Die Tricks beim Hartz IV Kinderregelsatz

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Die Hartz IV- Kinderregelsรคtze: So haben Leyen, Merkel und Westerwelle beim Regelsatz getrickst โ€“ Teil 3

(30.09.2010) Auf der Seite des Bundesministeriums fรผr Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Bundesregierung ihre Berechnung und Herleitung der ALG II-Regelsรคtze (Hartz IV) verรถffentlicht.

Wie die Bundesregierung in der dortigen Begrรผndung zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ab Punkt 4.2. selbst erklรคrt, hat sie die individuellen Bedarfe von Kindern nicht erfasst und ausgewertet, da die EVS 2008 dies nicht zulรคsst. Sie hat deshalb anhand der im SGB II nach Alter der Kinder festgelegten prozentualen Anteile (60%, 70%, 80%) die Ausgaben von Familienhaushalten zwischen Erwachsenen und Kindern getrennt.

Die Hรถhe der Kinderregelsรคtze wurde also nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gefordert, anhand des individuellen Kinderbedarfes ermittelt, sondern erneut anhand willkรผrlicher Festlegungen von den Ausgaben Erwachsener anteilig abgeleitet. Genau das wurde vom BVerfG als verfassungswidrig bemรคngelt.

Sieht man sich die Auswertung zu Familien mit einem Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren an, erkennt man zudem, dass die Elternausgaben je Partner viel hรถher als 90% eines Alleinstehenden sind, konkret betragen sie 97,2% der Ausgaben eines Alleinstehenden, wรคhrend in den Familien mit einem Kind im Alter von unter 6 Jahren und ab 14 Jahren die Ausgabenhรถhe je Partner ca. 90% der Ausgaben eines Alleinstehenden betrรคgt.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Bundesregierung hier die Ausgaben eines Kindes im Alter zwischen 6 und 14 Jahren zu Lasten der Ausgaben dessen Eltern heruntergerechnet hat, um auf den gegenwรคrtigen Anteil von 70% zu kommen. Setzt man stattdessen von den Gesamtausgaben einer Familie mit einem Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren fรผr deren zwei Partner einen Anteil i.H.v. 90% der Ausgaben eines Alleinstehenden ab, so ergibt sich eine deutliche Ausgabenverschiebung zu Lasten des Kindes, damit mรผsste der Regelsatz von Kindern im Alter von 6 bis unter 14 Jahren bei ca. 80% eines Alleinstehenden liegen und somit deutlich erhรถht werden, was die Bundesregierung hier augenscheinlich verhindern will.

Abgesehen davon, dass die Berechnung der Regelsรคtze nicht den Vorgaben des BVerfG entspricht und somit erneut verfassungswidrig ist, wird zudem wieder mal zu Lasten von Kindern gespart. Setzt man einen Hartz IV Regelsatz i.H.v. 391 Euro an, der ohne die bereits beschriebenen und belegten Kรผrzungen heraus gekommen wรคre, und bereinigt man die Schummelei der Bundesregierung bei der Auswertung der Ausgaben einer Familie mit einem Kind im Alter von 6 bis unter 14 Jahren, wรผrden sich folgende Regelsรคtze fรผr Kinder ergeben:

โ€“ 0 bis einschl. 5 Jahre (60%): 235 Euro
โ€“ 6 bis einschl. 13 Jahre (80%): 313 Euro (70% = 274 Euro)
โ€“ 14 bis einschl. 24 Jahre (80%): 313 Euro
Stattdessen erhalten Kinder weiterhin 215 Euro (60%), 251 Euro (70%) und 287 Euro (80%). (fm)

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