Einführung der Hartz IV Gesetze verfassungsgemäß

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Bundesverfassungsgericht: Nach Ansicht des Verfassungsgerichtes war die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und damit die Einführung der Hartz IV Gesetze verfassungsgemäß.

29.12.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einführung der Hartz IV Gesetzgebungen und damit die Abschaffung der damaligen Arbeitslosenhilfe als verfassungsgemäß eingestuft. Das hat das oberste Verfassungsgericht am Mittwoch geurteilt. Urteil: AZ: 1 BvR 2628/07.

Die Abschaffung und damit die Streichung der ehemaligen Arbeitslosenhilfe sowie die Einführung des Arbeitslosengeldes I und II im Jahre 2005 verstößt nach Ansicht der Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nicht gegen die bundesdeutsche Verfassung. Nach Ansicht der Richter werden weder die Eigentumsgarantie noch der Vertrauensschutz durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe durch den Gesetzgeber verletzt.

Damals richtete sich die Arbeitslosenhilfe noch nach dem ehemaligen Einkommen des Erwerbslosen. Die Regelleistungen bei Hartz IV werden hingegen durch den Gesetzgeber einheitlich im SGB II festgelegt. Die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass der frühere Anspruch auf die Arbeitslosenhilfe unter einer Eigentumsgarantie im Sinne des Grundgesetzes gestanden hat. Diese Argumentation verfolgte allerdings der Kläger. Der Betroffene hatte im Alter von 58 Jahren die damalige Arbeitslosenhilfe erhalten. Mit der Einführung der Hartz IV Gesetze unter Rot-Grün wurden die Bezüge ersatzlos gestrichen. Da die Frau des Klägers über ein zu hohes anrechenbares Einkommen verfügt, hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Denn nach dem SGB II bildete der Betroffene fortan eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Der grundrechtliche Eigentumsschutz greife nur, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die "auf nicht unerhebliche Eigenleistungen ihres Inhabers beruhen" so die Richter.

Zwischen der Arbeitslosenhilfe und den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gebe es jedoch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. "Die Beitragseinnahmen dienten allein der Finanzierung des Arbeitslosengeldes, nicht aber der Arbeitslosenhilfe", die aus Steuergeldern finanziert worden ist, entschieden die Karlsruher Richter. Alle voran gegangen Klagen an den Sozial- und Landessozialgerichten waren gescheitert. Nun wurde mit dem Urteil auch die Verfassungsklage endgültig abgewiesen. (gr)

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