Die Tricks beim Hartz IV Kinderregelsatz

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Die Hartz IV- Kinderregelsätze: So haben Leyen, Merkel und Westerwelle beim Regelsatz getrickst – Teil 3

(30.09.2010) Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Bundesregierung ihre Berechnung und Herleitung der ALG II-Regelsätze (Hartz IV) veröffentlicht.

Wie die Bundesregierung in der dortigen Begründung zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ab Punkt 4.2. selbst erklärt, hat sie die individuellen Bedarfe von Kindern nicht erfasst und ausgewertet, da die EVS 2008 dies nicht zulässt. Sie hat deshalb anhand der im SGB II nach Alter der Kinder festgelegten prozentualen Anteile (60%, 70%, 80%) die Ausgaben von Familienhaushalten zwischen Erwachsenen und Kindern getrennt.

Die Höhe der Kinderregelsätze wurde also nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gefordert, anhand des individuellen Kinderbedarfes ermittelt, sondern erneut anhand willkürlicher Festlegungen von den Ausgaben Erwachsener anteilig abgeleitet. Genau das wurde vom BVerfG als verfassungswidrig bemängelt.

Sieht man sich die Auswertung zu Familien mit einem Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren an, erkennt man zudem, dass die Elternausgaben je Partner viel höher als 90% eines Alleinstehenden sind, konkret betragen sie 97,2% der Ausgaben eines Alleinstehenden, während in den Familien mit einem Kind im Alter von unter 6 Jahren und ab 14 Jahren die Ausgabenhöhe je Partner ca. 90% der Ausgaben eines Alleinstehenden beträgt.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Bundesregierung hier die Ausgaben eines Kindes im Alter zwischen 6 und 14 Jahren zu Lasten der Ausgaben dessen Eltern heruntergerechnet hat, um auf den gegenwärtigen Anteil von 70% zu kommen. Setzt man stattdessen von den Gesamtausgaben einer Familie mit einem Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren für deren zwei Partner einen Anteil i.H.v. 90% der Ausgaben eines Alleinstehenden ab, so ergibt sich eine deutliche Ausgabenverschiebung zu Lasten des Kindes, damit müsste der Regelsatz von Kindern im Alter von 6 bis unter 14 Jahren bei ca. 80% eines Alleinstehenden liegen und somit deutlich erhöht werden, was die Bundesregierung hier augenscheinlich verhindern will.

Abgesehen davon, dass die Berechnung der Regelsätze nicht den Vorgaben des BVerfG entspricht und somit erneut verfassungswidrig ist, wird zudem wieder mal zu Lasten von Kindern gespart. Setzt man einen Hartz IV Regelsatz i.H.v. 391 Euro an, der ohne die bereits beschriebenen und belegten Kürzungen heraus gekommen wäre, und bereinigt man die Schummelei der Bundesregierung bei der Auswertung der Ausgaben einer Familie mit einem Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren, würden sich folgende Regelsätze für Kinder ergeben:

– 0 bis einschl. 5 Jahre (60%): 235 Euro
– 6 bis einschl. 13 Jahre (80%): 313 Euro (70% = 274 Euro)
– 14 bis einschl. 24 Jahre (80%): 313 Euro
Stattdessen erhalten Kinder weiterhin 215 Euro (60%), 251 Euro (70%) und 287 Euro (80%). (fm)

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