentenversicherung, ob der Hinterbliebene eigenes Einkommen bezieht – und kürzt die Rente, sobald ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Leistung nur dort voll greift, wo tatsächlich Bedarf besteht.

Der aktuelle Freibetrag ab 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt bundesweit ein monatlicher Freibetrag von 1 076,86 Euro. Der Wert resultiert aus der gesetzlich vorgeschriebenen Formel 26,4 × aktueller Rentenwert; nach der jüngsten Rentenerhöhung beträgt dieser 40,79 Euro. Erstmals gibt es keinen Ost-/West-Unterschied mehr.

Monatliches Nettoeinkommen des Hinterbliebenen Kürzungs-betrag der Witwenrente*
900 € 0 €
1 050 € 0 €
1 076,86 € 0 €
1 100 € 9,26 €
1 200 € 49,26 €
1 400 € 129,26 €
1 800 € 289,26 €

* Die Kürzung entspricht 40 % des Betrags, der den bundesweiten Freibetrag von 1 076,86 € (gültig vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) übersteigt.

Kinder erhöhen den Spielraum

Lebt mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt, steigt der Freibetrag pro Kind um 228,42 Euro. Familien können daher deutlich höhere Nettoeinkünfte erzielen, bevor eine Kürzung greift.

So wird das anrechenbare Nettoeinkommen berechnet

Bei Arbeits- oder Beamtengehältern zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent für Steuern und Sozialabgaben vom Brutto ab, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. Bei Renten oder Versorgungsbezügen beträgt der Pauschalabzug 14 Prozent. Erst das so ermittelte Nettoeinkommen wird mit dem Freibetrag verglichen.

Welche Einkünfte berücksichtigt werden

Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten: Löhne, Gewinne aus Selbstständigkeit, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen oder betrieblichen Altersversorgung, Miet- und Pachteinnahmen sowie Kapitalerträge. Steuerfreie Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung bleiben dagegen außen vor.

Die 40-Prozent-Regel in der Praxis

Liegt das Nettoeinkommen beispielsweise 300 Euro über dem Freibetrag, werden davon 120 Euro (40 %) abgezogen und die Witwenrente um genau diesen Betrag gekürzt. Unterschreitet das eigene Einkommen die Freigrenze, bleibt die Rente unberührt.

Drei Monate Schonfrist – das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird überhaupt kein Einkommen angerechnet. Die volle Rente hilft, kurzfristige Belastungen – etwa Beerdigungskosten – aufzufangen.

Große und kleine Witwenrente

Die große Witwen- bzw. Witwerrente beläuft sich auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen; die kleine Variante beträgt 25 Prozent und ist zeitlich befristet. Die Einkommensanrechnung gilt für beide Formen gleichermaßen.

Dynamische Freibeträge und aufgehobene Ost-/West-Grenze

Der Freibetrag steigt jedes Jahr zum 1. Juli mit dem aktuellen Rentenwert. Seit 2024 wird nur noch ein bundesweit einheitlicher Wert ausgewiesen, weil der Rentenwert Ost an den Rentenwert West angeglichen wurde.

Wenn die Rente ganz wegfällt

Steigt das anrechenbare Einkommen so stark, dass der Abzugsbetrag die Witwenrente vollständig aufzehrt, spricht man von der „Nullrente“. Rund 538 000 Hinterbliebene waren 2025 davon betroffen – ein Hinweis darauf, wie relevant das eigene Einkommen für den Leistungsanspruch ist.

Rechtsgrundlage der Einkommensanrechnung

Das Verfahren stützt sich auf § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hier ist geregelt, dass 40 Prozent des Nettoeinkommens oberhalb eines jährlich neu festgelegten Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert dieses Prinzip in ihrem Glossar zur „Einkommensanrechnung“.

Fazit

Ob und in welchem Umfang die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird, hängt maßgeblich vom eigenen Nettoeinkommen ab. Wer den Freibetrag von derzeit 1 076,86 Euro überschreitet, muss 40 Prozent des übersteigenden Betrags als Abzug hinnehmen. Kinder erhöhen die Freigrenze, und in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall gilt noch eine Schonfrist. Wer seine finanzielle Situation kennt und die jährlichen Anpassungen im Blick behält, kann das Risiko einer späteren Kürzung besser einschätzen.